BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 20. Juni 2007

Teil römisch eins

26. Bundesgesetz:

Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 72 Ausschussbericht 124 Sitzung 24.)

26. Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Gusenbauer