BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

110. Bundesgesetz:

Suchtmittelgesetz-Novelle 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 301 Ausschussbericht 332 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7850 Sitzung 751.)

110. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis des 5. Hauptstücks, 1. bis 4. Abschnitt, lautet:

„1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften .........................................................................Paragraph 27

Vorbereitung von Suchtgifthandel ..............................................................................Paragraph 28

Suchtgifthandel ...........................................................................................................Paragraph 28 a

Grenzmenge für Suchtgifte .........................................................................................Paragraph 28 b

2. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen ............................................................Paragraph 30

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen ....................................................Paragraph 31

Handel mit psychotropen Stoffen ..................................................................................Paragraph 31 a

Grenzmenge für psychotrope Stoffe ..............................................................................Paragraph 31 b

3. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen .......................................................Paragraph 32

4. Abschnitt

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen .........................................................................Paragraph 33

Einziehung ....................................................................................................................Paragraph 34

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft .....................Paragraph 35

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme

und Durchführung der Bewährungshilfe ......................................................................Paragraph 36

Vorläufige Einstellung durch das Gericht ....................................................................Paragraph 37

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt

von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens ...........................Paragraph 38

Aufschub des Strafvollzuges .........................................................................................Paragraph 39

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf ............................Paragraph 40

Kostentragung ...............................................................................................................Paragraph 41

Auskunftsbeschränkung ................................................................................................

Paragraph 42

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wer vorschriftswidrig
    1. Ziffer eins
      Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
    2. Ziffer 2
      Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
    3. Ziffer 3
      psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gewerbsmäßig begeht.
  4. Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  5. Absatz 5,Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4,Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a und 28 b samt Überschriften eingefügt:

„Suchtgifthandel

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3,Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
  5. Absatz 5,Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

Grenzmenge für Suchtgifte

Paragraph 28 b,

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 29, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigende Menge handelt,
    1. Ziffer eins
      für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4,Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 31, werden folgende Paragraphen 31 a und 31 b samt Überschriften eingefügt:

„Handel mit psychotropen Stoffen

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4,Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Grenzmenge für psychotrope Stoffe

Paragraph 31 b,

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Paragraph 28 b, zweiter Satz gilt dem Sinn nach.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 3. Abschnitts des 5. Hauptstücks lautet:

„Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 32, samt Überschrift lautet:

„Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b,) übersteigenden Menge verwendet werde.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b,) übersteigenden Menge verwendet werde.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 33, lautet:

Paragraph 33,

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den Paragraphen 27, 28, 28 a, 30, 31, oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35, und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,(1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Absatz 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den Paragraphen 27, oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den Paragraphen 28, oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.
    Ebenso ist vorzugehen, wenn der Beschuldigte wegen einer während der Probezeit nach Absatz eins, begangenen weiteren Straftat im Sinne des Absatz eins, verfolgt wird.
  3. Absatz 3,Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des Paragraph 26, und
    2. Ziffer 2
      eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
    1. Ziffer eins
      Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe,
    und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 31 a geführt wurde.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.
  6. Absatz 6,Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten.
  7. Absatz 7,Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
  8. Absatz 8,Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 207, StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die Paragraphen 208, Absatz 3, sowie 209 StPO sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des Paragraph 36, lautet:

„Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 3 werden die Worte „die vorläufige Zurücklegung der Anzeige“ jeweils durch die Worte „der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung“, das Wort „Angezeigte“ jeweils durch das Wort „Beschuldigte“ und das Wort „Angezeigten“ durch das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die Paragraphen 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,(1) Das Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit
    1. Ziffer eins
      gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  3. Absatz 3,Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,(1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (Paragraph 3, Absatz 4, Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und
    2. Ziffer 2
      im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach Paragraph 15, vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins, heranziehen.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird
    und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des Paragraph 40, lautet:

„Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 40, Absatz 2, werden das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und die Worte „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Worte „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins, und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
    3. Ziffer 3
      durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 41, Absatz 2, werden die Worte „Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“ durch die Worte „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 41, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des Paragraph 35, für das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach Paragraph 37, vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Absatz eins, oder nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO erteilt oder den Strafvollzug nach Paragraph 39, aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 42, Absatz eins, werden der Verweis „§ 27 Absatz eins, durch den Verweis „§ 27 Absatz eins, oder 2“ und der Verweis „§ 30 Absatz eins, durch den Verweis „§ 30 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 43, Absatz eins, werden die Worte „Kleidung von Personen“ durch die Worte „Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben,“ und der Verweis „§§ 28 Absatz 2 bis 5 und 31 Absatz 2, durch den Verweis „§§ 28a oder 31a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 43, Absatz 2, werden der Verweis „(Paragraphen 175 bis 177 StPO)“ durch den Verweis „(Paragraphen 170 bis 172 StPO)“ und die Worte „Untersuchung des Körpers“ durch die Worte „körperliche Untersuchung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 43, Absatz 3, wird das Wort „Betroffene“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 43, Absatz 4, wird der Verweis „§ 142 Absatz eins, StPO“ durch den Verweis „§ 121 Absatz 3, StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 43, Absatz 5, werden die Worte „strafbaren Handlung“ durch das Wort „Straftat“ und der Verweis „(Paragraphen 175 bis 177 StPO)“ durch den Verweis „(Paragraphen 170 bis 172 StPO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Die Paragraphen 27 bis 33, 35, 36 Absatz eins bis 3, 37 bis 39, 40 Absatz 2, 41, Absatz eins, 2 und 4, 42 Absatz eins und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Molterer