BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 25. April 2007

Teil I

20. Bundesgesetz:

Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes

(NR: GP römisch XXIII IA 117/A AB 47 S. 17. BR: AB 7678 S. 744.)

20. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entschädigungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Soll an einen Antragsteller ein Kunstgegenstand gemäß den Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden über die Kunstrückgabe oder öffentliches Vermögen nach Teil 2 dieses Bundesgesetzes restituiert werden und hat er für diesen Vermögenswert bereits eine Zahlung nach den §§ 11a, 16 oder 20 erhalten, so hat der Antragsteller diesen Betrag an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen. Eine derartige Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, § 29 lautet:

§ 29.

Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2007 schriftlich beim Fonds einzubringen.“

Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach § 40 wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„Datenschutz

Paragraph 40 a,

Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.

Fischer

Gusenbauer