BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 24. Oktober 2007

Teil römisch eins

70. Bundesgesetz:

Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 276/A Ausschussbericht 221 Sitzung 31. Bundesrat:, Ausschussbericht 7759 Sitzung 748.)

70. Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 3, werden nach dem ersten Satz nachstehende Sätze eingefügt:

„Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten Paragraph 44, Absatz eins, eins a, 2, 2 b, 3 und 4 sowie Paragraphen 48, 51 und 54 StVO sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a bis 6d eingefügt:

  1. Absatz 6 a,(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind.
  2. Absatz 6 b,In der Verordnung gemäß Absatz 6 a, sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen, und
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüber-schreitungen jeweils gelten sollen
    3. Ziffer 3
      die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.
  3. Absatz 6 c,Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Absatz 6 a, erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
  4. Absatz 6 d,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Absatz 6 b, Ziffer 3, anordnet.“

Fischer

Gusenbauer