BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 22. Februar 2008

Teil römisch drei

27. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

27. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2005,), gemäß Artikel 8, des Übereinkommens abgegeben:

Staaten:

Datum der Abgabe der Notifikation:

 

Protokoll römisch zwei in der geänderten Fassung

Protokoll römisch vier

Georgien

 

14. Juli 2006

Kamerun

7. Dezember 2006

7. Dezember 2006

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

19. März 2007

Niger

18. September 2007

18. September 2007

Saudi-Arabien

 

7. Dezember 2007

Tunesien

23. März 2006

23. März 2006

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich rückwirkend mit 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Protokoll römisch vier gebunden zu erachten.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Lettland mit Wirkung vom 19. Juli 2007 seine abgegebene Erklärung1 zum Protokoll römisch zwei in der geänderten Fassung zurückgezogen.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2005.