BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Februar 2008

Teil römisch drei

17. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

17. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Zypern

3. August 2004

Kasachstan

21. Dezember 1998

Liberia

16. September 2005

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Zypern gemäß Absatz 16, Litera a, des Protokolls erklärt, sich nicht durch Teil römisch zwei, Teil römisch vier, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden zu erachten.

Gusenbauer