BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 31. Juli 2007

Teil römisch eins

59. Bundesgesetz:

Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 252/A Ausschussbericht 184 Sitzung 30. Bundesrat:, Ausschussbericht 7755 Sitzung 747.)

59. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Gesetzestitel wird die Wortfolge „(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981)“ durch die Wortfolge „(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 - AFFG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2011“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt sowie der Ausdruck „(AFG)“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Begriff „Beschaffungskosten“ durch den Begriff „Finanzierungskosten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „40 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „2,2 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „3,3 Milliarden Euro“ ersetzt.

Fischer

Gusenbauer