BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. April 2007

Teil römisch zwei

98. Verordnung:

Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde

98. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Auf Grund des Paragraph 86, Absatz 4, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, und des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,, sowie mit Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.

Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der Aufsichts- tätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Der Dienstausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Dienstausweis neu auszustellen. Der Dienstausweis verliert vor Ablauf der Befristung seine Gültigkeit, wenn der Dienstausweisinhaber die Berechtigung zur Durchführung der Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstausweisinhaber den Dienstausweis unverzüglich zurückzustellen.

Daten

Paragraph 3,

Der Dienstausweis hat folgende Daten aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    auf der Vorderseite:
    1. Litera a
      die Wortfolge: „Dienstausweis Republik Österreich“,
    2. Litera b
      Bundeswappen,
    3. Litera c
      Lichtbild,
    4. Litera d
      die Wortfolge: „Behörde: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Fernmeldebehörde“,
    5. Litera e
      Vor- und Familienname sowie allfälliger akademischer Grad,
    6. Litera f
      Geburtsdatum,
    7. Litera g
      die Wortfolge: „Funktion: Organ der Fernmeldebehörde“
    8. Litera h
      Seriennummer,
    9. Litera i
      die Wortfolge: „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum,
    10. Litera j
      Unterschrift des Inhabers;
  2. Ziffer 2
    auf der Rückseite:
    1. Litera a
      rechtliche Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit,
    2. Litera b
      wesentliche Befugnisse bei der Aufsichtstätigkeit.

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