61. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel des Gesetzes wird die Abkürzung „(AZG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Regelungen durch Betriebsvereinbarung
§ 1a.Paragraph eins a,
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, lautet samt Überschrift:
„Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins, Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(2)Absatz 2, Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß Paragraph 12, zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(3)Absatz 3, Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden
bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden
nicht überschreiten.
(4)Absatz 4, Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(5)Absatz 5, Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Absatz 4, im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
(6)Absatz 6, Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit Für Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz 4, fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden,
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(7)Absatz 7, Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen. Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Absatz 4, und 6 eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(8)Absatz 8, Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverteilung schriftlich vereinbart werden.
(9)Absatz 9, Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 8 ist nicht anzuwenden.“ Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn Stunden nicht überschreiten darf. Absatz 8, ist nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4a Abs. 2 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach § 4 eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.“(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit nicht nach Paragraph 4, eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4a Abs. 4 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass
die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird;
die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4b Abs. 4 lautet:Paragraph 4 b, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.“(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5a Abs. 4 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) § 1a Z 2 ist anzuwenden.“(4) Paragraph eins a, Ziffer 2, ist anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1a wird das Zitat „§ 4 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 4 Absatz 8, durch das Zitat „§ 4 Absatz 7, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 4a ersetzt:Paragraph 7, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4, und 4a ersetzt:
„Absatz 4,(4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Wurde die Arbeitszeit in acht aufeinander folgenden Wochen nach dieser Bestimmung verlängert, sind solche Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten.
(4a)Absatz 4 a, In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, sind Überstunden nach Abs. 4 zulässig, wenn In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, sind Überstunden nach Absatz 4, zulässig, wenn
diese zusätzlichen Überstunden im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden und
die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser zusätzlichen Überstunden für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wurde. Auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen. Dieses Verlangen ist binnen fünf Arbeitstagen ab Mitteilung des Ergebnisses der vom Arbeitgeber veranlassten Prüfung zu stellen. Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit ist nur gegeben, wenn beide Arbeitsmediziner dies bestätigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:Paragraph 7, Absatz 6, wird durch folgende Absatz 6, und 6a ersetzt:
„Absatz 6,(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, kann die Betriebsvereinbarung zulassen, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß Abs. 1 und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können solche Überstundenleistungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4a vereinbart werden.(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, kann die Betriebsvereinbarung zulassen, dass die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß Absatz eins, und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können solche Überstundenleistungen unter den Voraussetzungen des Absatz 4 a, vereinbart werden.
(6a)Absatz 6 a, Arbeitnehmer können Überstunden nach Abs. 4a oder Abs. 6 zweiter Satz ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.“ Arbeitnehmer können Überstunden nach Absatz 4 a, oder Absatz 6, zweiter Satz ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 2 wird das Zitat „4a Abs. 3“ durch das Zitat „4a Abs. 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Zitat „4a Absatz 3, durch das Zitat „4a Absatz 3, und 4“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 15f Z 3 lautet:Paragraph 15 f, Ziffer 3, lautet:
ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,“ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, bis 5, 7 und 8, oder des Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 genannten Bestimmungen,“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 5 lautet:Paragraph 18, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.“(5) Abweichungen nach Absatz 2, bis 4 oder Paragraphen 18 a, bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19d Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 19 d, Absatz eins, und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.
(2)Absatz 2, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“ Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Paragraph 19 c, Absatz 2, und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 19d Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3f eingefügt:Nach Paragraph 19 d, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a, bis 3f eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden.(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 3, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 10, Absatz 3, ist anzuwenden.
(3b)Absatz 3 b, Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 6, Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden.
(3c)Absatz 3 c, Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 3a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten. Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 3 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
(3d)Absatz 3 d, Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 3a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag. Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 3 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
(3e)Absatz 3 e, Abweichend von Abs. 3a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 3b bis 3d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Abweichend von Absatz 3 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 3 b, bis 3d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2, ist anzuwenden.
(3f)Absatz 3 f, Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen.“ Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 3 a, bis 3e zulassen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19d Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 19 d, Absatz 8, wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 19f lautet samt Überschrift:Paragraph 19 f, lautet samt Überschrift:
„Abbau von Zeitguthaben
§ 19f.Paragraph 19 f,
(1)Absatz eins, Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 4, Absatz 4, und 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2)Absatz 2, Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) oder gleitender Arbeitszeit (§ 4b) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 4, Absatz 4, und 6) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 4 b,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)Absatz 3, Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“ Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 28 lautet samt Überschrift:Paragraph 28, lautet samt Überschrift:
„Strafbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins, Arbeitgeber, die
zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4, bis 6 nicht gewähren;
Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen;
die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8, oder 10 oder Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6, verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 mangelhaft führen;
die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 12b Abs. 1 verletzen, oderdie Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, verletzen, oder
Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten,Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2, Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;
Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c Abs. 1, § 18d, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2b, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, nicht gewähren;
Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten;
Bescheide gemäß § 11 Abs. 1, 5 und 6 nicht einhalten, oderBescheide gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 5, und 6 nicht einhalten, oder
keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen,keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 führen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3, Arbeitgeber, die
Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a Abs. 4 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren;
die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren;
die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d verletzen;die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 15 d, verletzen;
Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten;Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten;
Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen,die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4, Arbeitgeber, die
Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;
die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;
die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel II dieser Verordnung beziehen;die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen, soweit sie sich auf das Kapitel römisch zwei dieser Verordnung beziehen;
die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen,die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5, Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn Abweichend von Absatz 2, bis 4 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 2 Z 1 oder Abs. 4 Z 1) um mehr als 20% überschritten wurde, oderdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins,) um mehr als 20% überschritten wurde, oder
die tägliche Ruhezeit (Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 5 oder Abs. 5 Z 3) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 5, oder Absatz 5, Ziffer 3,) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
(6)Absatz 6, Arbeitgeber, die
die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen die Abs. 4 und 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen die Absatz 4, und 6 oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;
die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen, soweit sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen;
die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(7)Absatz 7, Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oderArbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß Paragraph 18 e, festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,
sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß Paragraph 169, des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
(8)Absatz 8, Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(9)Absatz 9, Im Falle des § 13a Abs. 2 genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Im Falle des Paragraph 13 a, Absatz 2, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,.
(10)Absatz 10, Für Verstöße gegen die in Abs. 3 bis 6 angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. Für Verstöße gegen die in Absatz 3, bis 6 angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr.
(11)Absatz 11, Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden. Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins, bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
(12)Absatz 12, Abs. 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.“ Absatz eins, bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 33 Abs. 1t wird folgender Abs. 1u eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins t, wird folgender Absatz eins u, eingefügt:
„Absatz eins u,(1u) § 1a, § 4, § 4a Abs. 2 und 4, § 4b Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 4, 4a, 6 und 6a, § 9 Abs. 2, § 15f Z 3, § 18 Abs. 5, § 19d Abs. 1, 2, 3a bis 3f und 8, § 19f, § 26 Abs. 8 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 26 Abs. 8 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.“(1u) Paragraph eins a,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a, Absatz 2, und 4, Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 4, 4 a, 6, und 6a, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15 f, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19 d, Absatz eins, 2, 3 a, bis 3f und 8, Paragraph 19 f,, Paragraph 26, Absatz 8, sowie Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 8, ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 33 Abs. 4 lit. e wird das Zitat „§ 15c Abs. 2“durch das Zitat„§ 15f“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, Litera e, wird das Zitat „§ 15c Absatz 2 d, u, r, c, h, das Zitat„§ 15f“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens Samstag um 24 Uhr zu beginnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.(1) Arbeitgeber, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins, und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8, und 9 Absatz eins, bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10, bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2, Ebenso sind Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 und 7 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren.“ Ebenso sind Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 6, und 7 oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Abweichend von Abs. 1 bis 2 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn die wöchentliche Ruhezeit weniger als 24 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.“(2a) Abweichend von Absatz eins, bis 2 sind Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn die wöchentliche Ruhezeit weniger als 24 Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 33 Abs. 1l wird folgender Abs. 1m eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins l, wird folgender Absatz eins m, eingefügt:
„Absatz eins m,(1m) § 3 Abs. 2a und § 27 Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(1m) Paragraph 3, Absatz 2 a und Paragraph 27, Absatz eins, 2, und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 2 Z 11 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) § 10a Abs. 1 und 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz eins, und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 56) oderdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 56,) oder
eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
unterschreitet.
(2)Absatz 2, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“ Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Nach § 10a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 10 a, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a, bis 4f eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 65 Abs. 2 ist anzuwenden.(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 65, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4b)Absatz 4 b, Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(4c)Absatz 4 c, Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten. Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
(4d)Absatz 4 d, Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag. Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
(4e)Absatz 4 e, Abweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden. Abweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b, bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(4f)Absatz 4 f, Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.“ Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a, bis 4e zulassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 10a Abs. 9 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9, lautet:
„Absatz 9,(9) Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m.“(9) Die Absatz 2, bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 26 j, 26 k, 26 q, 105 f, 105 g, und 105m.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 10 b, samt Überschrift eingefügt:
„Abbau von Zeitguthaben
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins, Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 56a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 56 a,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2)Absatz 2, Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 56a) oder gleitender Arbeitszeit (§ 58) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 56 a,) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 58,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)Absatz 3, Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“ Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“
6.Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In § 17 Abs. 4 wird der Begriff „regelmäßigen Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff„wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 17, Absatz 4, wird der Begriff „regelmäßigen Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff„wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In § 32 Abs. 1 wird der Begriff „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Begriff „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Im Abschnitt 4 wird vor § 56 folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Im Abschnitt 4 wird vor Paragraph 56, folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:
„Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 55a.Paragraph 55 a,
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) § 56 Abs. 2 bis 5 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 56, Absatz 2, bis 5 lautet:
„Absatz 2,(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3, Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(3a)Absatz 3 a, Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4, Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
(5)Absatz 5, Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 61 ist nicht anzuwenden.“ Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 61, ist nicht anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) § 56a lautet samt Überschrift:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 56 a, lautet samt Überschrift:
„Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins, Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 56 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 56, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(2)Absatz 2, Abweichend von § 55a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.“ Abweichend von Paragraph 55 a, kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Absatz eins, schriftlich vereinbart wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) § 57 lautet samt Überschrift:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 57, lautet samt Überschrift:
„Arbeitsspitzen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins, Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im Paragraph 56, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2, Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.
(3)Absatz 3, Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 56a.“ Absatz eins, und 2 gelten nicht in den Fällen des Paragraph 56 a,
12.Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) In § 58 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4 wird jeweils der Begriff „Tagesarbeitszeit“ durch den Begriff „täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4, wird jeweils der Begriff „Tagesarbeitszeit“ durch den Begriff „täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) § 58 Abs. 4 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 58, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 56 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 56, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) In § 59 Abs. 1 wird der Begriff „Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 59, Absatz eins, wird der Begriff „Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) § 60 lautet samt Überschrift:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 60, lautet samt Überschrift:
„Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins, Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
innerhalb des Schichtturnusses oder
bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 56 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 56, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2)Absatz 2, Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.“ Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.“
16.Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) § 61 Abs. 1 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
die Grenzen der nach §§ 56 bis 60 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oderdie Grenzen der nach Paragraphen 56, bis 60 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
die Grenzen der nach §§ 56 bis 60 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.“die Grenzen der nach Paragraphen 56, bis 60 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.“
17.Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) § 61 Abs. 3 Z 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17“
18.Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) § 61 Abs. 4 Z 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20“
19.Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) § 61a Abs. 1 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 61 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 61 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.“(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 3, oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
21.Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) In § 109 Abs. 2 entfällt das Wort „regelmäßige“.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 109, Absatz 2, entfällt das Wort „regelmäßige“.
22.Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) In § 109b Abs. 3 entfallen die Worte „oder deren Bevollmächtigten“.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 109 b, Absatz 3, entfallen die Worte „oder deren Bevollmächtigten“.
23.Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) Nach § 237 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 237, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 73 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 73, sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“
24.Novellierungsanordnung 24, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Text des § 239 Abs. 30 wird dem § 285 als Abs. 30 angefügt. § 239 Abs. 30 entfällt.(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Text des Paragraph 239, Absatz 30, wird dem Paragraph 285, als Absatz 30, angefügt. Paragraph 239, Absatz 30, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 31 angefügt:(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„Absatz 31,(31) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 1, 2, 4a bis 4f und 9, § 10b, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 55a, § 56 Abs. 2 bis 5, § 56a, § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4, § 59 Abs. 1, § 60, § 61 Abs. 1, 3 und 4, § 61a Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 109 Abs. 2, § 109b Abs. 3 und § 237 Abs. 4a sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“(31) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10 a, Absatz eins, 2, 4 a, bis 4f und 9, Paragraph 10 b,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 55 a,, Paragraph 56, Absatz 2, bis 5, Paragraph 56 a,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, 3, und 4, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz eins, 3, und 4, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 109 b, Absatz 3 und Paragraph 237, Absatz 4 a, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Fischer
Gusenbauer