Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 25. April 2007 |
Teil I |
15. Kundmachung: | Aufhebung einer Wortfolge in § 2 KommAustria-Gesetz – KOG durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2007, G 138/06-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. April 2007, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen“ in § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, in der Fassung des BG BGBl. römisch eins Nr. 21/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Gusenbauer