Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 23. Mai 2007 |
Teil römisch eins |
25. Bundesgesetz: | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Ausschussbericht 68 Sitzung 20. Bundesrat:, Ausschussbericht 7683 Sitzung 745.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität eine vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuhebende Abgabe, zweckgebunden für die Aufgaben der Agentur nach Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 15, festlegen, soweit dies aufgrund von besonderen Bedürfnissen der Pharmakovigilanz oder der Marküberwachung zur Sicherstellung einer umfassenden Arzneimittelüberwachung notwendig ist. Diese Abgabe ist von den Zulassungsinhabern der jeweiligen Arzneispezialitäten zu leisten. In einer solchen Verordnung hat der Bundesminister die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Einhebung festzulegen.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Aufzählung „11 Absatz 2, 3, 5 a und 6,“ das Zitat „§ 12a,“ eingefügt.
Fischer
Gusenbauer