47. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes „Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen“, § 20a. „§ 20a. Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen“, § 20b. „§ 20b. Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen“ und § 45a. „§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen“.Im Inhaltsverzeichnis lauten der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes „Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen“, Paragraph 20 a, „§ 20a. Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen“, Paragraph 20 b, „§ 20b. Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen“ und Paragraph 45 a, „§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 entfallen die Z 4 bis 7, und Z 1 bis 3 lauten:In Paragraph eins, Absatz eins, entfallen die Ziffer 4 bis 7, und Ziffer eins bis 3 lauten:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,den Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und 2 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraphen eins und 2 des DUK-Gesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph eins, Absatz 3 und 4 lauten:
„Absatz 3,(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.(3) Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.
(4)Absatz 4,Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.“Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur dann an, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor,“ durch die Wortfolge „sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor,“ durch die Wortfolge „sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4a Abs. 2 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Pädagogischen Hochschule zu enthalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4a Abs. 5 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 8“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 3“ und das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer 3 und das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7a Abs. 2 lautet:Paragraph 7 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes lautet:
„Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 20a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 20 a, lautet:
„Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen“
12.Novellierungsanordnung 12, § 20a Abs. 1 lautet:Paragraph 20 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind einzurichten:
eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,
eine Pädagogische Hochschulvertretung.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 20a Abs. 2 erster Satz werden die Ziffern „400“ jeweils durch die Ziffer „250“ ersetzt und § 20a Abs. 3 erster Satz lautet:In Paragraph 20 a, Absatz 2, erster Satz werden die Ziffern „400“ jeweils durch die Ziffer „250“ ersetzt und Paragraph 20 a, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 20a Abs. 4 bis 6 lauten:Paragraph 20 a, Absatz 4 bis 6 lauten:
„Absatz 4,(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(5)Absatz 5,Der Pädagogischen Hochschulvertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Pädagogischen Hochschule an. Die Pädagogische Hochschulvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Pädagogischen Hochschulvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegenüber den Organen der Pädagogischen Hochschule (insbesondere Rektorin oder Rektor und Lehrpersonal).Der Pädagogischen Hochschulvertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Pädagogischen Hochschule an. Die Pädagogische Hochschulvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Pädagogischen Hochschulvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegenüber den Organen der Pädagogischen Hochschule (insbesondere Rektorin oder Rektor und Lehrpersonal).
(6)Absatz 6,An Pädagogischen Hochschulen mit weniger als 250 Studierenden kann die Pädagogische Hochschulvertretung beschließen, dass eine Pädagogische Hochschulvertretung direkt von allen Studierenden an der Pädagogischen Hochschule zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Pädagogische Hochschulvertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 20a Abs. 7 wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.In Paragraph 20 a, Absatz 7, wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 20b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 20 b, lautet:
„Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen“
17.Novellierungsanordnung 17, § 20b Abs. 1 lautet:Paragraph 20 b, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Hochschulerhalter hat der Pädagogischen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Pädagogischen Hochschulgebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 20b Abs. 2 wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt, in § 20b Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogische Hochschulvertretung“ ersetzt und in § 20b Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Akademien“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.In Paragraph 20 b, Absatz 2, wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt, in Paragraph 20 b, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogische Hochschulvertretung“ ersetzt und in Paragraph 20 b, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „Akademien“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 21 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
die Mitglieder der Pädagogischen Hochschulvertretungen,“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 21 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt und in § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung ist von der Rektorin oder dem Rektor“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt und in Paragraph 21, Absatz 5, wird die Wortfolge „Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung ist von der Rektorin oder dem Rektor“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 22 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:“
22.Novellierungsanordnung 22, § 23 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
an Pädagogischen Hochschulen durch einen Beschluss der jeweiligen Pädagogischen Hochschulvertretung,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 25 Abs. 5 lautet:Paragraph 25, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 29 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen.“
„Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Pädagogische Hochschulvertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Pädagogischen Hochschulvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen mit einer Studierendenanzahl von
bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 500 Euro,
bis zu 800 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 000 Euro,
bis zu 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 500 Euro und
über 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 10 000 Euro
erhalten.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Akademievertretung“jeweils durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 6, wird das Wort „Akademievertretung“jeweils durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 34 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 35a Abs. 2 lautet:Paragraph 35 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen.“(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß Paragraph 21, dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 35a Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 35 a, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Mitglieder der Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen an Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 35a Abs. 6 und Abs. 7 wird das Wort „Akademievertretungen“ jeweils durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.In Paragraph 35 a, Absatz 6 und Absatz 7, wird das Wort „Akademievertretungen“ jeweils durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu § 45a wird das Wort „Akademien“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt und in § 45a wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 45 a, wird das Wort „Akademien“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt und in Paragraph 45 a, wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 52 Abs. 3 lautet:Paragraph 52, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:
drei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
einer oder einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,
zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 56 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 56, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, §§ 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, §§ 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35a, 45a samt Überschrift, §§ 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, Paragraphen eins, 3, 4, 4 a, 7, 7 a, 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraphen 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35 a, 45 a, samt Überschrift, Paragraphen 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 59 lautet:Paragraph 59, lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,hinsichtlich des Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.“
Fischer
Gusenbauer