Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 30. September 2008 |
Teil römisch drei |
135. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2007,) hinterlegt:
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Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Australien folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung von Australien erklärt, dass es vorteilhaft ist, den zweiten Satz von Artikel 3 Punkt 7, des Protokolls mit Verwendung der überarbeiteten IPCC-Leitlinien anzuwenden, wie in Artikel 5 Punkt 2, des Protokolls sowie in Absatz 5, Litera b, des Annexes zur Entscheidung 13/CMP.1 festgehalten.
Gusenbauer