BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 29. August 2008

Teil römisch drei

112. Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

112.

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2 und Absatz 6, der Akte zum Beitrittsvertrag 2003 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen1 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 12, Absatz eins, mit 1. August 2008 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 278 vom 21. Oktober 2005 Seite 3, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und öffentliche Angelegenheiten aufliegen.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 35/1998.