Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 25. April 2007 |
Teil I |
20. Bundesgesetz: | Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes |
| (NR: GP römisch XXIII IA 117/A AB 47 S. 17. BR: AB 7678 S. 744.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Entschädigungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach § 10 Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, § 29 lautet:
Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2007 schriftlich beim Fonds einzubringen.“
Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 4, Nach § 40 wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:
Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.“
Fischer
Gusenbauer