BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. September 2008

Teil römisch drei

121. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

121. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 30. Juli 2008 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2008,) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Ukraine:

Gemäß Artikel 17, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Artikel 10, des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.

Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 folgende Erklärung abgegeben:

Spanien:

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

Gusenbauer