110. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis des 5. Hauptstücks, 1. bis 4. Abschnitt, lautet:
„1. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte |
Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften .........................................................................§ 27Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften .........................................................................Paragraph 27 |
Vorbereitung von Suchtgifthandel ..............................................................................§ 28Vorbereitung von Suchtgifthandel ..............................................................................Paragraph 28 |
Suchtgifthandel ...........................................................................................................§ 28aSuchtgifthandel ...........................................................................................................Paragraph 28 a |
Grenzmenge für Suchtgifte .........................................................................................§ 28bGrenzmenge für Suchtgifte .........................................................................................Paragraph 28 b |
2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe |
Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen ............................................................§ 30Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen ............................................................Paragraph 30 |
Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen ....................................................§ 31Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen ....................................................Paragraph 31 |
Handel mit psychotropen Stoffen ..................................................................................§ 31aHandel mit psychotropen Stoffen ..................................................................................Paragraph 31 a |
Grenzmenge für psychotrope Stoffe ..............................................................................§ 31bGrenzmenge für psychotrope Stoffe ..............................................................................Paragraph 31 b |
3. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe |
Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen .......................................................§ 32Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen .......................................................Paragraph 32 |
4. Abschnitt
Weitere strafrechtliche Bestimmungen |
Zusammentreffen mit Finanzvergehen .........................................................................§ 33Zusammentreffen mit Finanzvergehen .........................................................................Paragraph 33 |
Einziehung ....................................................................................................................§ 34Einziehung ....................................................................................................................Paragraph 34 |
Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft .....................§ 35Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft .....................Paragraph 35 |
Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme |
und Durchführung der Bewährungshilfe ......................................................................§ 36und Durchführung der Bewährungshilfe ......................................................................Paragraph 36 |
Vorläufige Einstellung durch das Gericht ....................................................................§ 37Vorläufige Einstellung durch das Gericht ....................................................................Paragraph 37 |
Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt |
von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens ...........................§ 38von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens ...........................Paragraph 38 |
Aufschub des Strafvollzuges .........................................................................................§ 39Aufschub des Strafvollzuges .........................................................................................Paragraph 39 |
Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf ............................§ 40Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf ............................Paragraph 40 |
Kostentragung ...............................................................................................................§ 41Kostentragung ...............................................................................................................Paragraph 41 |
Auskunftsbeschränkung ................................................................................................ | § 42“Paragraph 42 |
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig
Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4)Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oderdurch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5)Absatz 5,Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Vorbereitung von Suchtgifthandel
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)Absatz 4,Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a und 28 b samt Überschriften eingefügt:
„Suchtgifthandel
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Absatz 3,Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5)Absatz 5,Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
Grenzmenge für Suchtgifte
§ 28b.Paragraph 28 b,
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 entfällt.Paragraph 29, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,Nach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigende Menge handelt,
für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)Absatz 4,Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 31, werden folgende Paragraphen 31 a und 31 b samt Überschriften eingefügt:
„Handel mit psychotropen Stoffen
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)Absatz 4,Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Grenzmenge für psychotrope Stoffe
§ 31b.Paragraph 31 b,
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). § 28b zweiter Satz gilt dem Sinn nach.“ Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Paragraph 28 b, zweiter Satz gilt dem Sinn nach.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 3. Abschnitts des 5. Hauptstücks lautet:
„Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe“
11.Novellierungsanordnung 11, § 32 samt Überschrift lautet:Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b,) übersteigenden Menge verwendet werde.
(3)Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.“Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b,) übersteigenden Menge verwendet werde.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 33 lautet:Paragraph 33, lautet:
„
§ 33.Paragraph 33,
Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.“ Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den Paragraphen 27, 28, 28 a, 30, 31, oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35, und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 35 samt Überschrift lautet:Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
§ 35.Paragraph 35,
Absatz eins,(1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.(1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
(2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wennDie Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Absatz 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den Paragraphen 27, oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den Paragraphen 28, oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn
die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.
Ebenso ist vorzugehen, wenn der Beschuldigte wegen einer während der Probezeit nach Abs. 1 begangenen weiteren Straftat im Sinne des Abs. 1 verfolgt wird.Ebenso ist vorzugehen, wenn der Beschuldigte wegen einer während der Probezeit nach Absatz eins, begangenen weiteren Straftat im Sinne des Absatz eins, verfolgt wird.
(3)Absatz 3,Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des § 26 undeine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinne des Paragraph 26, und
eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
(4)Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oderStoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder
die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe,die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe,
und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 31a geführt wurde.und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 31 a geführt wurde.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.
(6)Absatz 6,Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten.
(7)Absatz 7,Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
(8)Absatz 8,Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3 sowie 209 StPO sinngemäß anzuwenden.“Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 207, StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die Paragraphen 208, Absatz 3, sowie 209 StPO sinngemäß anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des § 36 lautet:Die Überschrift des Paragraph 36, lautet:
„Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 36 Abs. 1, 2 und 3 werden die Worte „die vorläufige Zurücklegung der Anzeige“ jeweils durch die Worte „der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung“, das Wort „Angezeigte“ jeweils durch das Wort „Beschuldigte“ und das Wort „Angezeigten“ durch das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 3 werden die Worte „die vorläufige Zurücklegung der Anzeige“ jeweils durch die Worte „der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung“, das Wort „Angezeigte“ jeweils durch das Wort „Beschuldigte“ und das Wort „Angezeigten“ durch das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„
§ 37.Paragraph 37,
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.“ Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die Paragraphen 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 38 samt Überschrift lautet:Paragraph 38, samt Überschrift lautet:
„Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens
§ 38.Paragraph 38,
Absatz eins,(1) Das Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit
gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,
der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs. 6 erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht oder übernommene Pflichten (§ 35 Abs. 6 zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oderder Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3)Absatz 3,Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„
§ 39.Paragraph 39,
Absatz eins,(1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn(1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (Paragraph 3, Absatz 4, Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und
im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach § 35 Abs. 3 Z 2 oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranziehen.Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach Paragraph 15, vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins, heranziehen.
(3)Absatz 3,Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.
(4)Absatz 4,Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,
wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder
wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird
und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des § 40 lautet:Die Überschrift des Paragraph 40, lautet:
„Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 40 Abs. 2 werden das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und die Worte „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Worte „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, werden das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und die Worte „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Worte „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des § 173 Abs. 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn(1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins, und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 41 Abs. 2 werden die Worte „Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“ durch die Worte „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, werden die Worte „Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“ durch die Worte „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 41 Abs. 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.“(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des Paragraph 35, für das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach Paragraph 37, vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Absatz eins, oder nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO erteilt oder den Strafvollzug nach Paragraph 39, aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 42 Abs. 1 werden der Verweis „§ 27 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 1 oder 2“ und der Verweis „§ 30 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 30 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, werden der Verweis „§ 27 Absatz eins, durch den Verweis „§ 27 Absatz eins, oder 2“ und der Verweis „§ 30 Absatz eins, durch den Verweis „§ 30 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 43 Abs. 1 werden die Worte „Kleidung von Personen“ durch die Worte „Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben,“ und der Verweis „§§ 28 Abs. 2 bis 5 und 31 Abs. 2“ durch den Verweis „§§ 28a oder 31a“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, werden die Worte „Kleidung von Personen“ durch die Worte „Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben,“ und der Verweis „§§ 28 Absatz 2 bis 5 und 31 Absatz 2, durch den Verweis „§§ 28a oder 31a“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 43 Abs. 2 werden der Verweis „(§§ 175 bis 177 StPO)“ durch den Verweis „(§§ 170 bis 172 StPO)“ und die Worte „Untersuchung des Körpers“ durch die Worte „körperliche Untersuchung“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, werden der Verweis „(Paragraphen 175 bis 177 StPO)“ durch den Verweis „(Paragraphen 170 bis 172 StPO)“ und die Worte „Untersuchung des Körpers“ durch die Worte „körperliche Untersuchung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 43 Abs. 3 wird das Wort „Betroffene“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 3, wird das Wort „Betroffene“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 43 Abs. 4 wird der Verweis „§ 142 Abs. 1 StPO“ durch den Verweis „§ 121 Abs. 3 StPO“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 4, wird der Verweis „§ 142 Absatz eins, StPO“ durch den Verweis „§ 121 Absatz 3, StPO“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 43 Abs. 5 werden die Worte „strafbaren Handlung“ durch das Wort „Straftat“ und der Verweis „(§§ 175 bis 177 StPO)“ durch den Verweis „(§§ 170 bis 172 StPO)“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 5, werden die Worte „strafbaren Handlung“ durch das Wort „Straftat“ und der Verweis „(Paragraphen 175 bis 177 StPO)“ durch den Verweis „(Paragraphen 170 bis 172 StPO)“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 47 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(9) Die Paragraphen 27 bis 33, 35, 36 Absatz eins bis 3, 37 bis 39, 40 Absatz 2, 41, Absatz eins, 2 und 4, 42 Absatz eins und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Molterer