BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 31. Juli 2007

Teil römisch eins

56. Bundesgesetz:

VAG-Novelle 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 128 Ausschussbericht 181 Sitzung 30. Bundesrat:, Ausschussbericht 7751 Sitzung 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0068]

56. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9.12.2005, Seite 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel römisch zwei

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz eins, erster Satz wird die Zitierung „den Paragraphen 9, und 9a“durch die Zitierung „§ 9 Absatz eins,, Paragraph 9 a, e, r, s, e, t, z, t,, nach der Zitierung „§ 13c,“ die Zitierung „§ 13d erster Satz,“, nach der Zitierung „§ 14,“ die Zitierung „§ 15,“ und nach der Zitierung „§ 17d,“ die Zitierung „§ 17e,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.“

b) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz, Absatz 6, Ziffer eins, und 3 bis 7, Absatz 7, und 7a, Absatz 8, Ziffer eins, und 3, Absatz 9, 10 und 11, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins, eins a, 3, und 4, Paragraph 7 b, Absatz eins, eins a, und 3, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, bis 3 und 5, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz und 3, Paragraph 11, Absatz eins, und 3, Paragraph 11 a,, Paragraph 13 d,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c, Absatz eins, eins a, eins b, 3, und 4, Paragraph 17 e,, die Paragraphen 73 b bis 73 d, Paragraph 73 f, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Absatz 4, und 5, Paragraph 74,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 76,, Paragraph 77,, Paragraph 79 b, Absatz eins a, bis 6, Paragraph 79 c,, die Paragraphen 86 a, bis 86m, Paragraph 99, Absatz eins,, die Paragraphen 100, bis 102, Paragraph 102 a, Absatz eins, und 2, die Paragraphen 103 und 104, Paragraph 104 a, Absatz eins, bis 4a, Paragraph 105,, Paragraph 107, Absatz 2, bis 4, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 2 b, 6, und 7, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 3, die Paragraphen 109, bis 111, Paragraph 112, Ziffer 4,, die Paragraphen 114, bis 118c, Paragraph 118 e,, Paragraph 118 i, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Absatz eins a,, Ziffer 24, der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,“

c) In Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zitierung „§ 81a“durch die Zitierung „§ 84 Absatz 5 a, ersetzt.

d) Absatz 2 a, erhält die Bezeichnung „(2b)“.

e) Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 3 und 6, Absatz 7, 7 a und 10, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 6 a,, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 8, Absatz eins bis 3, Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz und 3, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 e,, die Paragraphen 73 b bis 73 d, Paragraph 73 f, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 73 g, Absatz eins, 2, 4 und 6, Paragraph 74,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 77,, Paragraph 79 b, Absatz eins a bis 6, Paragraph 79 c,, Paragraph 99, Absatz eins,, die Paragraphen 100 bis 102, die Paragraphen 103 und 104, Paragraph 104 a, Absatz eins bis 4 a, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die Paragraphen 109 bis 111, Paragraph 112, Ziffer 4,, die Paragraphen 115 bis 118 a, Paragraph 118 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins a,, Ziffer 24, der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, An Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche im Sinn des Artikel 2, Absatz 8, der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.“

b) Absatz 2 a, entfällt.

c) Folgender Absatz 11, wird angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist.“

Novellierungsanordnung 5, An Paragraph 7 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
  2. Absatz 6,Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7 c, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 56 Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch die Zitierung „§ 56 Absatz eins, Ziffer eins, bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Wort „Versicherungsvertrag“ durch das Wort „Direktversicherungsvertrag“ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9 a, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Wort „Versicherungsvertrages“ durch das Wort „Direktversicherungsvertrages“ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „ihrer geschäftsführenden Direktoren“ durch die Wortfolge „neuer geschäftsführender Direktoren“ ersetzt.

b) Der dritte Satz lautet:

„Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 13 c, Absatz 2, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 13 c, wird folgender Paragraph 13 d, eingefügt:

Paragraph 13 d,

Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur Paragraph 13, Absatz eins, 2, erster Satz, Paragraph 13 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 4 und 6, Paragraph 13 b, Absatz 3 und Paragraph 13 c, anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Versicherungsverträge“ durch das Wort „Direktversicherungsverträge“ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Dienstleistungsverkehr liegt auch vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Rückversicherungsverträge mit einem Vorversicherer mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat abschließen. Paragraph 14, Absatz 3, bis 7 und Paragraph 16, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17 c, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Absatz eins, als erfüllbar.“

b) In Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „Rückversicherungsbedingungen“ durch das Wort „Rückversicherungsbeziehungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18,  Paragraph 17 e, lautet:

Paragraph 17 e,

Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „§ 1 Absatz 2 und 2 a des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, (PKG),“ durch die Zitierung „§ 1 Absatz 2, und 2a PKG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Treuhänder hat der FMA unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen.“

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Der Treuhänder hat der FMA binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Quartal (Quartalsbericht) und innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat den Jahresbericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Quartalsberichtes und des Jahresberichtes treffen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat in seinen Jahresbericht (Paragraph 23, Absatz 5 a,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
  2. Absatz 2,In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Treuhänder zu erklären, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist.
  3. Absatz 3,Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Treuhänder seine Erklärung nach Absatz 2, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
  4. Absatz 4,Der Treuhänder hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des Treuhänders nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 24 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (Paragraph 18, Absatz 4,) dem Gewinnplan entspricht.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 24 a, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von fünf Monaten“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, eingefügt:

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Paragraph 24 a, Absatz 3,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird.
  2. Absatz 2,In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
    1. Ziffer eins
      die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen,
    2. Ziffer 2
      in der Lebensversicherung
      1. Litera a
        die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen,
      2. Litera b
        die Gewinnbeteiligung der Versicherten dem Gewinnplan entspricht.
  3. Absatz 3,Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 2, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
  4. Absatz 4,Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 56, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 und 4 die Bezeichnung 4 und 5 und wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 61 b, Absatz 3, letzter Satz wird die Zitierung „§ 56 Absatz eins bis 3 und 5,“ durch die Zitierung „§ 56 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Absatz 2, 3 und 5,“ und die Zitierung „§ 57 Absatz eins und 2, 5 und 6,“ durch die Zitierung „§ 57 Absatz eins, 2, 5 und 6, Paragraph 59,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 61 e, wird wie folgt geändert:

a) Die Absatz 5 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“.

b) In Absatz eins, dritter Satz, Absatz 3, Ziffer 5, erster Satz und Absatz 6, Ziffer 4, wird die Zitierung „Abs. 6“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 5“ ersetzt.

c) In Absatz 8, wird die Zitierung „§ 80, Paragraph 81,,“ durch die Zitierung „die Paragraphen 80 bis 81,“ und die Zitierung „die Paragraphen 83 bis 85 a,“ durch die Zitierung „die Paragraphen 83 bis 85 b,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 63, wird wie folgt geändert:

a) An Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.“

b) Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, und 5, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c, Absatz 2,, Paragraph 24 a, Absatz 3 und Paragraph 24 b, sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 7 c,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16,, die Paragraphen 73 b bis 73 h, Paragraph 118 b,, Paragraph 118 c, Absatz eins und 2, Paragraph 118 e und Paragraph 118 f, sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 10 a und Paragraph 16, auf sie anwendbar sind. Paragraph 118 b,, Paragraph 118 c, Absatz eins und 2, Paragraph 118 e und Paragraph 118 f, sind in diesem Fall anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 71, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

b) In Absatz 4, entfällt die Zitierung „208,“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 73 b, Absatz 6, wird nach dem Wort „ausgeschlossen“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 73 f, wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, 3 Millionen Euro;“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Ziffer 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, beträgt der Garantiefonds gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, jeweils mindestens 2,2 Millionen Euro, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamt verrechneten Prämien der Gesamtrechnung.
    2. Ziffer 2
      Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 50 Millionen Euro.
    3. Ziffer 3
      Die versicherungstechnischen Rückstellungen des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesamtrechnung.“

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, unter Berücksichtigung des Paragraph 73 b, Absatz 3 bis 7 bestehen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 74, samt Überschrift entfällt. Paragraph 74 a, erhält die Bezeichnung „§ 74.“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 79 b, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B. römisch eins., römisch zwei., römisch drei., E und F. römisch zwei., römisch drei. und römisch vier., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben.“

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Vorlage der Daten gemäß Absatz eins, eins a und 2 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 79 b, wird folgender Paragraph 79 c, samt Überschrift eingefügt:

„Rückversicherung

Paragraph 79 c,

Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 34, der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 80 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in Paragraph 81 n, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 7 bis 13 und 15 bis 19 und Absatz 6, Ziffer 3, sowie Paragraph 81 o, Absatz 4 a, 6 und 7 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Paragraph 266, Ziffer 4, UGB ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 81 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 81 n, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 3, wird die Zitierung „B.III.5.“ durch die Zitierung „B.III.6.“ ersetzt.

b) In Ziffer 7, wird die Zitierung „B.III.7.“ durch die Zitierung „B.III.8.“ ersetzt.

c) In Ziffer 12, wird die Zitierung „§ 237 Ziffer 4, HGB“ durch die Zitierung „§ 237 Ziffer 4 und 13 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 84, wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Der Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks (Paragraph 23 a,) und des verantwortlichen Aktuars (Paragraph 24 b,) oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

b) Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 3, UGB und Paragraph 80 b, Absatz 2, sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3, angeführten entsprechen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 85 a, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Angaben gemäß Absatz eins, zu erlassen. Sie kann mit Verordnung auch festsetzen, dass ihr bestimmte Angaben in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
  2. Absatz 3,Die Übermittlung der Angaben gemäß Absatz eins, hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die behördlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 86, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph 62,) gelten die Paragraphen 81, Absatz eins, 81 b, Absatz 5 und 6, 81 f Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2, 81 h, Absatz eins und 2, 81 i, 81 j, 81 l und 85 a Absatz eins und 2, Für Sterbekassen gilt auch Paragraph 81 k,

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 86 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
    1. Ziffer eins
      inländische Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, bis 86l,
    2. Ziffer 2
      inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2, bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als , übergeordnetes Unternehmen hat,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind, nach Maßgabe der Paragraphen 86 c, Absatz 2 bis 5 und 86 d,

b) In Absatz 2, Ziffer 6 und 7 lautet:

  1. Ziffer 6
    eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG Amtsblatt Nummer L 35 vom 11. Februar 2002, Seite 1) ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;
  2. Ziffer 7
    eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinn der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 86 f, lautet:

Paragraph 86 f,

  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 86 e, Absatz eins, hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des Paragraph 86 b, Absatz 2, in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Paragraph 86 e, Absatz 2, hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des Paragraph 86 b, Absatz 2, alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 86 h, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 107 b, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Nach Ziffer 2 b, wird folgende Ziffer 2 c, eingefügt:

  1. Ziffer 2 c
    zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß Paragraph 17 c, Absatz 3,,“

b) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    als Treuhänder zur Anzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 5,,“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 110, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Wer über den von der FMA gemäß Paragraph 64, zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 112, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2, wird die Zitierung „§ 81a Absatz eins, durch die Zitierung „§ 23a Absatz 2, ersetzt.

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    als verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 24 b, Absatz 2, fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 117, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 118 a, Absatz 4, wird die Zitierung „Information für die FMA“ durch die Zitierung „Information für die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 118 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zitierung „§ 56 Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch die Zitierung „§ 56 Absatz eins, Ziffer eins, bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 119 i, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 11, wird nach der Zitierung „§ 86h Absatz 4 a und 5 die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 93/2005“ eingefügt.

b) In Absatz 12, wird das Wort „vor“ durch das Wort „von“ ersetzt.

c) Folgende Absatz 14 bis 18 werden angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Paragraph 7 a, Absatz 5 und 6, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz 2,, Paragraph 24 a, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz eins, und 3, Paragraph 71, Absatz 2 a und 4, Paragraph 73 f, Absatz 3, und 4, Paragraph 79 b, Absatz eins a und 5, Paragraph 85 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer 2 c,, Paragraph 110, Absatz 4,, Paragraph 118 a, Absatz 4 und Paragraph 118 f, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, treten mit 1. August 2007 in Kraft. Paragraph 74, in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.
  2. Absatz 15,Paragraph eins a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
  3. Absatz 16,Paragraph eins a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 d,, Paragraph 15 und Paragraph 17 e,, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13 d,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 17 c, Absatz eins b,, Paragraph 73 f, Absatz 2,, Paragraph 79 c,, Paragraph 86 a, Absatz eins, und 2 und Paragraph 86 f,, Anlage A und Anlage D Abschnitt A) Ziffer eins, Litera a, zweiter Unterabsatz Litera b, zweiter Unterabsatz und Ziffer eins a und Abschnitt B) Ziffer eins, Litera a, und b und Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 a, in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.
  4. Absatz 17,Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 5, und 5a, Paragraph 23 a,, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 24 b,, Paragraph 61 e, Absatz 8,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 80 b, Absatz eins,, Paragraph 81 n, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 5 a,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 86 h, Absatz 5,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 112, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die bisherigen Paragraphen 81 a und 117 Absatz 5, sind auf diese Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 18,Verordnungen auf Grund der in Absatz 14, erster Satz, Absatz 16, erster Satz und Absatz 17, erster Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Absatz 14, erster Satz frühestens mit 1. August 2007 und im Fall des Absatz 16, erster Satz frühestens mit 10. Dezember 2007 in Kraft treten und im Fall des Absatz 17, erster Satz frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 129 a, Absatz 5, zweiter Satz und in Paragraph 129 h, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 54, An Paragraph 129 i, werden folgende Absatz 9 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, bereits eine Konzession besitzen, dürfen die Rückversicherung weiterhin betreiben, unterliegen aber ab diesem Zeitpunkt Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 77 und Paragraph 79 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,.
  2. Absatz 10,Für inländische Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Paragraph 4, Absatz 2 a, in der vor dem 10. Dezember 2007 geltenden Fassung die Rückversicherung neben der Direktversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 11,Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits abgeschlossene Versicherungsverträge.
  4. Absatz 12,Ist die Frist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits abgelaufen, so tritt die Auflösung mit diesem Zeitpunkt ein.
  5. Absatz 13,Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, ist auf eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Auflösung anzuwenden.
  6. Absatz 14,Paragraph 71, Absatz 2 a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, ist auf Auflösungen anzuwenden, die frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen wirksam werden.“

Novellierungsanordnung 55, An Anlage A wird folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Rückversicherung
    1. Litera a
      Nichtlebensrückversicherung
    2. Litera b
      Lebensrückversicherung“

Novellierungsanordnung 56, Anlage D wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt A) wird in Ziffer eins, Litera a, zweiter Unterabsatz und Litera b, zweiter Unterabsatz jeweils nach der Zitierung „Rückversicherer“ die Zitierung „und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften“ eingefügt und nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, angefügt:

  1. Ziffer eins a
    Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, Litera p, der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.“

b) In Abschnitt B) Ziffer eins, Litera a und b wird jeweils nach der Zitierung „Rückversicherer“ die Zitierung „und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften“ eingefügt und nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, angefügt:

  1. Ziffer eins a
    Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, Litera p, der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.“

c) In Abschnitt B) Ziffer 4, Litera d, wird vor dem Wort „Aufwendungen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, Anlage E Ziffer 2, zweiter Satz lautet:

„Die Belegenheit ist nach Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum zu beurteilen.“

Artikel römisch drei

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22 a, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer eins, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    Paragraph 79 b, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, erster Satz VAG,“

b) Ziffer 2, Litera d, entfällt. Die Litera e, f,, und g erhalten die Bezeichnung „d)“, „e)“ und „f)“.

c) Ziffer 2, Litera d und e lautet:

  1. Litera d
    Paragraph 79 b, Absatz eins, fünfter Satz und Absatz 2,,
  2. Litera e
    Paragraph 85 a, Absatz eins, und 2,“

Novellierungsanordnung 2, An Paragraph 28, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007, tritt mit 1. August 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer