BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

98. Bundesgesetz:

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 280 Ausschussbericht 328 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7819 Sitzung 751.)

[CELEX-Nr. 31996L0067]

98. Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „verfügt“ ein Beistrich gesetzt und es werden danach die Worte „oder ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „§ 62 Luftfahrtgesetz“ durch die Zitierung „§ 62 Absatz 3, LFG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Dienstleister ist jeder gemäß Paragraph 7, zugelassene Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Unternehmensgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz 2, werden die Worte „hat nachzuweisen“ durch die Worte „und die Dienstleister haben nachzuweisen“ sowie jeweils das Wort „seinen“ durch „ihren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste
    1. Ziffer eins
      entweder selbst durchführen oder
    2. Ziffer 2
      von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
  2. Absatz 2,Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß Paragraph 7, zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder
    2. Ziffer 2
      eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Ein Unternehmer, welcher Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan spätestens acht Wochen vor Beginn die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde binnen zwei Wochen ab Einlangen dieser Meldungen darüber zu berichten. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 4, Absatz 3, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 4, Absatz 3, entfällt das Wort „zweiter“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Absatz eins, darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Absatz eins, ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu Paragraph 6, wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Auswahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, Absatz 3, werden nach den Worten „diskriminierend sein“ die Worte „und sind vom Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegen sowie elektronisch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 6, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a bis 4 c eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Absatz 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz eins, gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß Paragraph 7, Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß Paragraph 7, abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung gemäß Absatz eins, beteiligt haben. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 4 b, vollständig vorgelegt haben.
  2. Absatz 4 b,Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Absatz eins, eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber oder von Amts wegen von der Genehmigungsbehörde ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Absatz eins, erster Satz öffentlich kundzumachen.
  3. Absatz 4 c,Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 b, vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, Absatz 5, werden im ersten Satz die Worte „dem Auswahlverfahren nach den Absatz eins bis 4 durch die Worte „der Auswahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 6, Absatz 5, werden im zweiten Satz die Worte „ohne dieses Verfahren“ durch die Worte „ohne Auswahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, werden die Worte „bis zu einem Höchstbetrag von 43 603 700“ durch die Worte „mit einem Mindestbetrag von 25 Millionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „und“ ersetzt und danach folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß Paragraph 6, die Auswahlkriterien am besten erfüllt.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß Paragraph 6, sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Anhörungsverpflichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 a, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 7, Absatz 6, werden nach dem Wort „Flughafenbetriebes“ die Worte „und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 7, entfällt der Absatz 7 und der bisherige Absatz 8, wird als Absatz 7, bezeichnet. Danach wird folgender neuer Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß Paragraph 7, nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 7, unterbrechungslos zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „§ 7 Absatz 7, durch die Zitierung „§ 7 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 9, Absatz eins, werden nach dem Wort „Flughafenbetriebes“ die Worte „oder die Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 10, Absatz 2, werden die Worte „vom Leitungsorgan“ durch die Worte „von den Betreibern der zentralen Infrastruktureinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins bis 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen haben den Infrastrukturtarif sowie dessen Änderungen der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Wirksamkeit zur Bewilligung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn die zur Festlegung des Infrastrukturtarifes vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten worden sind. Verabsäumt der Betreiber die Festlegung eines ordnungsgemäßen Infrastrukturtarifes oder die Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung, hat die Genehmigungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14 a, Absatz 3, mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Festlegung des rechtmäßigen Infrastrukturtarifes oder zur Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, hat die Genehmigungsbehörde ersatzweise mit Bescheid einen Infrastrukturtarif nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzulegen.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 11, Absatz 4, werden nach dem Wort „Leitungsorgan“ die Worte „sowie im Falle des Paragraph 10, Absatz 2, die jeweiligen Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 12, werden nach den Worten „das Leitungsorgan,“ die Worte „die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a bis 14 c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Betriebsablauf und Aufsicht

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flughafen und das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unternehmen unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Genehmigungsbehörde und haben dieser jede erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen sowie, falls erforderlich, den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Die Bestimmung des Paragraph 141, LFG bleibt unberührt, die Bestimmungen des Paragraph 136, Absatz 3 und 6 sowie des Paragraph 141 a, LFG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Genehmigungsbehörde hat den in Absatz eins, genannten Unternehmen mit Bescheid jene Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes auf dem Flughafen erforderlich sind.

Strafbestimmungen

Paragraph 14 b,

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

Verweisungen

Paragraph 14 c,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 15, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 3, 4, 4 a bis 4 c und 5, Paragraph 7, Absatz eins, 2, 2 a und 5 bis 8, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12,, die Paragraphen 14 a bis 14 c jeweils samt Überschrift und Paragraph 17 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2007,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz 5,Am 1. Jänner 2008 wirksame Infrastrukturtarife, für die keine Genehmigung gemäß Paragraph 10, vorliegt, sind bis längstens 1. Februar 2008 der Genehmigungsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift angefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 17 a,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 272 vom 23.10.1996 Seite 36, umgesetzt.“

Fischer

Molterer