92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 44 Abs. 2, Einleitungssatz, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „16“ ersetzt; Z 2 lautet:In Paragraph 44, Absatz 2,, Einleitungssatz, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „16“ ersetzt; Ziffer 2, lautet:
je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandt,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 73 entfallen Abs. 5, 6 und 8 und erhalten der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“, der mit der Zitierung § 32 Abs. 5 beginnende Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(4)“sowieder mit der Zitierung § 5 Abs. 2 beginnende Abs. 9 die Absatzbezeichnung„(5)“; weiters wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 73, entfallen Absatz 5, 6 und 8 und erhalten der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“, der mit der Zitierung Paragraph 32, Absatz 5, beginnende Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(4)“sowieder mit der Zitierung Paragraph 5, Absatz 2, beginnende Absatz 9, die Absatzbezeichnung„(5)“; weiters wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.“(6) Die Funktion des gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007, erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von Paragraph 44, Absatz 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.“
Fischer
Gusenbauer