90. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchungspflicht von bestimmten Tieren, die ausschließlich zum Eigenbedarf geschlachtet werden (Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, und des § 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, und des Paragraph 53, Absatz 7, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind.
Untersuchungsumfang
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 5, der Scrapie-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006,, unterliegt.
(2)Absatz 2,Einer Fleischuntersuchung unterliegen
Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.
Zusätzliche Untersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen. Bei Rindern ab einem Alter von 30 Monaten ist ein Test auf das Vorliegen von BSE, bei Schafen und Ziegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.
Bescheinigung der Untersuchung
§ 4.Paragraph 4,
Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“
Aufzeichnungspflichten
§ 5.Paragraph 5,
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, aufzuzeichnen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend Paragraph 8, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2007,, aufzuzeichnen.
Kostentragung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - ausgenommen für die Untersuchungen nach Absatz 2, – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.
Kdolsky