BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 2. April 2007

Teil römisch eins

12. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 97/A Ausschussbericht 26 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 7659 Sitzung 743.)

12. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 35 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Absatz 3, entspricht. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft ist berechtigt, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag können nur Personen aufgenommen werden, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist eine Ersatzperson zu wählen. Für die Wahl der Ersatzpersonen gilt dasselbe Wahlverfahren. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchgeführt. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.“

Fischer

Gusenbauer