8. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Klammerzitat „(§ 1 Abs. 1)“ durch „(§ 1)“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Klammerzitat „(Paragraph eins, Absatz eins,)“ durch „(Paragraph eins,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).“(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments (Absatz eins, Ziffer eins,).“
Schüssel