BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 23. April 2007

Teil römisch zwei

92. Verordnung:

Statistik über Erwerbsobstanlagen

92. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über Erwerbsobstanlagen

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 12 und Paragraph 27, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 11, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.  505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinie 2001/109/EG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, Amtsblatt Nummer L 013 vom 16.1.2002, Seite 21, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis spätestens 1. Oktober 2008 zu erstellen.

Statistische Einheiten

Paragraph 2,

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig eine Kernobst-, Steinobst-, Holunder-, Walnuss- oder Edelkastanienanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 15 Ar oder Beerenobstanlage mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar betreiben.

Stichtag der Erhebung

Paragraph 3,

Stichtag für die Erhebung ist der 1. Juni 2007.

Erhebungsart

Paragraph 4,

Die Erhebung ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Grundsätzlich hat die Befragung schriftlich mittels Erhebungsbögen zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine mündliche Befragung zweckmäßiger ist, kann diese an Hand der Erhebungsbögen durchgeführt werden.

Masse und Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind die in der Anlage römisch eins im Sinne der Richtlinie 2001/109/EG angeführten Erhebungsmerkmale sowie die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch zwei zu erheben.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.

Durchführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen.
  2. Absatz 2,Bei schriftlichen Befragungen sind die Erhebungsunterlagen den Auskunftspflichtigen bis zum 1. Juni 2007 zuzustellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, kann die Zustellung der Erhebungsunterlagen bis zum 10. August erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, geeignete Dritte (Erhebungsorgane) mit der mündlichen Befragung, der Entgegennahme der ausgefüllten Erhebungsunterlagen und deren Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie zur Durchführung der hierfür erforderlichen mündlichen Befragungen zu beauftragen.
  4. Absatz 4,In der Vereinbarung gemäß Absatz 3, ist vorzusehen, dass die Erhebungsorgane die ausgefüllten Fragebögen bis zum 30. September 2007 der Bundesanstalt zu übermitteln haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 10. September 2007 der Bundesanstalt oder im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, dem betreffenden Erhebungsorgan zurück zu senden.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine mündliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen auf die Fragen des Erhebungsorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

Paragraph 12,

Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen personenbezogenen Angaben im Sinne des Datenschutzgesetzes geheimgehalten werden.

Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt anteiligen Kostenersatz in Höhe von € 94.708,--.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt bis Ende des Jahres 2007.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Pröll

Anlage römisch eins

  1. Ziffer eins
    Obstanlagenfläche
  2. Ziffer 2
    Kernobstanlagen:
    1. 2 Punkt eins
      Apfelanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
    2. Ziffer 22
      Birnenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  3. Ziffer 3
    Steinobstanlagen:
    1. 3 Punkt eins
      Pfirsichanlagen (weißfleischig) nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
    2. 3 Punkt 2
      Pfirsichanlagen (gelbfleischig, einschließlich Nektarinen) nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
    3. 3 Punkt 3
      Marillenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)

Anlage römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Steinobstanlagen
    1. eins Punkt eins
      Zwetschken- und Pflaumenanlagen nach Sorten, Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
    2. eins Punkt 2
      Kirschenanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
    3. eins Punkt 3
      Weichselanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  2. Ziffer 2
    Walnuss- (veredelt) und Edelkastanienanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  3. Ziffer 3
    Holunderanlagen nach Pflanzjahr der Bäume, Baumzahl und Pflanzweite (Reihenabstand mal Baumabstand)
  4. Ziffer 4
    Beerenobstanlagen
    1. 4 Punkt eins
      Ribiselanlagen (weiß und rot) nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
    2. 4 Punkt 2
      Ribiselanlagen (schwarz) nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
    3. 4 Punkt 3
      Himbeeranlagen nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
    4. 4 Punkt 4
      Brombeeranlagen nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
    5. 4 Punkt 5
      Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
    6. 4 Punkt 6
      Kulturheidelbeeren nach der Fläche in m2, Anteil der Selbstpflücke in %
    7. 4 Punkt 7
      Sonstiges Beerenobst (namentlich anzuführen), Anteil der Selbstpflücke in %
  5. Ziffer 5
    Biologische Bewirtschaftung der Obstanlagen des Betriebes gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91; biologische Bewirtschaftung aller Obstanlagen oder nur eines Teiles der Obstanlagen des Betriebes gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91
  6. Ziffer 6
    Vermarktungswege (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handel, Verarbeitung ) in Prozenten der vermarkteten Gesamtmenge für Kernobst, Steinobst und Beerenobst
  7. Ziffer 7
    Verwendung von Hagelnetzen
    1. 7 Punkt eins
      in Apfelanlangen
    2. 7 Punkt 2
      in Birnenanlagen