Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 29. Juni 2007 |
Teil römisch eins |
30. Bundesgesetz: | Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 105 Sitzung 24. Bundesrat:, 7688 Ausschussbericht 7701 Sitzung 746.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
Bei Kadertrainings und –lehrgängen gilt Paragraph 12, mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist.
Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, insbesondere die Regelungen gemäß Paragraphen 5 a, 68 a, 76 a, 76 b, 84 a und 84 b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, insbesondere die Regelungen gemäß Paragraphen 2 a und 6 a, bleiben unberührt.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
Fischer
Gusenbauer