89. Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBI. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 43/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBI. Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 43 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach „Studierende § 4“ die Wortfolge „Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen § 4a“ und nach „Akademische Grade § 5“ die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonal § 5a“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis werden nach „Studierende Paragraph 4, die Wortfolge „Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Paragraph 4 a und nach „Akademische Grade Paragraph 5, die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonal Paragraph 5 a, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, an.“(9) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2007,, an.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift angefügt:
„Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998, die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, HSG 1998, die Paragraphen 4, 4 a, Absatz eins und 11 Absatz eins, HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. Paragraph 20 b, Absatz 2 und Absatz 3, HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist Paragraph 7 a, HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:
die Fachhochschul-Studienvertretung,
die Studiengangsvertretungen und
die Jahrgangsvertretungen.
(3)Absatz 3,Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung.
Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Z 1, Z 5 und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.Die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 4, 13, Absatz 2 und 3, 14 Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 8, 26 und 30 Absatz 3, HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung.
§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, Absatz eins, HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden.
§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nicht.Paragraphen 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nicht.
(4)Absatz 4,Es gelten die Wahlgrundsätze gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. §§ 20a Abs. 4 und 7 und 45a HSG 1998 gelten sinngemäß. Für die Durchführung der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig. Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters.Es gelten die Wahlgrundsätze gemäß Paragraph 34, Absatz eins, HSG 1998. Bei Jahrgangs- oder Studiengangsvertretungen sind alle Studierenden des Wirkungsbereichs aktiv und passiv wahlberechtigt. Paragraphen 20 a, Absatz 4 und 7 und 45 a HSG 1998 gelten sinngemäß. Für die Durchführung der Wahlen ist der Erhalter beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person zuständig. Die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen finden jährlich in den letzten beiden Monaten des Studienjahres statt. Studierende des ersten Studienjahres wählen innerhalb des ersten Monats ihre Jahrgangsvertretung. Die Anzahl der Jahrgangs- und Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter sind in der Satzung festzulegen. Die Jahrgangs- und Studiengangsvertretung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Fachhochschul-Studienvertretung wählt innerhalb eines Monats nach der Wahl der Studiengangsvertretungen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters.
(5)Absatz 5,Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der Wahlgemeinschaft gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998 an. Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson in die Bundesvertretung der Studierenden gemäß § 7 Abs. 1 HSG 1998 zu wählen. § 35a Abs. 3 HSG 1998 gilt sinngemäß.“Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit weniger als 1000 Studierenden gehören der Wahlgemeinschaft gemäß Paragraph 35 a, Absatz 4, HSG 1998 an. Die Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern mit mindestens 1000 Studierenden haben eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter sowie eine Ersatzperson in die Bundesvertretung der Studierenden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, HSG 1998 zu wählen. Paragraph 35 a, Absatz 3, HSG 1998 gilt sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Lehr- und Forschungspersonal
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
(2)Absatz 2,Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
ausschließlich in der Lehre tätig sind und
nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
(3)Absatz 3,Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
(4)Absatz 4,§ 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.“Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 4 Z 4 wird am Beginn folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 4, wird am Beginn folgende Wortfolge eingefügt:
„sofern es hauptberuflich tätige Personen sind,“.
Fischer
Gusenbauer