BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 2. Dezember 2008

Teil römisch drei

168. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

168. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2003,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

17. Dezember 2004

Bosnien und Herzegowina

25. April 2005

Bulgarien

30. März 2004

Liechtenstein

26. Februar 2003

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

29. November 2004

Moldau

23. Jänner 2007

Russische Föderation

26. Juni 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Gemäß Artikel 41, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage römisch eins Litera a, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

Gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.

Gemäß Anlage römisch zwei des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.

Bulgarien:

Gemäß Artikel 41, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.

Gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

Liechtenstein:

Gemäß Anlage römisch eins Litera b, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es einem Verfahrensersuchen für eine Amtshandlung nicht entsprechen wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.

Gemäß Anlage römisch eins Litera c und d des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Artikel 22 und 23 nicht akzeptiert.

Gemäß Anlage römisch eins Litera g, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Artikel 30 und 31 im Hinblick auf eine Amtshandlung nicht anwenden wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensersuchen und beiliegenden Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigeschlossen sein muss.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke die nicht in einer der Amtssprachen des Europarates abgefasst sind, von einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache begleitet sein müssen.

Moldau:

Gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Anlage römisch zwei erklärt die Republik Moldau, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger der Republik Moldau oder einen Ausländer oder Staatenlosen mit Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Moldau bezeichnet.

Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung vor dem Gerichtsverfahren an das Büro des Generalstaatsanwalts und während des Gerichtsverfahrens an das Justizministerium zu richten sind.

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen die gemäß diesem Übereinkommen gestellt werden, und die beiliegenden Unterlagen den Behörden der Republik Moldau gemeinsam mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache, oder in einer der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden müssen.

Gemäß Artikel 40, Absatz eins, erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das Territorium, welches tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliert wird, angewendet werden.

Gemäß Artikel 41, Absatz eins, erklärt die Republik Moldau, dass:

Russische Föderation:

Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikel 8, des Übereinkommens mit gebührender Rücksicht auf die Terminologie, die in der Strafprozessordnung der Russischen Föderation in Bezug auf verdächtige und beschuldigte Personen verwendet wird, angewendet wird.

Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikel 11, des Übereinkommens und Anlage römisch eins Litera a, zum Übereinkommen so angewendet werden müssen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung von Taten nach dem Übereinkommen unausweichlich sichergestellt ist.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Ersuchen, die an die Russische Föderation zur Übernahme der Strafverfolgung gesendet werden, und den beiliegenden Unterlagen eine Übersetzung in die russische Sprache beigeschlossen sein muss.

Die Russische Föderation geht von der Tatsache aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation keine Bezeichnung „Vergehen politischer Natur“, wie sie in Artikel 11, Abs. d und Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens verwendet wird, enthält. In allen Fällen, in denen über eine Übertragung der Strafverfolgung entschieden wird, wird die Russische Föderation auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem ersuchenden Staat, Vergehen, unter anderem mit den folgenden Handlungen, nicht als Vergehen politischer Natur betrachten:

Gemäß Anlage römisch eins Litera g, des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, Artikel 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung, für die Sanktionen gemäß dem Recht eines anderen Vertragsstaates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können, nicht anzuwenden.

Gemäß Anlage römisch eins Litera h, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Teil römisch fünf des Übereinkommens insoweit anwenden wird, als dies mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Doppelbestrafung für dasselbe Verbrechen vereinbar ist.

Gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass im Hinblick auf die Übertragung der Strafverfolgung in Strafsachen das Amt des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation mit den bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten kommuniziert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 28. Juli 2006 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung abgegeben:

Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass:

Diese Erklärung ersetzt die vorangegangene Erklärung der CSFR1 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens am 13. Februar 1992, bestätigt in einer Verbalnote vom 15. April 1992 und bestätigt in einem Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik vom 6. April 1994.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1993.