83. Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 2 lit. b) wird nach lit. ba) eine neue lit. bb) eingefügt und lautet:In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,) wird nach lit. ba) eine neue lit. bb) eingefügt und lautet:
Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);“
Die ursprüngliche lit. bb) erhält die Bezeichnung bc) und bc) die Bezeichnung bd).
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 werden § 12a, § 12b und § 12c eingefügt und lauten:Nach Paragraph 12, werden Paragraph 12 a,, Paragraph 12 b und Paragraph 12 c, eingefügt und lauten:
„
§ 12a.Paragraph 12 a,
Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.
(2)Absatz 2,Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Absatz eins, noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.
(3)Absatz 3,Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.
§ 12c.Paragraph 12 c,
Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 1 wird im Klammerausdruck das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird im Klammerausdruck das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 1 wird Z 6 angefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, wird Ziffer 6, angefügt:
Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 1 1. Satz wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, 1. Satz wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Typengenehmigungen“ gestrichen.In Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Typengenehmigungen“ gestrichen.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wortfolge „und Abtragungen“ gestrichen und nach der Wortfolge „Baugenehmigung und“ das Wort „eine“ ergänzt.Der Text des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wortfolge „und Abtragungen“ gestrichen und nach der Wortfolge „Baugenehmigung und“ das Wort „eine“ ergänzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Es wird in § 17 ein Abs. 2 angefügt und lautet:Es wird in Paragraph 17, ein Absatz 2, angefügt und lautet:
„Absatz 2,(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.“(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß Paragraph 52, erforderlich.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 18 Abs. 1 lautet der erste Teil des 1. Satzes wie folgt:In Paragraph 18, Absatz eins, lautet der erste Teil des 1. Satzes wie folgt:
„Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und“
„Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „geringfügige“ gestrichen.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „geringfügige“ gestrichen.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 18 Abs. 3 1. Satz wird „eisenbahnrechtliche“ durch „seilbahnrechtliche“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, 1. Satz wird „eisenbahnrechtliche“ durch „seilbahnrechtliche“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 22 1. Satz wird die Wortfolge „kurz gefassten“ vor dem Wort „Bauentwurfes“ eingefügt.In Paragraph 22, 1. Satz wird die Wortfolge „kurz gefassten“ vor dem Wort „Bauentwurfes“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 24 Z 3 wird die Wortfolge „Bauentwurf gemäß § 31“ durch die Wortfolge „kurz gefasster Bauentwurf“ ersetzt.In Paragraph 24, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bauentwurf gemäß Paragraph 31, durch die Wortfolge „kurz gefasster Bauentwurf“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 28 Abs. 1 wird im 2. Satz nach „einzubringen“ die Wortfolge „ , andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht“ ergänzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird im 2. Satz nach „einzubringen“ die Wortfolge „ , andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht“ ergänzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Abs. 3 wird ein 3. Satz ergänzt und lautet:In Paragraph 28, Absatz 3, wird ein 3. Satz ergänzt und lautet:
„Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 29 Abs. 1 1. Satz wird die Wortfolge „bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28“ gestrichen.In Paragraph 29, Absatz eins, 1. Satz wird die Wortfolge „bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, gestrichen.
20.Novellierungsanordnung 20, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 31 wird das Wort „Seilbahnanlagen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt und das Wort „geringfügige“ gestrichen.In Paragraph 31, wird das Wort „Seilbahnanlagen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt und das Wort „geringfügige“ gestrichen.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 32 wird die Wortfolge „des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen“ gestrichen.In Paragraph 32, wird die Wortfolge „des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen“ gestrichen.
23.Novellierungsanordnung 23, § 33 lautet:Paragraph 33, lautet:
„
§ 23.Paragraph 23,
Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„
§ 34.Paragraph 34,
Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.“ Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 11, erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„
§ 35.Paragraph 35,
Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 40 wird im 1. Satz das Wort „insbesondere“ gestrichen.In Paragraph 40, wird im 1. Satz das Wort „insbesondere“ gestrichen.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 43 Abs. 2 2. Satz wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen“ ergänzt und die Wortfolge „sich der Stand der Technik nicht verändert hat“ gestrichen.In Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen“ ergänzt und die Wortfolge „sich der Stand der Technik nicht verändert hat“ gestrichen.
28.Novellierungsanordnung 28, Der Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und lautet:Der Text des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und lautet:
„Absatz 2,(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Es wird im § 52 ein Abs. 1 eingefügt und lautet:Es wird im Paragraph 52, ein Absatz eins, eingefügt und lautet:
„Absatz eins,(1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 52 wird ein § 52a eingefügt und lautet:Nach Paragraph 52, wird ein Paragraph 52 a, eingefügt und lautet:
„
§ 52a.Paragraph 52 a,
Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 58 wird ein Abs. 1a eingefügt und lautet:In Paragraph 58, wird ein Absatz eins a, eingefügt und lautet:
„Absatz eins a,(1a) Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.“(1a) Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Der Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 3. Satz die Wortfolge „und des Standes der Technik“ durch „der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG“ ersetzt.Der Text des Paragraph 60, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 3. Satz die Wortfolge „und des Standes der Technik“ durch „der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/9/EG“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Es wird im § 60 ein Abs. 2 angefügt und lautet:Es wird im Paragraph 60, ein Absatz 2, angefügt und lautet:
„Absatz 2,(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Es wird im § 60 ein Abs. 3 angefügt und lautet:Es wird im Paragraph 60, ein Absatz 3, angefügt und lautet:
„Absatz 3,(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.“(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 81 Abs. 2 lautet:Paragraph 81, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 97 wird „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.“ ersetzt.In Paragraph 97, wird „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,.“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 99 lautet:Paragraph 99, lautet:
„
§ 99.Paragraph 99,
Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.“ Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß Paragraph 110, sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.“
38.Novellierungsanordnung 38, Der Text des § 110 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 1. Satz das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.Der Text des Paragraph 110, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 1. Satz das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Es wird im § 110 ein Abs. 2 angefügt und lautet:Es wird im Paragraph 110, ein Absatz 2, angefügt und lautet:
„Absatz 2,(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.“(2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.“
40.Novellierungsanordnung 40, Es wird im § 110 ein Abs. 3 angefügt und lautet:Es wird im Paragraph 110, ein Absatz 3, angefügt und lautet:
„Absatz 3,(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.“(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, anzuzeigen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Der Text des § 111 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der Text des Paragraph 111, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
42.Novellierungsanordnung 42, Es wird im § 111 ein Abs. 2 angefügt und lautet:Es wird im Paragraph 111, ein Absatz 2, angefügt und lautet:
„Absatz 2,(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.“(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17, 18, 36, 49, 52, 52 a, 57, 58, 59, 60, 81, Absatz eins und 3 sowie 82 Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 113 Abs. 2 wird nach „§§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105,“ die Wortfolge „den Bestimmungen der Verordnungen,“, und nach „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder einer Verordnung“ eingefügt.In Paragraph 113, Absatz 2, wird nach „§§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105,“ die Wortfolge „den Bestimmungen der Verordnungen,“, und nach „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder einer Verordnung“ eingefügt.
Fischer
Gusenbauer