BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. März 2007

Teil römisch zwei

74. Verordnung:

Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV

[CELEX-Nr.: 32006L0030, 32006L0053, 32006L0059, 32006L0060, 32006L0061, 32006L0062, 32006L0092, 32007L0007, 32007L0008, 32007L0009, 32007L0011, 32007L0012]

74. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung - SchäHöV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz eins,(1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Nicht-EWR-Staaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

    Ziffer eins               die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und

    Ziffer 2               zufolge erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit               GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 3,(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Absatz eins, längstens binnen vier Monaten ab Meldung zu untersagen, wenn sie den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2007,, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2006,, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
    • Strichaufzählung
      tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2009;
  2. Absatz 3,Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:
    • Strichaufzählung
      2005/70/EG: ab 21. April 2007,
    • Strichaufzählung
      2006/53/EG: hinsichtlich des Stoffes Pyraclostrobin ab 21. April 2007,
    • Strichaufzählung
      2006/59/EG: hinsichtlich des Stoffes Oxamyl ab 30. Dezember 2007,
    • Strichaufzählung
      2006/62/EG: ab 21. Jänner 2008,
    • Strichaufzählung
      2006/92/EG: ab 11. Mai 2007,
    • Strichaufzählung
      2007/7/EG: hinsichtlich der Stoffe Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron,                Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin ab 16. August 2007,
    • Strichaufzählung
      2007/8/EG, 2007/9/EG und 2007/11/EG: ab 2. September 2007,
    • Strichaufzählung
      2007/12/EG: ab 28. August 2007.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

Novellierungsanordnung 6, Die in der Anlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2007, aufgeführten Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge in Anlage 1A geändert oder eingefügt: (siehe Anlage)

Kdolsky