BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

113. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 158 Sitzung 42. Bundesrat:, 7808 Ausschussbericht 7876 Sitzung 751.)

113. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 36 b, samt Paragrafenüberschrift wird zu Paragraph 49 a und die neue Paragrafenüberschrift lautet: „Sicherheitsbereich“.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 36 c, samt Paragrafenüberschrift wird zu Paragraph 49 b und lautet:

„Gefährderansprache

Paragraph 49 b,

Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 81, oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. Paragraph 19, AVG gilt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 49 b, wird folgender Paragraph 49 c, samt Überschrift eingefügt:

Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“

Paragraph 49 c,

  1. Absatz eins,Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
    1. Ziffer eins
      unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
    2. Ziffer 2
      gegen ein Betretungsverbot nach Paragraph 49 a, Absatz 2, verstoßen hat,
    sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.
  2. Absatz 2,Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
  4. Absatz 4,Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Absatz eins, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“

Novellierungsanordnung 4, Vor der Überschrift zu Paragraph 49 a, (neu) wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen“ eingefügt und der bisherige dritte Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 9, 57, Absatz eins, Ziffer 11 a und 84 Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils die Paragrafenbezeichnung„36b“ durch „49a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 84, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 49 c, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 94, lautet Absatz 21 und wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Paragraph 91 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 22,Die Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 9, 49 a,, b und c samt Überschriften, 57 Absatz eins, Ziffer 11 a, 84, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins a, 96, Absatz 5,, die Abschnittsbezeichnungen sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Paragraphen 36 b und c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 96, wird folgender neuer Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die nach Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.“

Novellierungsanordnung 9, Im dritten Teil des Inhaltsverzeichnisses lautet das zweite Hauptstück wie folgt:

„2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

Paragraph 32

Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

Paragraph 33

Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

Paragraph 34

Auskunftsverlangen

Paragraph 35

Identitätsfeststellung

Paragraph 35 a,

Identitätsausweis

Paragraph 36

Platzverbot

Paragraph 36 a,

Schutzzone

Paragraph 37

Auflösung von Besetzungen

Paragraph 38

Wegweisung

Paragraph 38 a,

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

Paragraph 39

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

Paragraph 40

Durchsuchen von Menschen

Paragraph 41

Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

Paragraph 42

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 42 a,

Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

Paragraph 43

Verfall sichergestellter Sachen

Paragraph 44

Inanspruchnahme von Sachen

Paragraph 45

Eingriffe in die persönliche Freiheit

Paragraph 46

Vorführung

Paragraph 47

Durchführung einer Anhaltung

Paragraph 48

Bewachung von Menschen und Sachen

Paragraph 48 a,

Anordnung von Überwachungen

Paragraph 49

Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

Paragraph 49 a

Sicherheitsbereich

Paragraph 49 b

Gefährderansprache

Paragraph 49 c, Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und

              präventive Anhaltung“

4. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

Paragraph 50

 

Fischer

Molterer