BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 24. Oktober 2007

Teil römisch eins

71. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 137 Ausschussbericht 207 Sitzung 31. Bundesrat:, Ausschussbericht 7762 Sitzung 748.)

71. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966“ durch die Wortfolge „(hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 30/2006“ ersetzt. Am Ende des zweiten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, für die Fremdsprachenassistenz.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Begriff „L PA-Verwendungsgruppe“ durch den Begriff „L PH-Verwendungsgruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Begriff „Akademielehrgänge“ durch den Begriff „Lehrgänge“ und der Begriff „Pädagogischen Instituten“ durch den Begriff „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten“ durch den Begriff „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins a, Absatz eins, lauten die Ziffer 2, und 3:

  1. Ziffer 2
    an Pädagogischen Hochschulen nach Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 oder
  2. Ziffer 3
    in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt und nach dem Begriff „Lehranstalten“ die Wortfolge „und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fremdsprachenassistenz

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Auf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Absatz 2 bis 11 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.
  3. Absatz 3,Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgen.
  4. Absatz 4,Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
  5. Absatz 5,Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 76% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Absatz 3,) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 86, maßgebend sind.
  7. Absatz 7,Auf den Beitrag gemäß Absatz 5, ist Paragraph 2, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. Paragraph 19, des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.
  9. Absatz 9,Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die Paragraphen 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 221, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:
    1. Ziffer eins
      der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    3. Ziffer 3
      der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 609.
  11. Absatz 11,Die Fremdsprachenassistenz endet
    1. Ziffer eins
      mit Zeitablauf oder
    2. Ziffer 2
      durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder
    3. Ziffer 3
      durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „§ 5.“.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 4, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der Titel sowie Paragraph 3, hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 2,, Paragraph 3, (hinsichtlich der nicht von Ziffer eins, umfassten Änderung) und Paragraph 4, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 3 a, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum

Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „an einem Pädagogischen Institut“ durch die Wortfolge „an einer Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 21 und Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „am Pädagogischen Institut“ jeweils durch die Wortfolge „an der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 27 a, Ziffer 2 und Paragraph 31, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Pädagogischen Institutes“ jeweils durch die Wortfolge „der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung“ durch die Wortfolge „Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, lautet samt Überschrift:

„Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.
  2. Absatz 2,Für die gemäß Absatz eins, einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.
  3. Absatz 3,Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,An Lehrgängen gemäß Absatz eins bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten
    1. Ziffer eins
      Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten,
    2. Ziffer 2
      Bedienstete von Schulbehörden, die in dem den Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.
  6. Absatz 6,Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Absatz eins, teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 7 bis 10 nicht.
  7. Absatz 7,Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Absatz 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Begriff „Pädagogischen Instituten“ durch den Begriff „Pädagogischen Hochschulen“ und der Begriff „Abteilungsleiter“ durch die Wortfolge „Organ der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 2 Absatz 6, durch das Zitat „§ 4a“, in Absatz 5, das Zitat „§ 18 Absatz 3, durch das Zitat „§ 19 Absatz 3 und in Absatz 7, das Zitat „§§ 23 und 25“ durch das Zitat „§§ 23a und 25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz 4, wird der Ausdruck „lehrplanmäßig“ durch die Wortfolge „im Curriculum“ und die Wortfolge „des Pädagogischen Institutes“ durch die Wortfolge „der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 28, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 10, angefügt.

  1. Absatz 10,(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 27 a, Ziffer 2 und Paragraph 31, treten mit 1. März 2007 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22 a, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 28, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“

Fischer

Gusenbauer