Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 29. Juni 2007 |
Teil I |
36. Bundesgesetz: | Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007 |
| (NR: GP römisch XXIII RV 92 AB 107 S. 25. BR: AB 7698 S. 746.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel römisch eins | Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes |
Artikel II | Änderung des Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes |
Artikel III | Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes |
Artikel römisch IV | Änderung des Garantiegesetzes 1977 |
Das Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird, BGBl. römisch eins Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. römisch eins Nr. 119/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 8 dritter Satz lautet:
„Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben.“
Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 9 dritter Satz lautet wie folgt:
„Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke.“
Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 Litera b, lautet:
Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 Litera e, lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 Litera g, lautet:
Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.“
Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift zu § 11 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.“
Novellierungsanordnung 11, § 12 Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 12, § 14 lautet:
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. römisch eins Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2, erster Satz, lautet:
„Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt.“
Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 1 Ziffer 3, wird der Wortlaut „oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen“ gestrichen und in Ziffer 5, wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Litera c, letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, § 4a Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 3, § 5a Abs. 1 erster bis vierter Satz lautet:
„Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, haben die Aufsichtsbehörden eine angemessene Nachfrist zu setzen.“
Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 fünfter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, § 5a Abs. 4 Litera e, lautet:
Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 Litera d, lautet:
Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In § 17a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz sowie in § 17g Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister fürVerkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“
Novellierungsanordnung 10, § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.“
Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In § 25 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsbehörde hat“ durch die Wortfolge „Aufsichtsbehörden haben“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, § 25 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 14, In § 31 Z 3 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In § 31 erhält Z 5 die Bezeichnung „Z 6“; folgende Z 5 wird eingefügt:
Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 68/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die Gesellschaft“ durch die Wortfolge ,,der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ,,der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und“.
Novellierungsanordnung 3, In § 1b Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen“.
Novellierungsanordnung 6, Nach § 14 werden folgender § 14a und folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Absatz 3,, § 11 Absatz 4 und § 14 Absatz 3, die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des § 16 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Fischer
Gusenbauer