113. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 36b samt Paragrafenüberschrift wird zu § 49a und die neue Paragrafenüberschrift lautet: „Sicherheitsbereich“.Der bisherige Paragraph 36 b, samt Paragrafenüberschrift wird zu Paragraph 49 a und die neue Paragrafenüberschrift lautet: „Sicherheitsbereich“.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 36c samt Paragrafenüberschrift wird zu § 49b und lautet:Der bisherige Paragraph 36 c, samt Paragrafenüberschrift wird zu Paragraph 49 b und lautet:
„Gefährderansprache
§ 49b.Paragraph 49 b,
Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.“ Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 81, oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. Paragraph 19, AVG gilt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 49b wird folgender § 49c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49 b, wird folgender Paragraph 49 c, samt Überschrift eingefügt:
Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“
§ 49c.Paragraph 49 c,
(1)Absatz eins,Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,gegen ein Betretungsverbot nach Paragraph 49 a, Absatz 2, verstoßen hat,
sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.
(2)Absatz 2,Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
(4)Absatz 4,Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Absatz eins, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“
4.Novellierungsanordnung 4, Vor der Überschrift zu § 49a (neu) wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen“ eingefügt und der bisherige dritte Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.Vor der Überschrift zu Paragraph 49 a, (neu) wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen“ eingefügt und der bisherige dritte Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.
5.Novellierungsanordnung 5, In §§ 35 Abs. 1 Z 9, 57 Abs. 1 Z 11a und 84 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Paragrafenbezeichnung„36b“ durch „49a“ ersetzt.In Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 9, 57, Absatz eins, Ziffer 11 a und 84 Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils die Paragrafenbezeichnung„36b“ durch „49a“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 84 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 84, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 49c behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“(1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 49 c, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 94 lautet Abs. 21 und wird folgender Abs. 22 angefügt:In Paragraph 94, lautet Absatz 21 und wird folgender Absatz 22, angefügt:
„Absatz 21,(21) § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 91c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(21) Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Paragraph 91 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(22)Absatz 22,Die §§ 35 Abs. 1 Z 9, 49a, b und c samt Überschriften, 57 Abs. 1 Z 11a, 84 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a, 96 Abs. 5, die Abschnittsbezeichnungen sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die §§ 36b und c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“Die Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 9, 49 a,, b und c samt Überschriften, 57 Absatz eins, Ziffer 11 a, 84, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins a, 96, Absatz 5,, die Abschnittsbezeichnungen sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Paragraphen 36 b und c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 96 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:Paragraph 96, wird folgender neuer Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die nach § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005 ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.“(5) Die nach Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im dritten Teil des Inhaltsverzeichnisses lautet das zweite Hauptstück wie folgt:
„2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit |
1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse
|
§ 32Paragraph 32 | Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht |
§ 33Paragraph 33 | Beendigung gefährlicher Angriffe |
2. Abschnitt: Besondere Befugnisse
|
§ 34Paragraph 34 | Auskunftsverlangen |
§ 35Paragraph 35 | Identitätsfeststellung |
§ 35a Paragraph 35 a, | Identitätsausweis |
§ 36Paragraph 36 | Platzverbot |
§ 36a Paragraph 36 a, | Schutzzone |
§ 37Paragraph 37 | Auflösung von Besetzungen |
§ 38Paragraph 38 | Wegweisung |
§ 38a Paragraph 38 a, | Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen |
§ 39Paragraph 39 | Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen |
§ 40Paragraph 40 | Durchsuchen von Menschen |
§ 41Paragraph 41 | Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen |
§ 42Paragraph 42 | Sicherstellen von Sachen |
§ 42a Paragraph 42 a, | Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen |
§ 43Paragraph 43 | Verfall sichergestellter Sachen |
§ 44Paragraph 44 | Inanspruchnahme von Sachen |
§ 45Paragraph 45 | Eingriffe in die persönliche Freiheit |
§ 46Paragraph 46 | Vorführung |
§ 47Paragraph 47 | Durchführung einer Anhaltung |
§ 48Paragraph 48 | Bewachung von Menschen und Sachen |
§ 48a Paragraph 48 a, | Anordnung von Überwachungen |
§ 49Paragraph 49 | Außerordentliche Anordnungsbefugnis |
3. Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen
|
§ 49aParagraph 49 a | Sicherheitsbereich |
§ 49bParagraph 49 b | Gefährderansprache |
§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Paragraph 49 c, Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und | präventive Anhaltung“ |
4. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt
|
§ 50“Paragraph 50 | |
Fischer
Molterer