BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch eins

37. Bundesgesetz:

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG und Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 80 Ausschussbericht 121 Sitzung 24. Bundesrat:, Ausschussbericht 7705 Sitzung 746.)

[CELEX-Nr.: 32005L0014]

37. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden (Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.

Entschädigungspflichtiger und -berechtigte

Paragraph 2,

Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.

Paragraph 3,

Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.

2. Abschnitt
Entschädigungsfälle

Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach Paragraph 6, EKHG von der Haftung befreit ist,
    4. Ziffer 4
      der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte, oder
    5. Ziffer 5
      über das Vermögen des Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wurde.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,).
  4. Absatz 4,Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn nicht ermittelt werden kann, ob das Fahrzeug, das den Schaden verursachte, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtig war.
  5. Absatz 5,Personen, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert wurden, sind nicht zu entschädigen, wenn sie wussten, dass auf das Fahrzeug die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zutrafen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sachschäden sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Entschädigungsleistungen mit 0,5 vom Hundert des gesamten Prämienaufkommens aller Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und d sowie des Absatz 2 a, KFG 1967 oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 72/166/EWG, Amtsblatt Nummer L 103 vom 2. 5. 1972, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, Amtsblatt Nummer L 149 vom 11. 6. 2005, Seite 14, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 4, Litera b, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
    verursacht wurden.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte ist nach Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.

Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
  2. Absatz 2,Der Geschädigte ist jedoch nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn ihm
    1. Ziffer eins
      Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen zustehen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche zustehen.
  3. Absatz 3,Überdies ist der Geschädigte nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn er
    1. Ziffer eins
      den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte, etwa indem er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, oder
    2. Ziffer 2
      das Fahrzeug benützte oder mit ihm befördert wurde, obwohl er wusste, dass dies gegen den Willen des Halters geschah.

Entschädigung für Auslandsunfälle (Entschädigungsstelle)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Haftpflichtversicherer versichert ist, der in einem anderen EWR-Vertragsstaat mit Sitz oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.
  2. Absatz 2,Entschädigung nach Absatz eins, ist dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Haftpflichtversicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht seiner Verpflichtung nachkommt, innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs begründet auf die im Begehren enthaltenen Darlegungen zu antworten (Artikel 6, Absatz eins, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2000/26/EG, Amtsblatt Nummer L 181 vom 20. 7. 2000, Seite 65),
    2. Ziffer 2
      der Haftpflichtversicherer für das Inland keinen solchen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht hat.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte hat seinen Anspruch im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der dreimonatigen Frist, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, aber innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem er davon Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist.
  4. Absatz 4,Der Geschädigte ist nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn er gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Die Pflicht zur Entschädigung erlischt, wenn der Haftpflichtversicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nachkommt.
  5. Absatz 5,Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 vorliegen und die Entschädigungspflicht noch nicht erloschen ist.

Paragraph 9,

Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.

3. Abschnitt
Pflichten der Beteiligten

Pflichten des Geschädigten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Personenschäden               ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden,
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und
    3. Ziffer 3
      die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Verletzt der Geschädigte die ihm nach Absatz eins, auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.

Pflichten des Fachverbandes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 8, Maßnahmen zur Feststellung seiner Entschädigungsverpflichtung zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich dem Haftpflichtversicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, der der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sowie dem Schädiger mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde jährlich über die Anzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche, aufgeschlüsselt nach den in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Entschädigungsfällen, und über die von ihm geleisteten Entschädigungen zu berichten.

Hinweispflichten

Paragraph 12,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.

4. Abschnitt
Forderungsübergang

Übergang von Ersatzansprüchen

Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

5. Abschnitt
Ersatz- und Erstattungsansprüche

Finanzierung der Entschädigungsleistungen

Paragraph 14,

Der Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund dieses Bundesgesetzes erstatteten Leistungen sind bei der Berechnung des Ersatzanspruchs abzuziehen. Die Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.

Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
  2. Absatz 2,Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.

Erstattung bei Auslandsunfällen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 8, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
  3. Absatz 3,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 9, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch
    1. Ziffer eins
      die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Schadensereignis eintrat, wenn der Schaden im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem EWR-Vertragsstaat oder im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der EWR-Vertragsstaaten verursacht wurde.
  4. Absatz 4,Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Artikel 7, der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
  5. Absatz 5,Auf Erstattungsleistungen nach den Absatz 2 und 4 ist Paragraph 14, anzuwenden.

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweise

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Inneres und im Übrigen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In-Kraft-Treten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

Artikel römisch zwei
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, und 19 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 62 Absatz 2, KFG 1967“ durch die Zitierung „§ 62 Absatz eins, KFG 1967“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 2 bis 6 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
  2. Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 12 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 6 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 6 000 000 Euro.
  3. Absatz 4,Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      alle Personenschäden
      1. Litera a
        bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 11 000 000 Euro,
      2. Litera b
        bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 000 000 Euro,
      3. Litera c
        bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 000 000 Euro,
      4. Litera d
        bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      alle Sachschäden bis zu 1 000 000 Euro
    voll zu decken.
  4. Absatz 5,Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.
  5. Absatz 6,Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 6 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 12 000 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 12 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 4,  Paragraph 14 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Prämienerhöhungen aufgrund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „in mindestens zehnfacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Absatz eins, wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 29 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Leistungsverpflichtungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gegenüber geschädigten Dritten auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 Amtsblatt Nummer L 192 vom 31.7.2003, Seite 23).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind,
    1. Litera a
      Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und deren Eintrittspflicht für mit diesen Fahrzeugen verursachte Schäden oder
    2. Litera b
      wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie des gemäß Paragraph 12 a, VAG für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, entfällt. Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 bis 6, Paragraph 14 b, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 29 a, Absatz 5,, Paragraph 31 a, Absatz 4 und Paragraph 31 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, tritt gleichzeitig außer Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an Paragraph 9, Absatz 2, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, anzupassen. Paragraph 29 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, ist auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eintreten.“

Artikel römisch drei
Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „800 000 Euro“ durch den Betrag von „1 600 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „48 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „2 400 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, werden der Betrag von „2 400 000 Euro“ durch den Betrag von „6 000 000 Euro“ und der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „3 000 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag von „3 600 000 Euro“ durch den Betrag von „7 000 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „400 000 Euro“ durch den Betrag von „1 000 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „3 600 000 Euro“ durch den Betrag von „11 000 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.“

Artikel römisch vier
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Das Gaswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „800 000 Euro“ durch den Betrag von „1 600 000 Euro“ und der Betrag von „48 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel römisch fünf
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz wird das Wort „insoweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den für das Kraftfahrwesen zuständigen obersten Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      welche Arten von Fahrzeugen nicht der Versicherungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      welche Kategorien von Rechtsträgern gemäß Absatz 2, erster Satz von der Versicherungspflicht für die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge ausgenommen sind und welche Folgen sich daraus gemäß Absatz 2, zweiter und dritter Satz für den Ersatz von mit solchen Fahrzeugen verursachten Schäden ergeben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 62, lautet:

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die nicht auf Grund des Artikel 4, Litera b, der Richtlinie 72/166/EWG Amtsblatt Nummer L 103 vom 2.5.1972, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, Amtsblatt Nummer L 149 vom 11.6.2005, Seite 14) von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, muss, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auf der Grundlage einer Grünen Karte oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinn des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 Amtsblatt Nummer L 192 vom 31.7.2003, Seite 23) oder auf Grund eines beim Eintritt in das Bundesgebiet abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Grenzversicherung) bestehen. Dies gilt auch für Motorfahrräder, die in ihrem Herkunftsstaat nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine Kennzeichen führen müssen.
  2. Absatz 2,Besteht die Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer Grünen Karte, so ist diese beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht vorzuweisen; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wird beim Eintritt in das Bundesgebiet für ein Fahrzeug, für das keine Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, weder eine Grüne Karte vorgewiesen noch eine Grenzversicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge, die aus einem anderen EWR-Vertragsstaat in das Bundesgebiet eingebracht werden, sind von der Verpflichtung zur Vorweisung einer Grünen Karte gemäß Absatz 2, ausgenommen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Diese Fahrzeuge können jedoch, wenn für sie keine Haftung gemäß Absatz eins, auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, einer nicht systematischen Überprüfung der Versicherung unter der Voraussetzung unterzogen werden, dass sie nicht diskriminierend ist und im Rahmen einer Kontrolle stattfindet, die sich nicht auf die Überprüfung der Versicherung beschränkt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 59, Absatz 2, und 3 und Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 136, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    des Paragraph 59 und des Paragraph 62, Absatz eins, mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 136, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 45, Absatz 6, dritter Satz zweiter Halbsatz und des Paragraph 57, Absatz 6, zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel römisch sechs
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, wird der Betrag von „48 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 werden die Beträge von „400 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 000 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 9 c, wird folgender Paragraph 9 d, angefügt:

Paragraph 9 d,

Die Paragraphen 7 a und 7 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.“

Artikel römisch sieben
Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „800 000 Euro“ durch den Betrag von „1 600 000 Euro“ und der Betrag von „48 000 Euro“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 44, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,(1c) Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel römisch acht
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, werden jeweils nach dem Wort „Sitz“ die Worte „oder eine Niederlassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Paragraph 12 a, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Artikel römisch neun
Änderung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum

Das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird folgender Halbsatz angefügt:

„unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Artikel römisch zehn

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Amtsblatt Nummer L 149 vom 11. 6. 2005, Seite 14) umgesetzt.

Fischer

Gusenbauer