10. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:
„
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 23 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, lautet:
„neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;“
„neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (Paragraph 13, Absatz 2,) erfüllt wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22b Abs. 1 und 1a lauten:Paragraph 22 b, Absatz eins und eins a lauten:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(1a)Absatz eins a,Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:
für die Förderung von Kleinwasserkraft mit
6,47 Cent/kWh,
für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit
10,33 Cent/kWh.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 32a wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 32 a, wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Nach § 32a und der nachfolgenden Paragraphenüberschrift wird folgender § 32b Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 32 a und der nachfolgenden Paragraphenüberschrift wird folgender Paragraph 32 b, Absatz eins, samt Überschrift eingefügt:
„
§ 32b.Paragraph 32 b,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 32b wird folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 32 b, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„Absatz 2,(2) § 22b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die § 5 Abs. 1 Z 23 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(2) Paragraph 22 b, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer