BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 9. Juli 2007

Teil I

42. Bundesgesetz:

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

(NR: GP römisch XXIII RV 91 AB 108 S. 25. BR: AB 7699 S. 746.)

42. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz -BauKG), BGBl. römisch eins Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 159/2001 und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 154/2006, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift und vor § 1 Folgendes eingefügt:

„Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung)

Artikel römisch II (BauKG)

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Artikel römisch eins eingefügt:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. römisch II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Vor § 1 samt Paragrafenüberschrift wird folgende Überschrift eingefügt:

„Artikel II“

Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.“

Fischer

Gusenbauer