BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 2. April 2007

Teil römisch eins

10. Bundesgesetz:

Änderung des Ökostromgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 114/A Ausschussbericht 35 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 7663 Sitzung 743.)

10. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (Paragraph 13, Absatz 2,) erfüllt wird;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22 b, Absatz eins und eins a lauten:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
  2. Absatz eins a,Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      für die Förderung von Kleinwasserkraft mit
      6,47 Cent/kWh,
       
    2. Ziffer 2
      für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit
      10,33 Cent/kWh.“
       

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 32 a, wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007“

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 32 a und der nachfolgenden Paragraphenüberschrift wird folgender Paragraph 32 b, Absatz eins, samt Überschrift eingefügt:

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 32 b, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 22 b, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer