BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch eins

34. Bundesgesetz:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 82 Ausschussbericht 116 Sitzung 25. Bundesrat:, Ausschussbericht 7694 Sitzung 746.)

34. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
    1. Litera a
      einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder
    2. Litera b
      der Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
    3. Litera c
      einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder gemäß Paragraph 159, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ergeben.
    Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;“

Novellierungsanordnung 2,  Nach Paragraph 21 a, wird folgender Paragraph 21 b, eingefügt:

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
  2. Absatz 2, Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
    1. Ziffer eins
      die Betreuung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HBeG,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
    3. Ziffer 3
      ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
    5. Ziffer 5
      eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entspricht; diese Voraussetzung muss bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein.
    Von der Voraussetzung der Ziffer 4, kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
  3. Absatz 3, Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
  4. Absatz 4, Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  5. Absatz 5, Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3,  Dem Paragraph 25 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen und zur Verfügung gestellte Betreuungsdokumentationen und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Die Betreuungskräfte sind dabei zur Auskunft verpflichtet; hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.“

Novellierungsanordnung 4,  Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraphen 12, Absatz 3, Ziffer eins, 21 b und 25 a Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2007, treten mit 1.  Juli 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer