Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 22. Februar 2008 |
Teil römisch drei |
22. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Vereinigten Staaten am 12. Dezember 2007 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2007,) hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben:
Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Artikel eins bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Artikel 22, Absatz 2,, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Artikel 15, – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Artikel 22, Absatz 2, Litera a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben folgende Staaten ihre Behörde bekannt gegeben:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Department of the Notary & Civil Status Acts
Inschaatchilar Avenue 1
BAKU
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Ministry of Social Affairs
Veterans and Youth Rehabilitation
N° 788, Monivong Blvd
Phnom Penh
Cambodia
Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Artikel 23, der Konvention festgelegt.
Gusenbauer