BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 18. April 2007

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

90. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, und des Paragraph 53, Absatz 7, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind.

Untersuchungsumfang

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
    1. Ziffer eins
      Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
    2. Ziffer 2
      Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
      1. Litera a
        aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
      2. Litera b
        aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 5, der Scrapie-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006,, unterliegt.
  2. Absatz 2,Einer Fleischuntersuchung unterliegen
    1. Ziffer eins
      Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
    2. Ziffer 2
      Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.

Zusätzliche Untersuchungen

Paragraph 3,

Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.

Bescheinigung der Untersuchung

Paragraph 4,

Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 5,

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend Paragraph 8, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2007,, aufzuzeichnen.

Kostentragung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - ausgenommen für die Untersuchungen nach Absatz 2, – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.

Kdolsky