BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 9. Juli 2007

Teil römisch eins

42. Bundesgesetz:

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 91 Ausschussbericht 108 Sitzung 25. Bundesrat:, Ausschussbericht 7699 Sitzung 746.)

42. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz -BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift und vor Paragraph eins, Folgendes eingefügt:

„Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung)

Artikel römisch zwei (BauKG)“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Artikel römisch eins eingefügt:

„Artikel römisch eins

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph eins, samt Paragrafenüberschrift wird folgende Überschrift eingefügt:

„Artikel II“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.“

Fischer

Gusenbauer