Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 19. November 2007 |
Teil römisch eins |
84. Kundmachung: | Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 318, Absatz eins, sowie einer Wortfolge in Anhang römisch neunzehn des Bundesvergabegesetzes 2006 durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2007, G 47/07-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. November 2007, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, und“ in Paragraph 318, Absatz eins, sowie die Wortfolge „Dienstleistungsaufträge ........ 1 600 €“ in der letzten Zeile des Anhanges römisch neunzehn jeweils des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese verfassungswidrigen Wortfolgen sind auch in den am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Gusenbauer