BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 30. März 2007

Teil römisch zwei

77. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe

[CELEX-Nr.: 32003L0018]

77. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 40, 45, 48, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und 87 Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph eins, wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abschnitte 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abschnitte 1 bis 5“ und der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003)“ durch den Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 22, Absatz 4, GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz 2, tritt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der GKV 2006 keine Ausnahmen zulassen darf.
  2. Absatz 7,Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz eins, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, in Kraft tritt.
  3. Absatz 8,Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass die Paragraphen 16, Absatz 8, 52, Absatz 3, 55, Absatz 6 und 59 Absatz 13, der gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, außer Kraft treten.
  4. Absatz 9,Für die mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, bereits bestehenden Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes der GKV 2006, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in Paragraph 34, Absatz 10, der GKV 2006 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.
  5. Absatz 10,Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,, durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, oder Paragraph 31, Absatz eins, der GKV 2006 erfüllen.
  6. Absatz 11,Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.“

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