BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. April 2007

Teil römisch zwei

97. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

97. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 175 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:.........................

300, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten:.............................

335, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich:...................

335, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:.....................

490, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Salzburg:.............................

900, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark:..........................

410, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Tirol:..............................

 1 830, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Vorarlberg:..........................

330

Wien:.................................

245, davon 95 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2007 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Bartenstein