BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

96. Bundesgesetz:

2. Dienstrechts-Novelle 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 296 Ausschussbericht 367 Sitzung 42. Bundesrat:, 7809 Ausschussbericht 7841 Sitzung 751.)

96. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Poststrukturgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

"Art".

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richterdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

14

Änderung des Poststrukturgesetzes

15

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

16

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des Paragraph eins, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 2,(2) Auf die im Artikel römisch eins, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf die im Artikel römisch zwei a, RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 45, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 47 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Dienstzeit die Zeit
    1. Litera a
      der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
    2. Litera b
      einer Dienststellenbereitschaft,
    3. Litera c
      eines Journaldienstes und
    4. Litera d
      der Mehrdienstleistung,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
    1. Ziffer eins
      die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie
    2. Ziffer 2
      eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
    festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 49, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 überschreiten, ist auf diese Absatz 4, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „bei einem Gericht,“ durch die Wendung „Strafverfahrens nach der StPO oder eines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 102, Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(1b)“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 102, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Paragraph 112, Absatz 4,, über Kosten nach Paragraph 117 und über Ratengesuche nach Paragraph 127, Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 105, Ziffer eins, wird der Ausdruck „67a bis 67g“ durch den Ausdruck „67a bis 67h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 109, Absatz eins, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 114, Absatz eins, wird das Zitat „§ 84 StPO“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 114, Absatz 2, wird das Wort „gerichtlichen“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wendung „gerichtliche oder“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO oder das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 141, Absatz 3,, Paragraph 141 a, Absatz 9,, Paragraph 145 b, Absatz 8,, Paragraph 152 b, Absatz 3 und Paragraph 152 c, Absatz 11, entfallen jeweils der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 17a, Paragraph 153, lautet:

Paragraph 153,

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthält das RStDG.“

Novellierungsanordnung 17b, Paragraph 153 a und Paragraph 153 b, sowie Anlage 1 Ziffer 18, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 203 l, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“ durch das Zitat „§ 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 43“ durch das Zitat „§ 11c“ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Inhalt des Paragraph 208, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist Paragraph 41, Absatz eins, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 212, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer“ durch die Bezeichnung „Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22,  Nach Paragraph 213, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,(2b) Abweichend von Paragraph 50 a, Absatz eins, hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den Paragraphen 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Absatz 7, zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Paragraph 50 a, Absatz 3, ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 230 a, wird folgender Paragraph 230 b, samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

Paragraph 230 b,

  1. Absatz eins,Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
    2. Ziffer 2
      überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG
    gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
  2. Absatz 2,Für nach Absatz eins, für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach Paragraph 75, Absatz 3, nicht.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 281, Absatz 2, wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 284, Absatz 67, wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 284, Absatz 67, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 68, angefügt:

  1. Absatz 68,(68) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer 51 Punkt 3 und 52 Punkt 3 mit 1. Juli 2005,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 47 a, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz eins a und eins b, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 141, Absatz 3,, Paragraph 141 a, Absatz 9,, Paragraph 145 b, Absatz 8,, Paragraph 152 b, Absatz 3,, Paragraph 152 c, Absatz 11,, Paragraph 153,, Paragraph 230 b, samt Überschrift, Paragraph 281, Absatz 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 153 a und Paragraph 153 b, mit 1. Jänner 2008,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, sowie der Entfall der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, mit 1. Juni 2008,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 213, Absatz 2 b, mit 1. September 2008.
    Paragraph 49, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Stellung von Anträgen sowie die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 213, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist bereits vor dem 1. September 2008 zulässig, die Bescheide werden aber frühestens mit 1. September 2008 wirksam. Paragraph 230 b, gilt nur für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden.“

Novellierungsanordnung 28, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
    der Sektion römisch eins (Präsidium und internationale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch zwei (Straße und Luft),
    der Sektion römisch drei (Innovation und Telekommunikation),
    der Sektion römisch fünf (Infrastrukturplanung und –finanzierung, Koordination),“

Novellierungsanordnung 29, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
    der Sektion römisch vier (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),“

Novellierungsanordnung 30, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, lautet:

„12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

  1. Litera a
    Stabschef des Bundesministers,
  2. Litera b
    Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
  3. Litera c
    Leiter der Sektion Planung,
  4. Litera d
    Leiter der Sektion Bereitstellung,
  5. Litera e
    Leiter der Sektion Einsatz,
  6. Litera f
    Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
  7. Litera g
    Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.“

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 erhält die bisherige Ziffer 14 Punkt 11, die Bezeichnung „14.12“ und folgende neue Ziffer 14 Punkt 11, samt Überschrift wird eingefügt:

„Sonderbestimmung für Sanitätsunteroffiziere

Ziffer 14 Punkt 11, Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 14 Punkt 10, der Nachweis der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GUKG und die Verwendung auf einem dieser Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz im Gesundheits- und Krankenpflegedienst.“

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 1 Ziffer 17 a, Punkt eins, wird das Zitat „Z 14.1 bis 14.9 und Ziffer 14 Punkt 10, Litera a und b“ durch das Zitat „Z 14.1 bis 14.9 und Ziffer 14 Punkt 10, Litera a und b sowie Ziffer 14 Punkt 11, ersetzt.“

Novellierungsanordnung 34, In Anlage 1 Ziffer 22 Punkt eins, Absatz eins, Litera b, wird vor der Wendung „der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ und vor der Wendung „bzw. Diplom gemäß AStG“die Wendung„bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule“eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 2, Litera a, wird vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“die Wendung„Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw.“eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, Absatz eins, Litera b, wird vor der Wendung „der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw.“ und vor der Wendung „bzw. Diplom gemäß AStG“ die Wendung „bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule“ und in Absatz 2, Litera a, vor der Wendung „ein weiteres Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4, Litera c, wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5, Absatz eins, Litera b, wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder“ eingefügt. In Absatz 2, Litera b, wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ und vor der Wendung „ein solches Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 6, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, wird vor der Wendung „Akademielehrganges“ jeweils die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt. In Absatz 2, Litera a, wird vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz eins und Ziffer 24 Punkt 4, Litera a, wird die Wendung „Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG“ jeweils durch die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 2, Litera a, wird vor der Wendung “Religionspädagogischen Akademie“ die Wendung „Pädagogischen Hochschule bzw.“eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 3, Absatz 2, wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Anlage 1 Ziffer 25 Punkt 2, (Erfordernis) lautet die lit. a:

  1. Litera a
    je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und“

Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 entfällt die Ziffer 26 Punkt 5,

Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 Ziffer 28 Punkt 2, wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Anlage 1 Ziffer 28 Punkt 3, wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch“ eingefügt und die Wortfolge „Berufsschulen gemeinsam“ durch die Wortfolge „Berufsschulen, jeweils gemeinsam“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Anlage 1 Ziffer 29, Litera a, wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, In Anlage 1 Ziffer 29, Litera b, wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, In Anlage 1 Ziffer 51 Punkt 3, entfällt der Zitatteil „, 4.13“.

Novellierungsanordnung 51, In Anlage 1 Ziffer 52 Punkt 3, entfällt der Zitatteil „, 4.11“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 75a des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,,“ durch das Zitat „§ 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, In den Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,, 12b Absatz 3, Ziffer 4 und 20 c Absatz 3, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „des Richterdienstgesetzes“ durch die Bezeichnung „RStDG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 5 bis 8 durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 5 bis 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 8, durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 8, oder 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Tabelle des Paragraph 12 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „abgeschlossenem Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12 a, Absatz 5, wird der Ausdruck „Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12 g, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder nach Paragraph 75 f, RDG“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12 g, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz eins, entfallen die Ziffer 12 und 13,

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 16 Absatz 8, durch das Zitat „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „§ 49 Absatz 4, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 49 Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 49 Absatz 4, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 49 Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
    2. Ziffer 2
      für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25%
    der Grundvergütung.“

Novellierungsanordnung 14, An die Stelle des Paragraph 16, Absatz 8, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 8,(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG oder nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
  2. Absatz 9,Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16a, Paragraph 20 b, samt Überschrift lautet:

„Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
  2. Absatz 2,Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

....................................................................16,80 Euro,

40 km bis 60 km

....................................................................33,22 Euro,

über 60 km

....................................................................49,65 Euro,

  1. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

..................................................................... 9,14 Euro,

20 km bis 40 km

....................................................................36,27 Euro,

40 km bis 60 km

....................................................................63,12 Euro,

über 60 km

....................................................................90,16 Euro,

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  1. Absatz 3,Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 wegfallen.
  2. Absatz 4,Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat.
  3. Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  4. Absatz 6,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 20 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat“ durch das Wort „im Monat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17a, Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17b, Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17c, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 496,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 945,2 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 028,3 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 477,4 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 477,4 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 101,6 €.“
         

Novellierungsanordnung 17d, Dem Paragraph 36 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Eine Ergänzungszulage gebührt auch dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, der mit einem Arbeitsplatz gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 betraut wird. Die Ergänzungszulage gebührt in der Höhe des Unterschieds zwischen seinem Monatsbezug und jenem Monatsbezug, der im Falle einer dauernden Betrauung gebühren würde. Absatz 3, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, In den Paragraphen 40, Absatz 3 und 102 Absatz 3, wird der Ausdruck „kein abgeschlossenes Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18a, In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag„88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18b, In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a,) der Betrag „9,1 €“ durch den Betrag „9,3 €“,

b) in Ziffer eins, Litera b,) der Betrag „18,0 €“ durch den Betrag „18,5 €“,

c) in Ziffer 2, der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“,

d) in Ziffer 3, der Betrag „260,7 €“ durch den Betrag „267,7 €“,

e) in Ziffer 4, der Betrag „359,7 €“ durch den Betrag „369,4 €“,

f) in Ziffer 5, der Betrag „337,1 €“ durch den Betrag „346,2 €“ und

g) in Ziffer 6, der Betrag „283,3 €“ durch den Betrag „290,9 €“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 40 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

Novellierungsanordnung 19a, In Paragraph 40 c, Absatz eins, wird der Betrag „332,4 €“durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 40 c, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Absatz eins, genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

Novellierungsanordnung 20a, In Paragraph 41, wird der Ausdruck „Richterdienstgesetz“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20b, Paragraph 42, lautet:

Paragraph 42,

Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.“

Novellierungsanordnung 20c, Die Paragraphen 43 bis 47 sowie der Unterabschnitt H in Abschnitt römisch elf mit den Paragraphen 157 bis 163 entfallen samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 20d, Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 20e, Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 20f, In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „634,5 €“ durch den Betrag „651,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20g, In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „341,0 €“ durch den Betrag „350,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20h, In Paragraph 53 b, Absatz eins, wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 53 b, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Absatz eins, genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

Novellierungsanordnung 21a, Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 21b, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Dienstzulage beträgt
    1. Litera a
      für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

  1. Litera b
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. Litera c
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. Litera d
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. Litera e
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

Novellierungsanordnung 21c, In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „559,6 €“ durch den Betrag „574,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21d, In Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag „67,6 €“ durch den Betrag „69,4 €“ und der Betrag „123,8 €“ durch den Betrag „127,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21e, Paragraph 58, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 38,1 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 11,4 €.

Novellierungsanordnung 21f, In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „500,0 €“ durch den Betrag „513,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21g, In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „75,1 €“ durch den Betrag „77,1 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „116,8 €“,

c) in Ziffer 3, der Betrag „156,1 €“ durch den Betrag „160,3 €“.

Novellierungsanordnung 21h, In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „75,1 €“ durch den Betrag „77,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21i, In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „16,3 €“ durch den Betrag „16,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21j, In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „113,7 €“ durch den Betrag „116,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21k, In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „90,3 €“ durch den Betrag „92,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21l, In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „66,6 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „80,0 €“ durch den Betrag „82,2 €“ und

d) in Ziffer 4, der Betrag „26,9 €“ durch den Betrag „27,6 €“.

Novellierungsanordnung 21m, In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „66,6 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“,

d) in Ziffer 4, der Betrag „52,4 €“ durch den Betrag „53,8 €“ und

e) in Ziffer 5, der Betrag „26,4 €“ durch den Betrag „27,1 €“.

Novellierungsanordnung 21n, In Paragraph 59 b, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag „80,0 €“ durch den Betrag „82,2 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „94,0 €“ durch den Betrag „96,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21o, In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „104,7 €“ durch den Betrag „107,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21p, In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „34,3 €“ durch den Betrag „35,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21q, In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „104,7 €“ durch den Betrag „107,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21r, Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 21s, In Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag „44,2 €“ durch den Betrag „45,4 €“ und der Betrag „37,1 €“ durch den Betrag „38,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21t, In Paragraph 60, Absatz 4, wird der Betrag „13,2 €“ durch den Betrag „13,6 €“ und der Betrag „11,1 €“ durch den Betrag „11,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21u, Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 21v, In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „30,7 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „25,9 €“ durch den Betrag „26,6 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „26,3 €“ durch den Betrag „27,0 €“ und der Betrag „22,6 €“ durch den Betrag „23,2 €“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 61, Absatz 9, entfallen die Wortfolge im Klammerausdruck: „, insbesondere auch eine solche nach Paragraph 4, Absatz 2, BLVG“ und Ziffer 3, Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 61, Absatz 10, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 61, Absatz 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1,15%“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24a, In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:

  1. Litera a
    in Ziffer eins, der Betrag „163,9 €“ durch den Betrag „168,3 €“ und
  2. Litera b
    in Ziffer 2, der Betrag „143,4 €“ durch den Betrag „147,3 €“ .

Novellierungsanordnung 24b, In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „131,1 €“ durch den Betrag „134,6 €“,

b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „110,6 €“ durch den Betrag „113,6 €“,

c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2, €“,

d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“,

e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“,

f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „73,7 €“ durch den Betrag „75,7 €“,

g) in Ziffer 4, Litera a, der Betrag „45,1 €“ durch den Betrag „46,3 €“ und

h) in Ziffer 4, Litera b, der Betrag „36,8 €“ durch den Betrag „37,8 €“.

Novellierungsanordnung 24c, In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,6 €“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „122,9 €“ durch den Betrag „126,2 €“.

Novellierungsanordnung 24d, In Paragraph 61 d, Absatz eins, wird der Betrag „45,1 €“ durch den Betrag „46,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24e, In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „122,9 €“ durch den Betrag „126,2 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „45,1 €“ durch den Betrag „46,3 €“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“.

Novellierungsanordnung 24f, In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „155,6 €“ durch den Betrag „159,8 €“,

b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „139,3 €“ durch den Betrag „143,1 €“,

c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag „122,9 €“ durch den Betrag „126,2 €“ und der Betrag „106,4 €“ durch den Betrag „109,3 €“,

d) in Ziffer 3, Litera c, der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2 €“ und der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“ und

e) in Ziffer 4, der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2 €“ und der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“.

Novellierungsanordnung 24g, In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „9,7 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“,

c) in Ziffer 3, der Betrag „17,9 €“ durch den Betrag „18,4 €“ und

d) in Ziffer 4, der Betrag „20,0 €“ durch den Betrag „20,5 €“.

Novellierungsanordnung 24h, In Paragraph 63 b, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „226,8 €“ durch den Betrag „232,9 €“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „197,6 €“ durch den Betrag „202,9 €“.

Novellierungsanordnung 24i, In Paragraph 63 b, Absatz 5, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „29,1 €“ durch den Betrag „29,9 €“ und

b) in Ziffer 2, der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“.

Novellierungsanordnung 24j, Die Tabelle in Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24k, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24l, Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 24m, In Paragraph 74 a, Absatz eins, wird der Betrag „7 299,0 €“ durch den Betrag „7 496,1 €“ und der Betrag „7 736,3 €“ durch den Betrag „7 945,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, oder Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 77 a, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seinem Monatsbezug - mit Ausnahme der Kinderzulage - sowie der Vergütungen nach Paragraph 82 bis Paragraph 83, und
      2. Litera b
        dem jeweiligen Fixgehalt,“
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
      abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,
  2. Absatz 3,Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 74 a, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“

Novellierungsanordnung 27a, Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 27b, In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27c, Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 27d, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 496,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 945,2 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 028,3 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 477,4 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 477,4 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 101,6 €.“
         

Novellierungsanordnung 27e, Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 27f, Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 27g, In Paragraph 98, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „45,0 €“ durch den Betrag „46,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27h, Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission“

Novellierungsanordnung 27i, In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer 2, der Betrag „62,8 €“ durch den Betrag „64,5 €“,

b) in Ziffer 3, der Betrag „170,9 €“ durch den Betrag „175,5 €“,

c) in Ziffer 4, der Betrag „269,8 €“ durch den Betrag „277,1 €“,

d) in Ziffer 5, der Betrag „206,8 €“ durch den Betrag „212,4 €“ und

e) in Ziffer 6, der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“.

Novellierungsanordnung 27j, In Paragraph 101 a, Absatz 5, wird der Betrag „109,5 €“ durch den Betrag „112,5 €“ und der Betrag „219,0 €“ durch den Betrag „224,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 102, Absatz 4, wird der Ausdruck „abgeschlossenes Hochschulstudium“ durch den Ausdruck „abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28a, Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 28b, In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „187,2 €“ durch den Betrag „192,3 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „240,9 €“ durch den Betrag „247,4 €“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „294,3 €“ durch den Betrag „302,2 €“.

Novellierungsanordnung 28c, In Paragraph 112, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag „138,1 €“ durch den Betrag „141,8 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „157,2 €“ durch den Betrag „161,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 112, Absatz 4, wird der Ausdruck „abweichend vom Absatz 4 a, durch den Ausdruck „abweichend von Absatz 3 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 112 j, wird folgender Paragraph 112 k, samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

Paragraph 112 k,

  1. Absatz eins,(1) Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 113 h, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Absatz eins a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2009 erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 32a, Nach Paragraph 113 h, wird folgender Paragraph 113 i, samt Überschrift eingefügt:

„Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 113 i,

  1. Absatz eins,(1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
  3. Absatz 3,Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
  4. Absatz 4,Paragraph 20 b, Absatz 4 und 5 in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32b, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. Litera a
      in den Verwendungsgruppen E und D

  1. Litera b
    in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

  1. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung

  1. Ziffer 3
    Universitätsprofessoren

  1. Ziffer 4
    Lehrer

  1. Ziffer 5
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Novellierungsanordnung 32c, In Paragraph 114, Absatz 3, wird der Betrag „317,5 €“ durch den Betrag „326,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32d, In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 116 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Lehrer gemäß Absatz eins und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Absatz eins, oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 ergibt.“

Novellierungsanordnung 34, Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 35, Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „76,4 €“ durch den Betrag „78,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 39, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 120, Absatz eins, wird der Betrag „138,8 €“durch den Betrag „142,5 €“ und der Betrag „176,2 €“ durch den Betrag „181,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „47,8 €“ durch den Betrag „49,1 €“,

b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „125,5 €“ durch den Betrag „128,9 €“ und

c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „150,6 €“ durch den Betrag „154,7 €“.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „187,2 €“ durch den Betrag „192,3 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „240,9 €“ durch den Betrag „247,4 €“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „294,3 €“ durch den Betrag „302,2 €“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 130, wird der Betrag „66,1 €“ durch den Betrag „67,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „200,9 €“ durch den Betrag „206,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „45,0 €“ durch den Betrag „46,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 140, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 27,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „118,5 €“ durch den Betrag „121,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 141, werden ersetzt:

a) der Betrag „95,1 €“ durch den Betrag „97,7 €“ und

b) der Betrag „112,9 €“ durch den Betrag „115,9 €“.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „53,5 €“ durch den Betrag „54,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 51, Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „106,9 €“ durch den Betrag „109,8 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „80,7 €“ durch den Betrag „82,9 €“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „53,6 €“ durch den Betrag „55,0 €“.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „88,9 €“ durch den Betrag „91,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 153, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „206,8 €“ durch den Betrag „212,4 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „152,9 €“ durch den Betrag „157,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Die Tabelle in Paragraph 165, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag „127,9 €“durch den Betrag „131,4 €“ und der Betrag „256,0 €“ durch den Betrag „262,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 165, Absatz 4, wird der Betrag „150,1 €“ durch den Betrag „154,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 170, wird folgender Paragraph 170 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

Paragraph 170 a,

  1. Absatz eins,Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 175, Absatz 52, lautet:

  1. Absatz 52,(52) Paragraph 30, Absatz 4 a,, Paragraph 74, Absatz 4 a und Paragraph 91, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 175, Absatz 56, wird in Ziffer 3, das Zitat „§ 21g Absatz 3, 4, 6 und 8 durch das Zitat „§ 21g Absatz 6, ersetzt und in Ziffer 4, nach dem Zitat „§ 21b in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, das Zitat „und Paragraph 21 g, Absatz 3, 4 und 8 eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 58, angefügt:

  1. Absatz 58,(58) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 77 a,, Paragraph 112, Absatz 4, mit 1. Jänner 2007,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12 a, Absatz 4,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 4,, Paragraph 112 k, samt Überschrift mit 1. Juli 2007,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12 g, Absatz eins und die Aufhebung des Paragraph 12 g, Absatz 7, mit 1. September 2007,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 116 b, Absatz 4 und Anlage 4 lit. A mit 1. Oktober 2007,
    5. Ziffer 5
      der Entfall der Paragraphen 43 bis 47 sowie des Unterabschnitts H in Abschnitt römisch elf samt Überschriften mit den Paragraphen 157 bis 163 mit Ablauf des 31. Dezember 2007,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 42,, Paragraph 12, Absatz 10 und 11, Paragraph 12 b, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 6, Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 20 c, Absatz 5,, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 40 c, Absatz eins und 2, Paragraph 41,, Paragraph 42,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8 und 12, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins und 3, Paragraph 113 h, Absatz 6,, Paragraph 113 i, samt Überschrift, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 170 a und die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 mit 1. Jänner 2008,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 61, Absatz 9, sowie der Entfall des Paragraph 61, Absatz 10, erster Satz mit 1. September 2008.
    Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 2 a und Paragraph 61, Absatz 12, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, sind nur auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 62, In Anlage 4 wird in lit. A der Ausdruck „Übungsvolksschulen“ durch den Ausdruck „Praxisvolksschulen“ und in lit. B der Ausdruck „Übungshauptschulen“ durch den Ausdruck „Praxishauptschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Artikel römisch vier der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:

b) Dem Artikel römisch vier, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 80, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 80a.

Überstellung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird das Zitat „§ 1 Absatz 4, jeweils durch das Zitat „§ 1 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3 b, wird in Absatz eins, der Ausdruck „sechs Monaten“ und in Absatz 2, der Ausdruck „fünf Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 b, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle in Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 4b, Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 5, In der Tabelle des Paragraph 15, Absatz 4, wird der Ausdruck „abgeschlossenem Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz 5, wird der Ausdruck „Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Nebengebühren“ die Wortgruppe „, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Zitat „§ 16 Absatz 8, durch das Zitat „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt.“

Novellierungsanordnung 10a, In Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „138,8 €“durch den Betrag „142,5 €“ und der Betrag „176,2 €“ durch den Betrag „181,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 26, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 6 bis 8 durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 5 bis 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 26, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 8, durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 8, oder 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
  2. Ziffer 2
    sonstige Universitätsabsolventen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, sonstige Fachhochschulabsolventen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,“

Novellierungsanordnung 14a, Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14b, Die Tabelle in Paragraph 44, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14c, In Paragraph 44 a, Absatz 2, werden ersetzt:

a) der Betrag „53,4 €“ durch den Betrag „54,8 €“,

b) der Betrag „16,1 €“ durch den Betrag „16,5 €“,

c) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,9 €“ und

d) der Betrag „5,7 €“ durch den Betrag „5,9 €“.

Novellierungsanordnung 14d, In Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „35,8 €“ durch den Betrag „36,8 €“,

b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „65,5 €“ durch den Betrag „67,3 €“.

Novellierungsanordnung 14e, In Paragraph 44 a, Absatz 5, werden ersetzt:

a) der Betrag „23,4 €“ durch den Betrag „24,0 €“,

b) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,9 €“,

c) der Betrag „7,0 €“ durch den Betrag „7,2 €“ und

d) der Betrag „5,7 €“ durch den Betrag „5,9 €“.

Novellierungsanordnung 14f, In Paragraph 44 a, Absatz 6, wird der Betrag „39,8 €“ durch den Betrag „40,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14g, In Paragraph 44 a, Absatz 7, wird der Betrag „8,5 €“ durch den Betrag „8,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14h, In Paragraph 44 a, Absatz 8, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „38,8 €“ durch den Betrag „39,8 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „59,0 €“ durch den Betrag „60,6 €“ und

c) in Ziffer 3, der Betrag „81,0 €“ durch den Betrag „83,2 €“.

Novellierungsanordnung 14i, In Paragraph 44 a, Absatz 9, wird der Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „70,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14j, In Paragraph 44 b, werden ersetzt:

a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „639,2 €“ durch den Betrag „656,5 €“,

b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „798,8 €“ durch den Betrag „820,4 €“,

c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „959,7 €“ durch den Betrag „985,6 €“ und

d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „882,8 €“ durch den Betrag „906,6 €“.

Novellierungsanordnung 14k, In Paragraph 44 c, Absatz eins, werden ersetzt:

a) der Betrag „3 828,0 €“ durch den Betrag „3 931,4 €“,

b) der Betrag „3 381,3 €“ durch den Betrag „3 472,6 €“,

c) der Betrag „2 810,9 €“ durch den Betrag „2 886,8 €“ und

d) der Betrag „2 111,3 €“ durch den Betrag „2 168,3 €“.

Novellierungsanordnung 14l, In Paragraph 49 q, Absatz eins und Absatz eins a, werden ersetzt:

a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „41 246,3 €“ durch den Betrag „42 360,0 €“,

b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „49 437,6 €“ durch den Betrag „50 772,4 €“,

c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „45 342,0 €“ durch den Betrag „46 566,2 €“,

d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „53 533,2 €“ durch den Betrag „54 978,6 €“,

e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „49 437,6 €“ durch den Betrag „50 772,4 €“,

f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „57 629,0 €“ durch den Betrag „59 185,0 €“,

e) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „50 900,3 €“ durch den Betrag „52 274,6 €“,

f) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „59 091,7 €“ durch den Betrag „60 687,2 €“,

Novellierungsanordnung 14m, Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14n, Die Tabelle in Paragraph 54, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 14o, In Paragraph 54 e, Absatz eins, wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 54 e, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Absatz eins, genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

Novellierungsanordnung 15a, Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 15b, In Paragraph 56 e, Absatz eins, wird der Betrag „332,4 €“ durch den Betrag „341,4 €“ und der Betrag „454,4 €“ durch den Betrag „466,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15c, Die Tabelle in Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 67, Absatz eins, wird der Ausdruck „eines Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „einer Hochschulbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17a, In Paragraph 68, Absatz 6 und Paragraph 69, Absatz 7, entfallen jeweils der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 17b, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17c, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17d, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17e, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17f, Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17g, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 089,6 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 485,8 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 559,3 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        7 955,9 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 955,9 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 506,5 €.“
         

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 77, Absatz 3, wird der Ausdruck „kein abgeschlossenes Hochschulstudium“ durch den Ausdruck „keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 80, wird folgender Paragraph 80 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

Paragraph 80 a,

  1. Absatz eins,(1) Weist ein Vertragsbediensteter, der am 30. Juni 2007 ein aufrechtes Dienstverhältnis hatte, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

Novellierungsanordnung 20a, An die Stelle des Paragraph 95, Absatz eins bis 3 treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz eins,(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2008 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2008 um 2,7 % erhöht, sofern
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“

Novellierungsanordnung 20b, Nach Paragraph 95, wird folgender Paragraph 95 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

Paragraph 95 a,

  1. Absatz eins,Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
    1. Ziffer eins
      dem Vertragsbediensteten, wenn er
      1. Litera a
        am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
      2. Litera b
        sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
    2. Ziffer 2
      dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  3. Absatz 3,Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 100, Absatz 42, lautet:

  1. Absatz 42,(42) Paragraph 73, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 100, Absatz 46, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer 4,, Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 84, Absatz 7,, Paragraph 84 a und Paragraph 92 c, Absatz 5, mit 1. Juli 2007,“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 100, Absatz 47, wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 100, Absatz 47, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,(48) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, mit 10. August 2002,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 80 a, samt Überschrift und Paragraph 100, Absatz 46, Ziffer 3, mit 1. Juli 2007,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3 b, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 10 und 11, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins und 2, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 6,, Paragraph 69, Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 95, Absatz eins, und 1a, Paragraph 95 a, mit 1. Jänner 2008.“

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG)“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch eins Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel römisch zwei wird folgender Artikel römisch zwei a samt Überschrift eingefügt:

„Artikel römisch zwei a

Staatsanwälte

  1. Absatz eins,Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 90 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der römisch drei. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 26 und 32 b, der römisch vier. Abschnitt, Paragraph 52,, der römisch sechs. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 58 a,, der römisch sieben. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 68 a, 72 und 76 e bis 76 g, der römisch acht. Abschnitt, Paragraph 111, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 170 b,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) oder“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Studium des österreichischen Rechts

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
    2. Ziffer 2
      österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
    3. Ziffer 3
      österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
    4. Ziffer 4
      österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
    5. Ziffer 5
      Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
    6. Ziffer 6
      erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
    7. Ziffer 7
      Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
    Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 4, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
  4. Absatz 4,Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Absatz eins, Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 2 a, entspricht, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einholen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Folgende Gebiete der österreichischen Rechtsordnung – jeweils unter Berücksichtigung bestehender europarechtlicher und internationaler Bezüge – sind insbesondere in ihrer praktischen Anwendung durch die Gerichte Gegenstände der mündlichen Prüfung:
    1. Ziffer eins
      bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
    2. Ziffer 2
      Unternehmensrecht einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts, des Immaterialgüterrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes;
    3. Ziffer 3
      Zivilverfahrensrecht einschließlich des Außerstreitverfahrens-, Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
    4. Ziffer 4
      Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechts sowie der Grundzüge der Kriminologie;
    5. Ziffer 5
      Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz;
    6. Ziffer 6
      Verfassungsrecht, die Grund- und Menschenrechte einschließlich des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechts, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechts;
    7. Ziffer 7
      Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten;
    8. Ziffer 8
      Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 57, Absatz eins, wird nach der Wendung „zu widmen,“ die Wendung „sich fortzubilden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:
  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 059,7 €,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 023,5 €,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 062,8 €.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 67, wird in Ziffer eins, der Betrag „2 072,1 €“durch den Betrag „2 128,0 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „2 128,6 €“ durch den Betrag „2 186,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 68, werden ersetzt:

a) in Ziffer eins, der Betrag „127,8 €“ durch den Betrag „131,3 €“,

b) in Ziffer 2, der Betrag „187,5 €“ durch den Betrag „192,6 €“,

c) in Ziffer 3, der Betrag „289,7 €“ durch den Betrag „297,5 €“,

d) in Ziffer 4, der Betrag „341,0 €“ durch den Betrag „350,2 €“,

e) in Ziffer 5, der Betrag „434,7 €“ durch den Betrag „446,4 €“,

f) in Ziffer 6, der Betrag „289,7 €“ durch den Betrag „297,5 €“,

g) in Ziffer 7, der Betrag „801,0 €“ durch den Betrag „822,6 €“,

h) in Ziffer 8, der Betrag „997,0 €“ durch den Betrag „1 023,9 €“ und

i) in Ziffer 9, der Betrag „732,9 €“ durch den Betrag „752,7 €“.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“

Novellierungsanordnung 15, Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 168 a, Absatz 2, wird der Betrag „317,5 €“ durch den Betrag „326,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 169 a, wird der Betrag „349,2 €“ durch den Betrag „358,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 170, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Richtern der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 10
        109,3 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11
        100,7 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12
        91,9 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13
        83,3 €,
         
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14
        74,6 €,
         
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15
        65,7 €,
         
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16
        56,8 €,
         
    2. Ziffer 2
      den Richtern der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13
        78,8 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14
        70,2 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15
        61,3 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16
        52,6 €.“
         

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zum 3. Teil lautet:

„Übergangsvorschriften“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 172, werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„4. Teil
Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

Staatsanwälte

Paragraph 173,

Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in Paragraph 205, genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.

Ernennungserfordernisse

Paragraph 174,

  1. Absatz eins,Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 26, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
  2. Absatz 2,Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Absatz eins, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

Planstellen und Amtstitel

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

Planstelle

Amtstitel

  1. Ziffer eins
    Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

  1. Ziffer 2
    Staatsanwalt

Staatsanwalt

  1. Ziffer 3
    Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Staatsanwalt

  1. Ziffer 4
    Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

  1. Ziffer 5
    Leiter der Staatsanwaltschaft

Leitender Staatsanwalt

  1. Ziffer 6
    Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

  1. Ziffer 7
    Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt

Erster Oberstaatsanwaltschaft

  1. Ziffer 8
    Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

  1. Ziffer 9
    Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

  1. Ziffer 10
    Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Generalanwalt

  1. Ziffer 11
    Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

  1. Absatz 2,Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
    2. Ziffer 2
      Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
    3. Ziffer 3
      Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
    4. Ziffer 4
      Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
  2. Absatz 3,Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Absatz 2, angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
  3. Absatz 4,Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.

Amtskleid

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder römisch zwei mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
    3. Ziffer 3
      den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
    4. Ziffer 4
      den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder römisch drei;
    5. Ziffer 5
      den Leiter der Generalprokuratur.

Ausschreibung der Planstellen

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  4. Absatz 4,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen soll.
  5. Absatz 5,Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.

Bewerbungsgesuche

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlasst hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.
  2. Absatz 2,Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlasst wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.

Personalkommissionen

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).
  2. Absatz 2,Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, zu erstatten.
  3. Absatz 3,Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Absatz 3, durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Personalkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils zwei Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.
  2. Absatz 2,Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind auf Dauer einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Personalkommission bei der Generalprokuratur ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig.
  4. Absatz 4,Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß Paragraph 177, Absatz 3, vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.
  4. Absatz 4,Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.
  5. Absatz 5,Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.
  6. Absatz 6,Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:
    1. Ziffer eins
      vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,
    2. Ziffer 2
      von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und
    3. Ziffer 3
      von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission entsendet werden. Die Entsendung eines Mitgliedes in mehr als eine Personalkommission ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personalkommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.
  4. Absatz 4,Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat.

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Ist der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender der Personalkommission bei der Generalprokuratur verhindert, so wird er durch den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur (Paragraph 182, Absatz 3,) vertreten. In diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur gehört als weiteres Mitglied kraft Amtes das in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 182, Absatz 3, nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur der Personalkommission an.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als Vorsitzender der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle durch seinen Ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter mehreren für die Vertretung in Frage kommenden Staatsanwälten entscheidet die nach Paragraph 182, Absatz 4, zu bestimmende Reihenfolge.
  3. Absatz 3,Von den der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle der Leiter, in dessen Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft mit der längsten Dienstzeit durch den in der Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten Leiter einer Staatsanwaltschaft vertreten.

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Für jedes von der Bundesministerin für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.
  2. Absatz 2,Im Bedarfsfall ist die Personalkommission durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.

Paragraph 186,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Zur Beschlussfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
  6. Absatz 6,Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
  7. Absatz 7,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.

Paragraph 187,

Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.

Paragraph 188,

Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.

Paragraph 189,

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Gehalt des Staatsanwaltes

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 240,3 €.
  1. Absatz 2,Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
    1. Ziffer eins
      Gehaltsgruppe St 1:
      1. Litera a
        Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
      2. Litera b
        Staatsanwälte,
      3. Litera c
        Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
      4. Litera d
        Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
      5. Litera e
        Leiter einer Staatsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      Gehaltsgruppe St 2:
      1. Litera a
        Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      2. Litera b
        Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      3. Litera c
        Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
    3. Ziffer 3
      Gehaltsgruppe St 3:
      1. Litera a
        Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
      2. Litera b
        Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
  2. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  4. Absatz 5,Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 6, oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  5. Absatz 6,Abweichend vom Absatz 5, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Absatz 3,, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  6. Absatz 7,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.

Ergänzungszulage

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.
  2. Absatz 2,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.

Dienstzulage

Paragraph 192,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
    236,3 €,
  2. Ziffer 2
    Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
    297,5 €,
  3. Ziffer 3
    Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,
    621,3 €,
  4. Ziffer 4
    a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Ziffer 5, angeführt ist,
    1. Litera b
      Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
    2. Litera c
      Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg
      822,6 €,
  5. Ziffer 5
    Leiter der Staatsanwaltschaft Wien
    1 023,9 €,
  6. Ziffer 6
    Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
    752,7 €,
  7. Ziffer 7
    Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
    96,4 €,
  8. Ziffer 8
    Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
    271,5 €.

Aufwandsentschädigung

Paragraph 193,

Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

  1. Ziffer eins
    Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1
    36,3 €,
  2. Ziffer 2
    alle übrigen Staatsanwälte
    45,1 €.

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

Paragraph 194,

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6, oder 7 anderes ergibt.

Überstellung

Paragraph 195,

Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum ris-attachment://Bilder.img55is.gifStaatsanwaltris-attachment://Bilder.img56is.gif ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als ris-attachment://Bilder.img57is.gifStaatsanwalt nach Paragraph 190, maßgebend gewesen wäre.

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in Paragraph 190, Absatz 2, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
  2. Absatz 2,Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3,Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gemäß Absatz eins, in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach Paragraph 190, Absatz 3, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des Paragraph 192 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 191, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach Paragraph 193,
  4. Absatz 4,Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

römisch eins

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

römisch zwei

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

römisch drei

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  5. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  6. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.

Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 198,

Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage von 358,6 €. Die Paragraphen 8 und 10 GehG sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
 

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 angeführt sind

34,06

  1. Ziffer 2
    a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Ziffer 3, oder 4 angeführt ist,
    1. Litera b
      Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13

40,64

  1. Ziffer 3
    a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. Litera b
      Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
    2. Litera c
      Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
    3. Litera d
      Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

49,97

  1. Ziffer 4
    a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
    1. Litera b
      Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
    2. Litera c
      Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

59,38

  1. Ziffer 5
    Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

68,71

  1. Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 v. H. des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
  3. Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
 

Hundertsatz

  1. Ziffer eins
    Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

8,70

  1. Ziffer 2
    a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
    1. Litera b
      Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

11,35

  1. Ziffer 3
    Leiter einer Staatsanwaltschaft

14,12

  1. Ziffer 4
    Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

28,24

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Sub-Litera, i, n
        den Gehaltsstufen 6 bis 10
        109,3 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11
        100,7 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12
        91,9 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13
        83,3 €,
         
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14
        74,6 €,
         
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15
        65,7 €,
         
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16
        56,8 €,
         
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Sub-Litera, i, n
        den Gehaltsstufen 10 bis 13
        78,8 €,
         
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14
        70,2 €,
         
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15
        61,3 €,
         
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16
        52,6 €.
         
  2. Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 201,

Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

  1. Ziffer eins
    Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3

1,37

  1. Ziffer 2
    Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6

1,64

  1. Ziffer 3
    alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

2,50

Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt

Paragraph 202,

Wird ein Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 197, Absatz 5, oder 6 anderes ergibt.

Dienstbeschreibung

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen St 1 und St 2 (römisch eins und römisch zwei) mit Ausnahme der Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter der Staatsanwaltschaften sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben. Im Übrigen gilt Paragraph 51, sinngemäß mit der Maßgabe, dass den Antrag auf Neubeschreibung eines Staatsanwalts im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen (Paragraph 51, Absatz 3,) der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (der Leiter der Staatsanwaltschaft) zu stellen hat.
  2. Absatz 2,Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft sowie der bei den unterstellten Staatsanwaltschaften und bei der Oberstaatsanwaltschaft verwendeten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des (der) Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      die Personalkommission bei der Generalprokuratur hinsichtlich der Mitglieder der Generalprokuratur mit Ausnahme des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
    3. Ziffer 3
      die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in Paragraph 205, genannten Staatsanwälte.
  3. Absatz 3,Paragraph 53, gilt mit der Maßgabe, dass vor der Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Staatsanwälte eine Äußerung des Leiters der Staatsanwaltschaft einzuholen ist.
  4. Absatz 4,Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkommission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erheben.
  5. Absatz 5,Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (Paragraph 55, Absatz 4,) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben.
  6. Absatz 6,Der Staatsanwalt, dessen Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet, ist mit der Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

Disziplinarverfahren

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Als Disziplinargericht ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    2. Ziffer 2
      das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    4. Ziffer 4
      das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwälte mit Ausnahme des Leiters und des Ersten Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
    5. Ziffer 5
      der Oberste Gerichtshof für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiter sowie die Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und die in Paragraph 205, genannten Staatsanwälte.
  2. Absatz 2,Paragraph 120, gilt mit der Maßgabe, dass für einen Staatsanwalt auch ein Staatsanwalt des Dienst- oder Ruhestandes als Verteidiger beigezogen oder bestellt werden kann.

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 4, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 3, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
    4. Ziffer 4
      Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
    5. Ziffer 5
      Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  2. Absatz 2,Auf die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Staatsanwälte ist Paragraph 199, Absatz 3, mit Ausnahme der Wortfolgen ,,die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und ,,beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 177, Absatz eins und 2, Paragraph 178, Absatz eins bis 4, Paragraph 179,, Paragraph 180,, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz eins, 2, 5, 6, Ziffer eins,, Paragraph 183 und die Paragraphen 185 bis 189 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  5. Absatz 5,Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des GehG und der Paragraphen 137 und 141 a BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
  6. Absatz 6,Paragraph 175, ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.

Paragraph 206,

Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 22,, Paragraph 65 und Paragraph 78 e, BDG 1979.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 173, erhält die Bezeichnung „§ 207“ und folgende Überschrift:

„5. Teil
Inkrafttreten und Vollziehung“

Novellierungsanordnung 22, Dem nunmehrigen Paragraph 207, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47,(47) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Änderung des Titels, Artikel römisch eins Absatz eins,, Artikel römisch zwei a samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 8,, die Bezeichnungsänderung des 3. Teils, die übrigen Bestimmungen des 4. Teils (Paragraphen 173 bis 206), die Bezeichnungsänderung des bisherigen 4. Teils und der bisherigen Paragraphen 173 und 174 sowie die Aufhebung des Paragraph 16, Absatz 6, mit 1. Jänner 2008. Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 6, bleiben jedoch auf jene Fälle weiterhin anwendbar, in denen ein Ansuchen auf Zulassung zur Richteramtsprüfung (Paragraph 21, Absatz eins,) bis zum 31. März 2008 gestellt wird. Paragraph 203, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ernennung im Sinne dieser Bestimmungen nur Ernennungen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 gelten. Zum 31. Dezember 2007 anhängige Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte auf Grund der Bestimmungen des BDG 1979 sind nach diesen Bestimmungen zu Ende zu führen.
    2. Ziffer 2
      Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 2 a und Paragraph 3, Absatz 4, mit 1. September 2009. Diese Bestimmungen sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnenen Fristenlauf hat.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 174, erhält die Bezeichnung „§ 208“.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 50, Absatz 6, wird der Ausdruck „1,15 vH“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „bei einem Gericht,“ durch die Wendung „Strafverfahrens nach der StPO oder eines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 78, Absatz 4, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 82, Absatz eins, wird das Zitat „§ 84 StPO“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 82, Absatz 2, werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 82, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, Litera a, die Wendung „Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wendung „Einstellung des Strafverfahrens“ und in der Ziffer 2, die Wendung „gerichtliche oder“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO oder das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8a, Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,(57) Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und die Änderungen in der Anlage römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 50, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Verwendungsgruppe L 1) Absatz eins, wird vor dem Begriff „Akademielehrganges“die Wendung„Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen“eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Verwendungsgruppe L 1) Absatz 2, wird in Ziffer eins, dem Begriff „Diplom“ die Wortfolge „Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnische Schulen bzw.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Verwendungsgruppe L 1) Absatz 2, Ziffer 2, wird vor dem Begriff „Akademielehrganges“die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen“eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Ziffer eins, (Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) der erste Satz in der Spalte Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) ist in Ziffer eins, Litera a, vor der Wendung „Religionspädagogischen Akademie“ die Wortfolge „Pädagogischen Hochschule bzw. an einer“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Ziffer 2, das Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Ziffer 3, in der Spalte Erfordernis der erste Satz:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) lauten zu Ziffer 3, die Ziffer eins und Ziffer 2 :

  1. Ziffer eins
    Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
  2. Ziffer 2
    bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Ziffer 4, das Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz 3, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „bei einem Gericht,“ durch die Wendung „Strafverfahrens nach der StPO oder eines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 86, Absatz 4, wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt , Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 90, Absatz eins, wird das Zitat „§ 84 StPO“ durch das Zitat „§ 78 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 90, Absatz 2, werden die Worte „anhängigen gerichtlichen Strafverfahren oder“ durch die Worte „Strafverfahren, das nach den Bestimmungen der StPO geführt wird, oder einem anhängigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wendung „Einstellung des Strafverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wendung „gerichtliche oder“ durch die Wendung „Strafverfahren nach der StPO oder das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,(43) Die Änderungen in der Anlage Artikel römisch zwei, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Artikel römisch zwei, Ziffer eins Punkt eins, Litera b, der Anlage wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Artikel römisch zwei, Ziffer 2 Punkt eins, Litera b, der Anlage wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Artikel römisch zwei, Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage wird bei der Verwendung der Ausdruck „Berufsschulen“ durch die Wortfolge „Berufs- und Fachschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Artikel römisch zwei, Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage lautet das Erfordernis:

  1. Litera a
    Die Lehramtsausbildung für Religionslehrer durch den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
  3. Litera c
    durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der theologischen Studien.“

Novellierungsanordnung 14, In Artikel römisch zwei, Ziffer 2 Punkt 3, der Anlage wird beim Erfordernis vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Artikel römisch zwei, Ziffer 2 Punkt 4, der Anlage wird beim Erfordernis vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Artikel römisch zwei, Ziffer 3 Punkt eins, Absatz eins, der Anlage wird vor der Wendung „Lehramt für Volksschulen“ die Wendung „Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. das“ eingefügt und in Absatz 2, wird vor der Wendung „Religionspädagogischen Akademie“ die Wendung „Pädagogischen Hochschule bzw.“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 10, werden im Einleitungssatz der Ausdruck „übungsschulmäßigen“ durch den Ausdruck „praxisschulmäßigen“ sowie in der Ziffer eins, der Ausdruck „Übungsvolksschule“ durch den Ausdruck „Praxisvolksschule“ und der Ausdruck „Übungshauptschule“ durch den Ausdruck „Praxishauptschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 24, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 7 a, mit 1. Oktober 2007.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,(25) Paragraph 2, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

Ziffer 11 „11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
    1. Ziffer eins
      die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 37, Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
    3. Ziffer 3
      eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
    unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7 a, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4 f eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 4 b,Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
    2. Ziffer 2
      bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 42, Absatz 6, ist anzuwenden.
  3. Absatz 4 c,Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  4. Absatz 4 d,Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  5. Absatz 4 e,Abweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b bis 4 d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
  6. Absatz 4 f,Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a bis 4 e zulassen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 a, Absatz 9, wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5, 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4, 5 und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 4, wird der Begriff „regelmäßigen Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Begriff „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im 3. Abschnitt wird vor Paragraph 37, folgender Paragraph 36 b, samt Überschrift eingefügt:

„Regelung durch Betriebsvereinbarung

Paragraph 36 b,

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 37, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3,Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
  3. Absatz 3 a,Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
  5. Absatz 5,Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 42, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37 a, lautet samt Überschrift:

„Durchrechnung der Arbeitszeit

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
    2. Ziffer 2
      bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
    ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 37, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 36 b, kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Absatz eins, schriftlich vereinbart wird.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 38, erhält folgende Überschrift:

„Arbeitsspitzen“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 38, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im Paragraph 37, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4, wird jeweils der Begriff „Tagesarbeitszeit“ durch den Begriff „täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40, Absatz eins, wird der Begriff „Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 41, wird der Begriff „regelmäßige Wochenarbeitszeit“ durch „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 41, Ziffer 2, wird der Begriff „regelmäßigen Wochendienstzeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach Paragraphen 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
    2. Ziffer 2
      die Grenzen der nach Paragraphen 37 bis 41 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit
    überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des Paragraph 42, Absatz 3, oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 42 a, wird folgender Paragraph 42 b, samt Überschrift eingefügt:

„Abbau von Zeitguthaben

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 37 a,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
    1. Ziffer eins
      bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes
    2. Ziffer 2
      bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
    Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2,Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
    1. Ziffer eins
      der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 37 a,) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 39,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
    Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. Absatz 3,Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 60, Absatz 2, entfällt das Wort „regelmäßige“.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 7 a, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a, Absatz 4 a bis 4 f, Paragraph 7 a, Absatz 9,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 36 b, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 2 bis 5, Paragraph 37 a, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 42 a, Absatz eins,, Paragraph 42 b, samt Überschrift und Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23 a, Absatz 9, wird das Zitat „§ 11a“ durch das Zitat „§ 12a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, lautet:

Paragraph 40,

Die Paragraphen eins bis 9, 11 bis 11 d, 13 bis 20 b, 23, 23 a Absatz eins bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    sich der enthaltene Verweis auf Bundesbedienstete auf in öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verwendete Landeslehrerinnen und Landeslehrer bezieht,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter“ die Wortfolge „Schulleiterin oder Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  4. Ziffer 4
    „Zentralstelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  5. Ziffer 5
    „Ressorts“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind,
  6. Ziffer 6
    „Dienststellen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind,
  7. Ziffer 7
    an Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch zwei die Verlautbarung im entsprechenden Kundmachungsorgan des Landes vorzunehmen ist,
  8. Ziffer 8
    an die Stelle der „Kommission“ bzw. ihrer Senate das landesgesetzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission berufene Organ tritt,
  9. Ziffer 9
    die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten von jener Person oder jenen Personen wahrzunehmen sind, die dafür von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen bestellt werden,
  10. Ziffer 10
    die Aufgaben der Arbeitsgruppen und deren Vorsitzenden von Organisationseinheiten, die aus den gemäß Ziffer 9, bestellten Personen gebildet werden, oder, sofern nur eine solche Person bestellt worden ist, von dieser wahrzunehmen sind,
  11. Ziffer 11
    an Stelle der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Homepage des Landes zu erfolgen hat und
  12. Ziffer 12
    soweit gemäß den Paragraphen 17 bis 20 b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 23 a, Absatz 9 und Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung von Artikel 6 Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, wird nach dem dritten Satz und in der Fassung von Artikel 6 Ziffer 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (Paragraph 10,) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in Paragraph 15, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung von Artikel 6 Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, lautet:

  1. Ziffer 2
    welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 83, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Abschnitt römisch sieben ist ferner nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes 1969.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 11, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „- mit Ausnahme des Abschnitts römisch vierzehn -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 2 b, wird nach dem Wort „Semesterwochenstunden“ die Wortfolge „oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 109, werden folgende Absatz 59 und 60 angefügt:

  1. Absatz 59,(59) Paragraph eins, Absatz 11 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 60,Paragraph 17, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 4, wird nach dem Wort „Semesterwochenstunden“ die Wortfolge „oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.“

Artikel 13

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, f, f,, Ziffer 3, Litera d, Sub-Litera, b, b und Litera e, Sub-Litera, d, d, sowie Ziffer 4, Litera d, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „L PA“ jeweils durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 74, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, e, e und Litera e, wird der Ausdruck „l pa“ jeweils durch den Ausdruck „l ph“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,(27) Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 74, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Verordnungen nach Absatz 3, sind als Verordnungen des nach Paragraph 17, Absatz 2, zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17 a, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,(12) Abweichend von Absatz 11, ist im Anwendungsbereich des Abschnitts römisch neun des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach Paragraph 42, des Pensionsgesetzes 1965 der in Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 17 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.“

Artikel 15

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Abschnitt römisch vier, hievon Paragraph 19, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, und Abschnitt römisch neun entfallen samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz, der Entfall des Paragraph 42, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und der Abschnitte römisch vier und römisch neun jeweils samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 16

Aufhebung von Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,Paragraph 4, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162, wird aufgehoben.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, der Auslandsverwendungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,, wird mit Ablauf des 31. Juli 2007 aufgehoben.
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1999,, und die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2000,, werden aufgehoben.

Fischer

Molterer