BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 31. Juli 2007

Teil römisch eins

52. Bundesgesetz:

Änderung des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 139 Ausschussbericht 194 Sitzung 27. Bundesrat:, Ausschussbericht 7731 Sitzung 747.)

52. Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Terrestrisches Fernsehen)“ durch den Klammerausdruck „(terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 16, folgende Ziffern eingefügt:

  1. Ziffer 16 a
    Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt;
  2. Ziffer 16 b
    mobiler terrestrischer Rundfunk: die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg über eine Multiplex-Plattform unter Nutzung von Standards, die speziell für den Fernsehempfang auf mobilen kleinformatigen Endgeräten optimiert sind;              
  3. Ziffer 16 c
    Basispaket: jene Rundfunkprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden und unter Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem, jedoch unabhängig davon, mit welchem Programmaggregator eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, empfangen werden können;“

Novellierungsanordnung 3, In der Paragraphenüberschrift vor Paragraph 6, wird nach dem Wort „Satellitenprogramme“ die Wortfolge „und digitalen terrestrischen Programmen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird nach dem Wort „Satellitenrundfunk“ die Wortfolge „oder digitalem terrestrischem Rundfunk“ und nach der Wortfolge „andere Satelliten“ die Wortfolge „oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk“ eingefügt sowie die Wortfolge „des 7. Abschnittes“ durch die Wortfolge „des 3. und 7. Abschnittes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Paragraphenüberschrift vor Paragraph 9, wird die Wortfolge „Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen“ durch die Wortfolge „Anzeigepflichtige Dienste“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde eine Woche vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,,“ durch die Wortfolge „des Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ jeweils durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Ziffer 5 und Paragraph 26, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 23,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 23, und 25a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „mindestens dreimonatige“ durch die Wortfolge „mindestens zweimonatige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß Paragraph 25 a, die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „digital terrestrisch“ jeweils der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß Paragraph 21, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt Paragraph 23,
  2. Absatz 2,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;
    2. Ziffer 2
      eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
    3. Ziffer 3
      die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
    4. Ziffer 4
      ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;
    5. Ziffer 5
      ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (Paragraph 2, Ziffer 26,);
    6. Ziffer 6
      ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Absatz 2, angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21,), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Paragraph 24, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 vergeben wird;
    2. Ziffer 2
      dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 4 und 5 vergeben wird;
    3. Ziffer 3
      dass die Vergabe der Datenrate gemäß Ziffer eins, und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;
    4. Ziffer 4
      dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;
    5. Ziffer 5
      dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;
    6. Ziffer 6
      dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, bundesweit terrestrisch ausgestrahlten Fernsehprogramme auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das Basispaket aufgenommen werden, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden;
    7. Ziffer 7
      dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;
    8. Ziffer 8
      dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;
    9. Ziffer 9
      dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.
    Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.
  6. Absatz 6,Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Absatz eins, oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Absatz eins, erteilt.
  7. Absatz 7,Der Multiplexbetreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplexbetreiber einer Plattform gemäß Paragraph 25 a, ist es untersagt,
    1. Ziffer eins
      selbst Rundfunk zu veranstalten,
    2. Ziffer 2
      selbst als Programmaggregator zu fungieren,
    3. Ziffer 3
      die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 6, verbunden ist, zu übertragen,
    4. Ziffer 4
      auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.
  8. Absatz 8,Dem Multiplexbetreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplexbetreiber in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 6, verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, verbunden sind, eingeräumt sein.
  9. Absatz 9,Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall zu führen.
  10. Absatz 10,Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Absatz 5, Ziffer 4, für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Vorschreibung weiterer Auflagen den Grundsätzen des Absatz 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Absatz 9, letzter Satz) einzuleiten.
  11. Absatz 11,Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Multiplex-Plattform“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Multiplex-Plattform“ die Wortfolge „oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Satelliten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18,  In Paragraph 64, Absatz eins, lautet die Ziffer 3, wie folgt:

  1. Ziffer 3
    der Anzeigepflicht nach Paragraph 9,,“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraphen eins, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25 a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 5, Ziffer 6, außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.“

Artikel 2
Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches“ durch die Wortfolge „Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort „terrestrisch“ der Klammerausdruck „(unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Absatz eins, Ziffer 2,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, samt Überschrift eingefügt:

„Mobiles terrestrisches Fernsehen

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. Ziffer eins
      Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. Ziffer 2
      diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach Paragraph 25 a, PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, nach Paragraph 9, veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt Paragraph 2, Absatz 4, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
  3. Absatz 3,Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (Paragraph 3,) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Für die Veranstaltung dieser Programme finden Paragraph 10, Absatz eins, 2 und Absatz 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins bis 4 erster Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz und Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz eins bis 6 sowie die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, In der Paragraphenüberschrift vor Paragraph 15, wird nach dem Wort „Spartenprogramme“ die Wortfolge „und mobiles terrestrisches Fernsehen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Paragraphenzitat „§ 9“ durch das Paragraphenzitat „§§ 9 und 9b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 20, Absatz 3, Ziffer 2, 21, Absatz 2, Ziffer 13, 26, Absatz 2, Ziffer eins, 28, Absatz 2, Ziffer eins, 39, Absatz eins und 3, 40 Absatz 2 bis 6 sowie 43 Ziffer 2 und 3 wird die Abkürzung „HGB“ jeweils durch „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (Paragraph 9 b,);“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 38, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 9 b, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraphen eins, 3, 9, 9 b, 15, 20, 21, 26, 28, 39, 40 und 43 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, treten mit 1. August 2007 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Beobachtung
    1. Litera a
      der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,
    2. Litera b
      der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 des PrTV-G sowie der Paragraphen 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
    Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in Litera a, oder Litera b, genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (Paragraph 11 a,), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Veröffentlichung“ durch die Wortfolge „der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraphen 2 und 11 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, treten mit 1. August 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer