BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil I

114. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Grenzkontrollgesetzes und des Polizeikooperationsgesetzes

(NR: GP XXIII RV 272 S. 42. BR: 7807 AB 7875 S. 751.)

114. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Durchführung“durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 15b Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß § 15c Abs. 6 festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.“

Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 3 lautet der letzte Halbsatz:

„die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat Paragraph 25, StPO durch das Zitat Paragraph 5, Absatz 3, StPO ersetzt.

Novellierungsanordnung 3b, In Paragraph 39, Absatz 7, letzter Satz wird das Zitat Paragraphen 141, Absatz 3 und 142 Absatz eins,, 2 und 4 StPO durch das Zitat Paragraphen 121,, 122 Absatz 2 und 3 und 96 StPO ersetzt.

Novellierungsanordnung 3c, In Paragraph 45, Absatz 2, entfallen die Wortfolge Vormundschafts- oder und der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 3d, In Paragraph 53, Absatz 2, wird das Zitat Paragraph 149 i, StPO durch das Zitat Paragraph 141, StPO ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 53, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aDie Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskunft zu verlangen über
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
    2. Ziffer 2
      Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
    wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Ziffer eins, kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 53, Absatz 3 b, erhält die Absatzbezeichnung (3c).

Novellierungsanordnung 6, Nach § 53 Abs. 3a wird folgender Absatz 3 b, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 3 bIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach § 7 Z 4 der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 53a samt Paragraphenüberschrift wird zu § 53b.

Novellierungsanordnung 8, § 53a (neu) samt Überschrift lautet:

„Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

§ 53a.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, insbesondere von sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen, Fahndungen oder ordnungsdienstlichen Anlässen sowie für den Personen- und Objektschutz und die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einer Amtshandlung betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Zeugen und anderen Personen, die im Zuge einer Amtshandlung zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden sowie zu gefahndeten Personen auch Lichtbild und eine allenfalls vorhandene Beschreibung des Aussehens und ihrer Kleidung. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist, mittels operativer oder strategischer Analyse
    1. Ziffer eins
      zu Verdächtigen
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Aliasdaten,
      4. Litera d
        Namen der Eltern,
      5. Litera e
        Geschlecht,
      6. Litera f
        Geburtsdatum und Ort,
      7. Litera g
        Staatsangehörigkeit,
      8. Litera h
        Wohnanschrift/Aufenthalt,
      9. Litera i
        sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
      10. Litera j
        Dokumentendaten,
      11. Litera k
        Beruf              und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      12. Litera l
        erkennungsdienstliche Daten,
      13. Litera m
        Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen und
      14. Litera n
        sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
    2. Ziffer 2
      zu Opfern oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung werden können, die Datenarten 1. a) bis k) sowie Gründe für die Viktimisierung und eingetretener Schaden,
    3. Ziffer 3
      zu Zeugen die Datenarten 1. a) bis j) und zeugenschutzrelevante Daten,
    4. Ziffer 4
      zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Verdächtigen in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu Verdächtigen beschafft werden können, die Datenarten 1. a) bis n) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zum Verdächtigen, sowie
    5. Ziffer 5
      zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten 1. a) bis j),
    sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt.
  3. Absatz 3Zur Evidenthaltung von Wegweisungen, Betretungsverboten und einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Verhältnis zur gefährdeten Person, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, zu gefährdeten Personen Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beziehung zum Gefährder, Wohnanschrift und Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Maßnahme, frühere Maßnahmen, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme, Verstöße gegen verfügte Maßnahmen, Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, und Verwaltungsdaten zu verarbeiten. Die Daten von Opfern sind längstens nach einem Jahr zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.
  4. Absatz 4Zur Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, sowie Art der Maßnahme, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme und Verwaltungsdaten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Soweit wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 1 im Informationsverbundsystem geführt werden. Die Daten sind nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach einem Jahr zu löschen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  6. Absatz 6Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Absatz 2, Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 9, In § 54a Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundesverwaltung“die Wortfolge „durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In § 54a Abs. 2 lautet der vorletzte Satz:

„Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 sind nach Maßgabe des im Einzelfall durch den Bundesminister für Inneres festzulegenden Gefährdungszeitraumes einzuziehen.“

Novellierungsanordnung 10a, In den Paragraphen 55, Absatz 4 und 55a Absatz 2, Ziffer 4, wird jeweils das Zitat Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO durch das Zitat §136 Absatz eins, Ziffer 3, StPO ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, § 55a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen.“

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 55 c, wird das Zitat Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO durch das Zitat Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und das Zitat Paragraph 149 i, StPO durch das Zitat Paragraph 141, StPO ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 5,) zu übermitteln sind;“

Novellierungsanordnung 11c, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO durch das Zitat Paragraph 171, Absatz 2, StPO ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, § 57 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. Ziffer 12
    der Betroffene einen ausländischen Reisepass oder Passersatz verloren hat oder ihm ein solcher entfremdet wurde.“

Novellierungsanordnung 13, In § 57 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.

Novellierungsanordnung 14, In § 58 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 15, In § 58 Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11angefügt:

  1. Ziffer 11
    in den Fällen der Z 12, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.“

Novellierungsanordnung 16, Nach § 58c wird folgender § 58d samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

§ 58d.

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt:
    1. Ziffer eins
      zu Verdächtigen
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Geburtsdatum und Ort,
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit,
      6. Litera f
        Wohnanschriften,
      7. Litera g
        Aliasdaten,
      8. Litera h
        Hinweis auf gerichtliche Verurteilungen und Maßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse,
      9. Litera i
        Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      10. Litera j
        Personenbeschreibung,
      11. Litera k
        erkennungsdienstliche Daten und
      12. Litera l
        Verhaltensweisen,
    2. Ziffer 2
      zu Vermissten die Datenarten Z 1. a) bis f), i) bis k) und
    3. Ziffer 3
      zu Opfern die Datenarten Z 1. c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.
    Darüber hinaus dürfen tat- und fallbezogene Daten inklusive Spuren, Beziehungsdaten und Hinweise, Objektdaten und andere sachbezogene Daten, etwa zu Waffen oder Kraftfahrzeugen sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Abfrageberechtigungen sind auf jenen Personenkreis zu beschränken, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist.
  2. Absatz 2Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  3. Absatz 3Die Daten von Vermissten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens aber nach 20 Jahren. Daten von Opfern sind längstens 20 Jahre, von Verdächtigen längstens 30 Jahre nach Aufnahme in die Datei zu löschen.“

Novellierungsanordnung 17, In § 65 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 65, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 19, § 65 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 20, In § 75 Abs. 1 wird nach 65a das Wort und durch einen Beistrich ersetzt und nach 66 Absatz , die Wortfolge und 67 Absatz , erster Satz angefügt.

Novellierungsanordnung 21, In § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 91 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Absatz 3, Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 a, zweiter Satz und 3b) sowie über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 91 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“

Novellierungsanordnung 24, § 94 wird folgender Abs. 24 angefügt:

  1. Absatz 24Die §§ 11 Abs. 2, 15b Absatz eins,, 22 Abs. 3, 23 Absatz eins, Ziffer 2,, 39 Absatz 7,, 45 Absatz 2,, 53 Abs. 2, 3a, 3b und 3c, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 54a Abs. 1 und 2, 55 Absatz 4,, 55a Absatz 2, Ziffer 4 und Abs. 4, 55c, 57 Abs. 1 Ziffer 2 und 12 sowie Absatz 2,, 58 Abs. 1 Z 8, 10 und 11, 58d samt Überschrift, 65 Abs. 1, 5 und 6, 75 Abs. 1, 91c Absatz eins und 2, 96, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, § 96 Abs. 2 und 6 entfallen und die Absatz 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen (2) bis (4).

Novellierungsanordnung 26, Im vierten Teil des Inhaltsverzeichnisses lautet das zweite Hauptstück wie folgt:

„2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52 Aufgabenbezogenheit

§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 53a Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a Legende

§ 54b Vertrauenspersonenevidenz

§ 55 Sicherheitsüberprüfung

§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c Geheimschutzordnung

§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 58a Sicherheitsmonitor

§ 58b Vollzugsverwaltung

§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei

§ 58d Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikten, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

§ 59 Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme

§ 60 Verwaltungsstrafevidenz

§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62 Entfallen

§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“

Artikel 2

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1a wird das Zitat „(§ 62a SPG)“ durch das Zitat „(§ 91a SPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5§ 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verwenden von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge §1 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.565 aus 1978,) durch die Wortfolge §1 des Datenschutzgesetzes2000 DSG2000, BGBl.I Nr.165/1999) ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4§§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Molterer