BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. November 2008

Teil römisch drei

156. Kundmachung:

Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

156. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 29. Jänner 2008 seine Ratifikationsurkunde zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2007,) hinterlegt, und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

Rumänien: Erklärung zu Artikel 3

Erklärung zu Artikel 2

Rumänien erklärt, dass gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Charta, Teil römisch zwei der Charta auf die folgenden Regional- oder Minderheitensprachen angewendet wird:

Erklärung zu Artikel 2 und 3

Rumänien erklärt, dass gemäß Artikel 2, Absatz 2,, und Artikel 3, Absatz eins, der Charta die folgenden Bestimmungen, die in Teil römisch drei der Charta enthalten sind, auf die folgenden nationalen Minderheitensprachen angewendet werden:

Erklärung zu Artikel eins

Rumänien erklärt, dass mit dem Satz „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ gemäß Artikel eins, Abs. b der Charta die Verwaltungsgebiete gemeint sind, in welchen eine Regional- oder Minderheitensprache von mindestens 20% der Bevölkerung dieser Verwaltungsgebiete verwendet wird.

Erklärung zu Artikel 8

Rumänien erklärt, dass mit dem Satz “die Zahl, die als genügend groß angesehen wird“ in Artikel 8, Absatz eins, lit. a(iii) der Charta die Mindestanzahl von Kindern gemeint ist, die notwendig ist, um eine Klasse oder eine Gruppe zu bilden, gemäß Artikel 158, des Bildungsgesetzes Nr. 184 aus 1955, wieder verlautbart mit weiteren Ergänzungen und Änderungen.

Erklärung zu Artikel 9

Rumänien erklärt, dass Artikel 9, der Charta in Übereinstimmung mit Artikel 128, der rumänischen Verfassung angewendet wird, wieder verlautbart, sowie mit Artikel 14, des Gesetzes über die Organisation der Justizbehörden Nr. 304 aus 2004, wieder verlautbart mit weiteren Ergänzungen und Änderungen.

Erklärung zu Artikel 10

Rumänien erklärt, dass Artikel 10, der Charta in Übereinstimmung mit der rumänischen Verfassung, wieder verlautbart, und dem Gesetz für Gemeindeverwaltung Nr. 215 aus 2001, wieder verlautbart, sowie mit dem Rahmenübereinkommen über den Schutz nationaler Minderheiten, angenommen in Straßburg am 1. Februar 1995, ratifiziert durch Rumänien im Gesetz Nr. 33 aus 1995, angewendet wird.

Erklärung zu Artikel 11

Rumänien erklärt, dass Artikel 11, Absatz eins, lit. f(i) der Charta in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Organisation und Funktion der Rumänischen Radiogesellschaft und der Rumänischen Fernsehgesellschaft Nr. 41 aus 1994 angewendet wird.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Slowenien: Erklärung zu Artikel 2

Die Republik Slowenien erklärt, dass sie mehrere andere noch nicht näher bestimmte Verpflichtungen aus der Charta in einer dem Generalsekretär zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde übergebenen Verbalnote übernimmt. Zugleich bestimmt die Republik Slowenien die Absätze und Unterabsätze gemäß Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 3, Absatz 2, der Charta aus Teil römisch drei der Charta, die auf die beiden Sprachen, die sie zu Regional- oder Minderheitensprachen in der Republik Slowenien erklärt hat, angewendet werden. Gemäß Artikel 3, Absatz 3, bildet dieser Vorgang einen integralen Bestandteil der Ratifikation, mit Wirkung vom Datum der Notifizierung. Die Republik Slowenien ersetzt die Erklärung in der Verbalnote vom 19. September 20001 mit folgender Erklärung:

„Die Republik Slowenien erklärt, dass die italienische und die ungarische Sprache als Regional- und Minderheitensprachen in der Republik Slowenien im Rahmen der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen betrachtet werden. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Charta wendet die Republik Slowenien auf diese beiden Sprachen folgende Bestimmungen von Teil römisch drei der Charta an:

Ungarn:

Die Regierung der Republik Ungarn, gestützt auf die Ermächtigung des Parlaments und in Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, der Charta wendet folgende Bestimmungen auf die Romanes Sprache an:

Die Regierung der Republik Ungarn, gestützt auf die Ermächtigung des Parlaments und in Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, der Charta wendet folgende Bestimmungen auf die Beás Sprache an:

Die Anwendung der Charta in Bezug auf diese zwei Sprachen trat am 28. Juni 2008 in Kraft.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 216/2001.