92. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen
Auf Grund der §§ 4 bis 12 und § 27 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 12 und Paragraph 27, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 11, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinie 2001/109/EG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. Nr. L 013 vom 16.1.2002, S. 21, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 1. Oktober 2008 zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinie 2001/109/EG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, Amtsblatt Nummer L 013 vom 16.1.2002, Seite 21, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 1. Oktober 2008 zu erstellen.
Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- oder Edelkastanienanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 15 Ar oder Beerenobstanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar betreiben.
Stichtag der Erhebung
§ 3.Paragraph 3,
Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2007.
Erhebungsart
§ 4.Paragraph 4,
Die Erhebung ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Grundsätzlich hat die Befragung schriftlich mittels Erhebungsbögen zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine mündliche Befragung zweckmäßiger ist, kann diese an Hand der Erhebungsbögen durchgeführt werden.
Masse und Erhebungsmerkmale
§ 5.Paragraph 5,
Es sind die in der Anlage I im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Erhebungsmerkmale sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II zu erheben. Es sind die in der Anlage römisch eins im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Erhebungsmerkmale sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch zwei zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 5.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5,
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.
Durchführung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsunterlagen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2007 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, kann die Zustellung der Erhebungsunterlagen bis zum 10. August erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie zur Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
(4)Absatz 4,In der Vereinbarung gemäß Abs. 3 ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.In der Vereinbarung gemäß Absatz 3, ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 10. September 2007 der Bundesanstalt oder im Fall des § 7 Abs. 3 dem betreffenden Erhebungsorgan zurück zu senden.Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 10. September 2007 der Bundesanstalt oder im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, dem betreffenden Erhebungsorgan zurück zu senden.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine mündliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen auf die Fragen des Erhebungsorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.
Information über Auskunftspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 12.Paragraph 12,
Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheimgehalten werden.
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt anteiligen Kostenersatz in Höhe von € 94.708,--.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt bis Ende des Jahres 2007.
Außer-Kraft-Treten
§ 14.Paragraph 14,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Pröll