BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 9. Juli 2007

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

(NR Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 75 Ausschussbericht 132 Sitzung 25. Bundesrat:, Ausschussbericht 7718 Sitzung 746.)

46. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 lautet:

  1. Ziffer 4
    ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
  2. Ziffer 5
    ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
  3. Ziffer 6
    ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird der Beistrich nach Absatz eins, Ziffer 8, durch einen Punkt ersetzt, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, lautet samt Überschrift:

„Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 23,

An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
  2. Ziffer 2
    ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
    1. Ziffer eins
      Vollwaisen,
    2. Ziffer 2
      verheiratete Studierende,
    3. Ziffer 3
      Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
    4. Ziffer 4
      für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28, lautet:

Paragraph 28,

Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67  Euro (jährlich 804  Euro).“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 39, Absatz 3, entfällt das Wort „Akademien“ und das anschließende Komma.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
    3. Ziffer 3
      der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
    4. Ziffer 4
      der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 53, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56 a, lautet samt Überschrift:

„Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.
  2. Absatz 2,Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
  4. Absatz 4,Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5,Im Übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 55 und 56 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 61, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 62, Absatz eins und 2 lautet samt Überschrift:

„Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient
    1. Ziffer eins
      zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
  2. Absatz 2,Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 75, werden folgende Absätze 26 bis 29 angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 4, 23, Absatz 2 und 3, 46 Absatz eins, Ziffer 2, 53, Absatz 2, 56 a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 27,Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß Paragraph 23, in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nachweisen.
  3. Absatz 28,Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.
  4. Absatz 29,Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der ab 1. September 2007 geltenden Bestimmungen um 12 % zu erhöhen. Die Studierenden sind über diese Erhöhung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 76, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen, der Akademien für Sozialarbeit und der Konservatorien die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56 a,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 75, Absatz 26 bis 29 sowie Paragraph 76, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2007, treten mit 1. September 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer