153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2002) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten:
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Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
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Belgien
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25. August 2004
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Frankreich
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17. Jänner 2007
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Georgien
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8. Dezember 2004
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Montenegro
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12. September 2008
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Schweiz
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17. Februar 2005
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Serbien
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6. September 2007
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:Das Königreich Belgien erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
- Art. 3 Abs. 1;
- Artikel 3, Absatz eins,;
- Art. 4 Abs. 1 bis 6;
- Artikel 4, Absatz eins bis 6;
- Art. 6 Abs. 1 und 2;
- Artikel 6, Absatz eins und 2;
- Art. 7 Abs. 1 bis 3;
- Artikel 7, Absatz eins bis 3;
- Art. 8 Abs. 1 und 3;
- Artikel 8, Absatz eins und 3;
- Art. 9 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8;
- Artikel 9, Absatz eins, 3, 4, 5 und 8;
- Art. 10 Abs. 1 bis 3;
- Artikel 10, Absatz eins bis 3;
Gemäß Art. 13 der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d'Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.Gemäß Artikel 13, der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d'Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.
Frankreich: Erklärung zu Art. 3Erklärung zu Artikel 3
Die Französische Republik geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.Die Französische Republik geht davon aus, dass Artikel 3, Absatz 2, dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.
Erklärung zu Art. 12Erklärung zu Artikel 12
Gemäß Art. 12 Abs. 2 erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil I der Charta gebunden, mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2.Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil römisch eins der Charta gebunden, mit Ausnahme von Artikel 7, Absatz 2,
Erklärung zu Art. 13Erklärung zu Artikel 13
Gemäß Art. 13 sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Art. 72, 73, 74 und in Titel XIII der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.Gemäß Artikel 13, sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Artikel 72, 73, 74 und in Titel römisch dreizehn der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.
Georgien:
Georgien erachtet sich durch die folgenden in Art. 12 Abs. 1 der Charta genannten Bestimmungen gebunden:Georgien erachtet sich durch die folgenden in Artikel 12, Absatz eins, der Charta genannten Bestimmungen gebunden:
- Art. 3 Abs. 1 und 2;
- Artikel 3, Absatz eins und 2;
- Art. 4 Abs. 1, 2 und 4;
- Artikel 4, Absatz eins, 2 und 4;
- Art. 7 Abs. 1;
- Artikel 7, Absatz eins,;
- Art. 8 Abs. 2;
- Artikel 8, Absatz 2,;
- Art. 9 Abs. 1, 2 und 3;
- Artikel 9, Absatz eins, 2 und 3;
- Art. 10 Abs. 1;
- Artikel 10, Absatz eins,;
Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil I der Charta gebunden:Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil römisch eins der Charta gebunden:
- Art. 4 Abs. 3 und 5;
- Artikel 4, Absatz 3 und 5;
- Art. 6 Abs. 1;
- Artikel 6, Absatz eins,;
- Art. 7 Abs. 2 und 3;
- Artikel 7, Absatz 2 und 3;
- Art. 8 Abs. 1 und 3;
- Artikel 8, Absatz eins und 3;
- Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8.
- Artikel 9, Absatz 4, 5, 7 und 8,
Bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität über die Gebiete Abchasien und Tskhinvali übernimmt Georgien keine Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Charta in diesen Gebieten.
Schweiz:
Die Schweiz erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2, dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:
- Art. 3 Abs. 1 und 2;
- Artikel 3, Absatz eins und 2;
- Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6;
- Artikel 4, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6;
- Art. 6 Abs. 1;
- Artikel 6, Absatz eins,;
- Art. 7 Abs. 1 und 3;
- Artikel 7, Absatz eins und 3;
- Art. 8 Abs. 1 und 3;
- Artikel 8, Absatz eins und 3;
- Art. 9 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 8;
- Artikel 9, Absatz eins, 2, 3, 4, 6 und 8;
- Art. 10 Abs. 1 bis 3;
- Artikel 10, Absatz eins bis 3;
Gemäß Art. 13 ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.Gemäß Artikel 13, ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.
Serbien: Erklärung zu Art. 12Erklärung zu Artikel 12
Gemäß Art. 12 der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:Gemäß Artikel 12, der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:
- Art. 3 Abs. 1 und 2;
- Artikel 3, Absatz eins und 2;
- Art. 4, Abs. 1, 2, 4 und 6;
- Artikel 4,, Absatz eins, 2, 4 und 6;
- Art. 7, Abs. 1 und 3;
- Artikel 7,, Absatz eins und 3;
- Art. 8, Abs. 1 und 2;
- Artikel 8,, Absatz eins und 2;
- Art. 9, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;
- Artikel 9,, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;
- Art. 10, Abs. 1, 2 und 3;
- Artikel 10,, Absatz eins, 2 und 3;
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark: Erklärung zu Art. 13 und 16Erklärung zu Artikel 13 und 16
Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 beschlossen, die anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde abgegebene Erklärung1 zurückzunehmen und folgende Erklärung über den Zweck der Charta in Dänemark abzugeben:
Gemäß Art. 13 und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.Gemäß Artikel 13 und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.
Kroatien:
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Bestimmungen gebunden erachtet:Gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Bestimmungen gebunden erachtet:
- Art. 4 Abs. 3, 5 und 6;
- Artikel 4, Absatz 3, 5 und 6;
- Art. 8 Abs. 3;
- Artikel 8, Absatz 3,;
- Art. 9 Abs. 4, 5 , 6 ,7 und 8;
- Artikel 9, Absatz 4, 5, , 6 ,7 und 8;
- Art. 10, Abs. 2.
- Artikel 10,, Absatz 2,
Slowakei: Erklärung zu Art. 12Erklärung zu Artikel 12
Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde2, erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an Art. 6 Abs. 2 der genannten Charta gebunden erachtet.Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde2, erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an Artikel 6, Absatz 2, der genannten Charta gebunden erachtet.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Charta erklärt die Slowakische Republik, dass sie ihre Verpflichtungen erweitert und sich an weitere Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:Gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Charta erklärt die Slowakische Republik, dass sie ihre Verpflichtungen erweitert und sich an weitere Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:
- Art. 3 Abs. 1;
- Artikel 3, Absatz eins,;
- Art. 4, Abs. 3 und 5;
- Artikel 4,, Absatz 3 und 5;
- Art. 9, Abs. 1, 5, 6 und 7;
- Artikel 9,, Absatz eins, 5, 6 und 7;
- Art. 10, Abs. 2 und 3.
- Artikel 10,, Absatz 2 und 3,
Zypern: Erklärung zu Art. 12 und 5Erklärung zu Artikel 12 und 5
Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an Art. 5 der genannten Charta gebunden erachtet.Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an Artikel 5, der genannten Charta gebunden erachtet.
Gusenbauer