BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 23. Oktober 2008

Teil römisch drei

153. Kundmachung:

Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien

25. August 2004

Frankreich

17. Jänner 2007

Georgien

8. Dezember 2004

Montenegro

12. September 2008

Schweiz

17. Februar 2005

Serbien

6. September 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Das Königreich Belgien erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass es die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

Gemäß Artikel 13, der Charta beabsichtigt das Königreich Belgien, den Geltungsbereich der Charta auf Provinzen und Gemeinden zu beschränken. Die Bestimmungen der Charta sind nach demselben Artikel nicht auf „Centres publics d'Aide sociale“ (CPAS) auf dem Hauptstadtgebiet Brüssel anwendbar.

Frankreich: Erklärung zu Artikel 3

Die Französische Republik geht davon aus, dass Artikel 3, Absatz 2, dahingehend ausgelegt werden muss, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, das Exekutivorgan dem beratenden Organ einer gebietsmäßigen Behörde verantwortlich zu machen.

Erklärung zu Artikel 12

Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erachtet sich die Französische Republik an alle Absätze von Teil römisch eins der Charta gebunden, mit Ausnahme von Artikel 7, Absatz 2,

Erklärung zu Artikel 13

Gemäß Artikel 13, sind die lokalen oder regionalen Behörden, auf die die Charta anzuwenden ist, die in Artikel 72, 73, 74 und in Titel römisch dreizehn der Verfassung genannten oder auf diesen Grundlagen geschaffenen gebietsmäßigen Behörden. Die französische Republik geht daher davon aus, dass die öffentlichen Einrichtungen für die Gemeindezusammenarbeit, die keine gebietsmäßigen Behörden sind, vom Anwendungsbereich der Charta ausgenommen sind.

Georgien:

Georgien erachtet sich durch die folgenden in Artikel 12, Absatz eins, der Charta genannten Bestimmungen gebunden:

Georgien erachtet sich weiters an die folgenden zusätzlichen Bestimmungen von Teil römisch eins der Charta gebunden:

Bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität über die Gebiete Abchasien und Tskhinvali übernimmt Georgien keine Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Charta in diesen Gebieten.

Schweiz:

Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2,, dass sie die folgenden Bestimmungen der Charta für sich als bindend ansieht:

Gemäß Artikel 13, ist die Charta auf Einwohnergemeinden (communi politici) anwendbar.

Serbien: Erklärung zu Artikel 12

Gemäß Artikel 12, der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an folgende Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark: Erklärung zu Artikel 13 und 16

Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 beschlossen, die anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde abgegebene Erklärung1 zurückzunehmen und folgende Erklärung über den Zweck der Charta in Dänemark abzugeben:

Gemäß Artikel 13 und 16 der Charta geht das Königreich Dänemark davon aus, dass die Charta auf ihre Stadtverwaltungen („kommuner“) anzuwenden ist.

Kroatien:

Gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Bestimmungen gebunden erachtet:

Slowakei: Erklärung zu Artikel 12

Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung, die von der Slowakei am 1. Februar 2000 ratifiziert wurde2, erklärt die Slowakische Republik, dass sie sich an Artikel 6, Absatz 2, der genannten Charta gebunden erachtet.

Gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Charta erklärt die Slowakische Republik, dass sie ihre Verpflichtungen erweitert und sich an weitere Bestimmungen der Charta gebunden erachtet:

Zypern: Erklärung zu Artikel 12 und 5

Im Hinblick auf die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung sowie im Besonderen auf die Erklärung der Regierung anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. Mai 1988 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich an Artikel 5, der genannten Charta gebunden erachtet.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1988.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2000.