81. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004, wird wie folgt geändert:Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.“(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für die Werkschulheime
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);
eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, NÖ
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlass von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind zunächst die Semesterferien, erforderlichenfalls die Hauptferien (jedoch um nicht mehr als zwei Wochen), entsprechend zu verkürzen.Paragraph 2, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 2, Litera b, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlass von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind zunächst die Semesterferien, erforderlichenfalls die Hauptferien (jedoch um nicht mehr als zwei Wochen), entsprechend zu verkürzen.
(2)Absatz 2,Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Abs. 3) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Absatz 3,) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.
(3)Absatz 3,Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.“Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 7 lautet:Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:
„Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 2 entfällt.Paragraph 7, Absatz 2, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.“(4) Für die in Absatz eins, genannten Schulen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer 5, des Schulzeitgesetzes 1985.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 9 lautet der erste Satz:Im Paragraph 9, lautet der erste Satz:
„Für die Schüler des III. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni.“
„Für die Schüler des römisch drei. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 samt Überschrift entfällt.Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 12 lautet:Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:
„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 1 Abs. 1 Z 1 und 6, § 1 Abs. 2, § 2 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4, § 9 sowie die Überschrift des § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 2 sowie § 11 samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“(6) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, sowie die Überschrift des Paragraph 12, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 11, samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
Schmied