108. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 28. Organgeschäfte“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 28a. Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 40. und 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 40. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung |
§ 40a. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber KundenParagraph 40 a, Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden |
§ 40b. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber KundenParagraph 40 b, Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden |
§ 40c. Erleichterungen bei bestimmten ÜberweisungenParagraph 40 c, Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen |
§ 40d. Unzulässige GeschäftsbeziehungenParagraph 40 d, Unzulässige Geschäftsbeziehungen |
§ 41. Meldepflichten“Paragraph 41, Meldepflichten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 Z 21 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, lautet:
die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 59 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 59, wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:Nach Paragraph 2, Ziffer 59, wird folgende Ziffer 59 a, eingefügt:
Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;“Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52, und 64 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 71 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 72 bis 75 angefügt:In Paragraph 2, Ziffer 71, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 72 bis 75 angefügt:
politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen.
„Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;
Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;Geschäftsbeziehung im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Ziffer 23, oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;
Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
bei Gesellschaften:
die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Geldverkehrs“ die Wortgruppe „, soweit es sich nicht um die §§ 40c Abs. 1 und 99 Z 19 handelt“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Geldverkehrs“ die Wortgruppe „, soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 c, Absatz eins und 99 Ziffer 19, handelt“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 4a Z 1 wird jeweils nach dem Verweis „§§ 22 bis 22q,“ der Verweis „§ 23 Abs. 6,“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4 a, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Verweis „§§ 22 bis 22q,“ der Verweis „§ 23 Absatz 6,,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 7 wird im ersten Satzteil das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäfts“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts“ und in lit. b und d jeweils der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt und in lit. c wird nach dem Verweis „§§ 22 bis 22q,“ der Verweis „§ 23 Abs. 6,“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird im ersten Satzteil das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäfts“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts“ und in Litera b und d jeweils der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt und in Litera c, wird nach dem Verweis „§§ 22 bis 22q,“ der Verweis „§ 23 Absatz 6,,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 21, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.“(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 21d wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 21 d, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.“(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuholen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Einleitungsteil von § 21d Abs. 3 lautet:Der Einleitungsteil von Paragraph 21 d, Absatz 3, lautet:
„Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 23 Abs. 4 Z 5 wird das Wort „Liquidationserlös“ durch die Wortfolge „Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 5, wird das Wort „Liquidationserlös“ durch die Wortfolge „Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 25 Abs. 13 lautet:Paragraph 25, Absatz 13, lautet:
„Absatz 13,(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;
die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Geschäftsleiter (§ 2 Z 1) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.Geschäftsleiter (Paragraph 2, Ziffer eins,) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.
(2)Absatz 2,Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Absatz eins, eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
(3)Absatz 3,Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben;
der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;
gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Absatz 3, genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz 3, genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 750 Millionen Euro übersteigt.“Absatz eins bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 750 Millionen Euro übersteigt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 38 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;“im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (Paragraph 116, StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 39 Abs. 3 entfällt.Paragraph 39, Absatz 3, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift vor § 40 entfällt das Wort „Besondere“.In der Überschrift vor Paragraph 40, entfällt das Wort „Besondere“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 40 Abs. 1 lautet:Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:
vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;
vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;
nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.“Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 8 und Paragraph 40 a, abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 40 Abs. 2 lautet:Paragraph 40, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.“(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Absatz 8, Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 40 Abs. 2a lautet:Paragraph 40, Absatz 2 a, lautet:
„Absatz 2 a,(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters
den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,
risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,
risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 40 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b bis 2e eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b bis 2 e eingefügt:
„Absatz 2 b,(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.
(2c)Absatz 2 c,Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.Abweichend von den Absatz eins, 2 und 2 a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Absatz eins, 2 und 2 a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.
(2d)Absatz 2 d,Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Absatz eins, 2 und 2 a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Übereinstimmung mit Paragraph 41, Absatz eins, in Erwägung zu ziehen.
(2e)Absatz 2 e,Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.“Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 40, ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 40 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2“ ersetzt durch die Wortgruppe „Identifizierung nach Abs. 1, 2, 2a und 2e“.In Paragraph 40, Absatz 3, wird die Wortgruppe „Identifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, ersetzt durch die Wortgruppe „Identifizierung nach Absatz eins, 2, 2 a und 2 e,
24.Novellierungsanordnung 24, § 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben
zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;
die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Ziffer eins, erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 40 Abs. 5 wird die Wortgruppe „und Abs. 2 entsprochen wurde“ jeweils ersetzt durch die Wortgruppe „und Abs. 2 und 2a entsprochen wurde“.In Paragraph 40, Absatz 5, wird die Wortgruppe „und Absatz 2, entsprochen wurde“ jeweils ersetzt durch die Wortgruppe „und Absatz 2 und 2 a entsprochen wurde“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 40 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.In Paragraph 40, Absatz 6, entfällt der dritte Satz.
27.Novellierungsanordnung 27, § 40 Abs. 8 lautet:Paragraph 40, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) verfügen,(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2, und 2a Ziffer eins und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) oder des Finanztransfergeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23,) verfügen,
die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitutedie in Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute
die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute in einem Drittland unddie in Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute in einem Drittland und
die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,
je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.“je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den Paragraphen 40, ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel römisch fünf Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 bzw. nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 40 Abs. 9 entfällt.Paragraph 40, Absatz 9, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 40 werden folgende § 40a bis § 40d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraph 40 a bis Paragraph 40 d, samt Überschriften eingefügt:
„Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.Abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Absatz 2 und 2 a gelten die darin genannten Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 bzw. gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 4 weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden umAbweichend von Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Absatz 2 und 2 a gelten die darin genannten Pflichten vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Absatz 4, weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden um
börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
inländische Behörden oder
Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
handelt.
(3)Absatz 3,Abs. 2 findet auch Anwendung beiAbsatz 2, findet auch Anwendung bei
Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (Paragraph 2, Ziffer 58,), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Paragraph 6, E-Geldgesetz bzw. nach Artikel 3, der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;
Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Paragraph 40, Absatz eins, 2, oder Absatz 2 a, zur Gänze angewendet werden,
bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;
bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.
(4)Absatz 4,Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.Bei der Bewertung, inwieweit die in den Absatz 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen bei den in den Absatz 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(5)Absatz 5,Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, kann abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:
der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;
der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;
der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;
der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und
es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.es besteht kein Verdacht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,
(6)Absatz 6,Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass der Kunde für eine Ausnahmeregelung im Sinne der Absätze 1 bis 5 in Frage kommt.
(7)Absatz 7,Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen gemäß Abs. 1, 2 oder 5 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen gemäß Absatz eins, 2, oder 5 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft.
(8)Absatz 8,Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absatz eins, 2, oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 40b.Paragraph 40 b,
(1)Absatz eins,Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:
in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest:in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest:
entweder
die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,
ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässigwenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 bzw. Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Artikel 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig
oder
die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde;die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 40, Absatz 8, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e bzw. Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde;
in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern
ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von ihrem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,
sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen;
hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern,
über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.
Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen
§ 40c.Paragraph 40 c,
(1)Absatz eins,Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wennDie Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.
(2)Absatz 2,Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig einen Jahresabschluss veröffentlichen, deren letzter Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch einen Abschlussprüfer versehen ist, und die im Besitz einer Bescheinigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind.Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig einen Jahresabschluss veröffentlichen, deren letzter Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch einen Abschlussprüfer versehen ist, und die im Besitz einer Bescheinigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind.
(3)Absatz 3,Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Absatz 2, vom Anwendungsbereich des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, zu informieren.
Unzulässige Geschäftsbeziehungen
§ 40d.Paragraph 40 d,
(1)Absatz eins,Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß § 2 Z 74 zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß Paragraph 2, Ziffer 74, zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(2)Absatz 2,Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; § 40 Abs. 5 bis 7 sind anzuwenden.“Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; Paragraph 40, Absatz 5 bis 7 sind anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Vor § 41 wird die Überschrift „Meldepflichten“ eingefügt.Vor Paragraph 41, wird die Überschrift „Meldepflichten“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 41 Abs. 1 wird die Wortgruppe „begründeter Verdacht“ durch die Wortgruppe „Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortgruppe „begründeter Verdacht“ durch die Wortgruppe „Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 41 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ der Klammerausdruck „(§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren)“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ der Klammerausdruck „(Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren)“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 41, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 41 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder von Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder von Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 41 Abs. 3 wird die Wortgruppe „begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäscherei“ durch die Wortgruppe „Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortgruppe „begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäscherei“ durch die Wortgruppe „Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB)“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 41 Abs. 3a wird die Wortgruppe „die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO“ durch die Wortgruppe „eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3 a, wird die Wortgruppe „die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO“ durch die Wortgruppe „eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 41 Abs. 3a Z 2 wird die Wortgruppe „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO“ durch die Wortgruppe „Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3 a, Ziffer 2, wird die Wortgruppe „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO“ durch die Wortgruppe „Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 41 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:Nach Paragraph 41, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„Absatz 3 b,(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz eins bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Absatz 3, ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Paragraph 6, SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz
bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;
steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen;steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach Paragraph 40 a, Absatz eins, erfüllen;
steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Ziffer 2, oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 41 Abs. 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;
die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;
durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;
Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Paragraph 6, SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;
der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;
innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Paragraphen 40, ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.
Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“Die Behörde (Paragraph 6, SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 41 Abs. 5 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 5, wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 41 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 84 StPO“ durch den Ausdruck „§ 78 StPO“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 84 StPO“ durch den Ausdruck „§ 78 StPO“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 41 Abs. 7 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz 7, wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 41 Abs. 8 entfällt.Paragraph 41, Absatz 8, entfällt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 42 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 4 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 40 Absatz 4, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 4, Ziffer eins, ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 63a wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 63 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung der Rechnungslegung;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;
die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;
die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;
die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.
Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.“Ziffer 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 69 Abs. 1 wird der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 69 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 69, Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 2 und Paragraph 39 a,, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 39, Absatz 2 b, angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 70 Abs. 1, Einleitungsteil, wird die Wortgruppe „im Sinne einer laufenden Überwachung“ durch die Wortgruppe „zur Beaufsichtigung“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins,, Einleitungsteil, wird die Wortgruppe „im Sinne einer laufenden Überwachung“ durch die Wortgruppe „zur Beaufsichtigung“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:
die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.“zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 3, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 70 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:In Paragraph 70, werden folgende Absatz eins a bis eins d eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
(1b)Absatz eins b,Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,
eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Ziffer eins bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bleibt unberührt.
(1c)Absatz eins c,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz eins b, festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
(1d)Absatz eins d,Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 1c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.“Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Absatz eins c, schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 22, FMABG zu sorgen.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 70 Abs. 4 wird der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 4, wird der Kurztitel „BMVG“ durch den Kurztitel „BMSVG“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 70 Abs. 10 erster Satz wird nach dem Wort „durchführen“ das Wort „lassen“ eingefügt.Im Paragraph 70, Absatz 10, erster Satz wird nach dem Wort „durchführen“ das Wort „lassen“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 70a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Beaufsichtigung“ ersetzt.Im Paragraph 70 a, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Beaufsichtigung“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 70a Abs. 2 lautet:Paragraph 70 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.“(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Satz und Paragraph 71, sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 73 Abs. 1 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:In Paragraph 73, Absatz eins, wird nach der Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:
die beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß § 22k;“die beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß Paragraph 22 k,;“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag „375 Millionen Euro“ durch den Betrag „eine Milliarde Euro“ ersetzt.Im Paragraph 76, Absatz eins, wird der Betrag „375 Millionen Euro“ durch den Betrag „eine Milliarde Euro“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 77 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortgruppe „diese Prüfung selbst durchzuführen,“.Im Paragraph 77, Absatz 6, erster Satz entfällt die Wortgruppe „diese Prüfung selbst durchzuführen,“.
59.Novellierungsanordnung 59, § 77a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:Paragraph 77 a, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:“
„Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den Paragraphen 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:“
60.Novellierungsanordnung 60, § 79 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entfällt.Paragraph 79, Absatz 2, zweiter und dritter Satz entfällt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 79 Abs. 3 lautet:Paragraph 79, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
Daten gemäß Abs. 2;Daten gemäß Absatz 2,;
bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984;bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraphen 44 und 44 a Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,;
bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;
Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a.Analysedaten und –ergebnisse gemäß Absatz 4 a,
Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank, die ein Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 DSG 2000 darstellt, Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000, die Oesterreichische Nationalbank hat darüber hinaus die Stellung des Betreibers dieses Informationsverbundsystems gemäß § 50 DSG 2000.“Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank, die ein Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000 darstellt, Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000, die Oesterreichische Nationalbank hat darüber hinaus die Stellung des Betreibers dieses Informationsverbundsystems gemäß Paragraph 50, DSG 2000.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 79 Abs. 4 lautet:Paragraph 79, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2,, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Absatz 4 a, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Absatz 3, eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 70 a, Absatz 2, steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 79 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Im Paragraph 79, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß Paragraph 77, Absatz 4,, bankaufsichtliche Daten gemäß Paragraph 14, FKG, Berichte der Staatskommissäre, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Absatz 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
(4b)Absatz 4 b,Die Oesterreichische Nationalbank hat
eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelbankanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 79 Abs. 5 lautet:Paragraph 79, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c und der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.“(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins c und der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 93 Abs. 2a Z 4 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliches Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.In Paragraph 93, Absatz 2 a, Ziffer 4, wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliches Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 93 Abs. 3d Z 3 lautet:Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 3, lautet:
Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer BV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Abs. 3a bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der BV-Kasse.“Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer BV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Absatz 3 a, bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der BV-Kasse.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 93b Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3 Z 2 BMVG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG und § 70 2. und 3. Satz BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 93 b, Absatz eins, wird das Zitat „§ 26 Absatz 3, Ziffer 2, BMVG“ durch das Zitat „§ 26 Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG und Paragraph 70, 2. und 3. Satz BMSVG“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 98 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 98, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;“die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 98 Abs. 2 Z 6 und in § 99 Z 8 wird je nach der Zahl „40“ der Ausdruck „, 40a, 40b, 40d“ eingefügt.In Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6 und in Paragraph 99, Ziffer 8, wird je nach der Zahl „40“ der Ausdruck „, 40a, 40b, 40d“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 99 wird in der Z 17 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; in der Z 18 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:In Paragraph 99, wird in der Ziffer 17, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; in der Ziffer 18, wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:
entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,“entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,“
71.Novellierungsanordnung 71, Nach § 103f wird folgender § 103g eingefügt:Nach Paragraph 103 f, wird folgender Paragraph 103 g, eingefügt:
„
§ 103g.Paragraph 103 g,
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(zu § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c)(zu Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c,)
§ 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.
(zu § 25 Abs. 13)(zu Paragraph 25, Absatz 13,)
Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an § 25 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 anzupassen.Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an Paragraph 25, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, anzupassen.
(zu § 28a Abs. 3)(zu Paragraph 28 a, Absatz 3,)
§ 28a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.Paragraph 28 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.
(zu § 70 Abs. 1 Z 3)(zu Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,)
Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.
(zu § 76 Abs. 1)(zu Paragraph 76, Absatz eins,)
Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.“Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.“
72.Novellierungsanordnung 72, Dem § 107 werden folgende Abs. 55 bis 58 angefügt:Dem Paragraph 107, werden folgende Absatz 55 bis 58 angefügt:
„Absatz 55,(55) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 28a und 40 bis 41, § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59, 59a und 71 bis 75, § 3 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a und 3, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, die Überschrift vor § 40, § 40 Abs. 1 bis 6 und 8, § 40a, § 40b, § 40c, § 40d samt Überschriften, die Überschrift vor § 41, § 41 Abs. 1 bis 7, § 42 Abs. 3 und 4 Z 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 1, 2 und 3, § 70 Abs. 1 bis 1d, 4 und 10, § 70a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1 Z 17a, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2, 3, 4, 4a und 4b, § 93 Abs. 2a Z 4 und 3d Z 3, § 93b Abs. 1, § 98 Abs. 2 Z 4a und 6, § 99 Z 8 und Z 17 bis Z 19, § 103g und § 108 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(55) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 28 a und 40 bis 41, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59, 59 a und 71 bis 75, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 21 d, Absatz eins a und 3, Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 25, Absatz 13,, Paragraph 28 a, samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins bis 6 und 8, Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b,, Paragraph 40 c,, Paragraph 40 d, samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz eins bis 7, Paragraph 42, Absatz 3 und 4 Ziffer 3,, Paragraph 63 a, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 70, Absatz eins bis eins d, 4 und 10, Paragraph 70 a, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 17 a,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 6,, Paragraph 77 a, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2, 3, 4, 4 a und 4 b, Paragraph 93, Absatz 2 a, Ziffer 4 und 3 d Ziffer 3,, Paragraph 93 b, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4 a und 6, Paragraph 99, Ziffer 8 und Ziffer 17 bis Ziffer 19,, Paragraph 103 g und Paragraph 108, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(56)Absatz 56,§ 38 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(57)Absatz 57,(Verfassungsbestimmung) § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 79, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(58)Absatz 58,§ 39 Abs. 3, § 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 41, Absatz 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
73.Novellierungsanordnung 73, Nach § 108 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 108, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
hinsichtlich des § 41 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“hinsichtlich des Paragraph 41, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“
Artikel 2
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:Das Sparkassengesetz - SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 7 und 8 lauten:Paragraph 17, Absatz 7 und 8 lauten:
„Absatz 7,(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats aus ihren eigenen Reihen zu wählen. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats aus ihren eigenen Reihen zu wählen. Paragraph 28 a, Absatz 3 und 4 BWG ist anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.“Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (Paragraph 9, Absatz 2,) zu wählen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(8) Paragraph 17, Absatz 7 und 8 und Paragraph 44, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 44 entfällt die Wortfolge „zu § 29“.In der Überschrift zu Paragraph 44, entfällt die Wortfolge „zu Paragraph 29,
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 44, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„Absatz 2,(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.
(3)Absatz 3,§ 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.“Paragraph 17, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.“
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.“
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19 Abs. 5 wird der Punkt am Ende des 4. Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt:Im Paragraph 19, Absatz 5, wird der Punkt am Ende des 4. Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“
„soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 19, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:Nach Paragraph 26 a, wird folgender Paragraph 26 b, eingefügt:
(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007)(zu Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,)
§ 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.Paragraph 5, Absatz 2, ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.
(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007)(zu Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,)
Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Beamten gemäß Paragraph 15,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist Paragraph 78 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;
der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gestellt werden;
die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in Paragraph 78 c, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. Paragraph 15, Absatz 4, ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.
(zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007)(zu Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,)
Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.“Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 28 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5a und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(14) Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, 5 und 5 a und Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2006, wird wie folgt geändert:Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:Nach Paragraph 44 a, wird folgender Paragraph 44 b, eingefügt:
„
§ 44b.Paragraph 44 b,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz eins, benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen.
(3)Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(6) Paragraph 44 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Molterer