Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 30. April 2007 |
Teil römisch zwei |
99. Verordnung: | Überziehung der Bundeshöchstzahl für die befristete Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2007) |
Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen bis zu 800 Beschäftigungsbewilligungen für eine längstens 50 Wochen dauernde Beschäftigung als Dreher, Fräser oder Schweißer erteilt werden.
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Bartenstein