BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 15. Oktober 2008

Teil römisch drei

144. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

144. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 204 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahamas

1. November 2005

China (einschließlich SVR Hongkong und Macao)

29. April 2006

Dominikanische Republik

4. September 2008

Dschibuti

13. März 2006

Fidschi

15. Mai 2008

Guinea-Bissau

19. September 2008

Guyana

12. September 2007

Indonesien

29. Juni 2006

Kambodscha

12. Dezember 2005

Kamerun

6. Februar 2006

Katar

27. Juni 2008

Kongo

20. April 2000

Demokratische Volksrepublik Laos

29. September 2008

Malaysia

29. Mai 2007

Myanmar

16. August 2006

São Tomé und Príncipe

12. April 2006

Saudi-Arabien

23. August 2007

Tschechische Republik

27. Dezember 2005

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Ferner hat Montenegro mit 3. Juni 2006 erklärt sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Gemäß Artikel 2 Punkt 2, des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung des Commonwealth der Bahamas, dass sie nicht Vertragspartei der in Punkt 5. bis 9. aufgelisteten Verträge gemäß des in Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens genannten Anhanges ist und dass diese Verträge als nicht in dem Anhang gemäß Absatz eins, Litera a, angeführt zu betrachten sind. Diese Verträge sind:

China:

Die Volksrepublik China ist nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Gemäß Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird.

Der Vorbehalt der Volksrepublik China zu Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens wird auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens hat die Volksrepublik China Gerichtsbarkeit über die fünf in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Straftaten begründet, jedoch wird die Gerichtsbarkeit nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China angewendet.

Im Hinblick auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China werden folgende drei Übereinkommen nicht in dem in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens genannten Anhang enthalten sein:

Indonesien:

A. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass folgende Verträge als nicht in dem in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens genannten Anhang angeführt zu betrachten sind:

B. Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass Artikel 7, des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Souveränität und gebietsmäßiger Einheit von Staaten umzusetzen ist.

Die Regierung der Republik Indonesien als Unterzeichnete des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erachtet sich nicht an Artikel 24, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Absatz eins, des genannten Artikels beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.

Katar:

Der Staat Katar erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, über die Unterbreitung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof.

Malaysia:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung von Malaysia erklärt gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens, dass in Anwendung des Übereinkommens auf Malaysia, das Übereinkommen nicht die im Anhang zu dem Übereinkommen genannten Verträge enthält, deren Vertragspartei Malaysia nicht ist.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den inländischen Gesetzen über die Straftaten gemäß Artikel 2, des Übereinkommens in allen in Artikel 7, Absatz eins und Artikel 7, Absatz 2, genannten Fällen begründet hat.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung von Malaysia versteht Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens dahingehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, nicht jeden einzelnen Fall für die Strafverfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten, sofern mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.

Myanmar:

Im Hinblick auf Artikel 13, 14 und 15 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, behält sich die Union Myanmar das Recht vor, seine(n) eigenen Staatsbürger auszuliefern.

Im Hinblick auf Artikel 24, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Union Myanmar, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des genannten Übereinkommens gebunden erachtet.

Im Hinblick auf die im Anhang zu dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus genannten 9 Übereinkommen erklärt die Union Myanmar, dass sie jetzt Vertragspartei des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen am 3. März 1980 in Wien, sein wird.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht gebunden, oder es sollte deren Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof im Wege des Schiedsgerichtes vereinbart werden.

Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial wird seitens des Königreichs Saudi-Arabien als nicht im Anhang gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens angeführt betrachtet.

Das Königreich Saudi-Arabien hat beschlossen, Gerichtsbarkeit über alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Straftaten zu begründen.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens gibt die Tschechische Republik bekannt, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Vorbehalte bzw. Erklärungen zurückgezogen:

Belgien1:

Am 28. Jänner 2008 teilte die Regierung von Belgien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt zu Artikel 14, zurückzuziehen.

Estland1:

Am 30. März 2008 teilte die Regierung von Estland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zurückzuziehen.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005.