BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 23. März 2007

Teil römisch zwei

73. Verordnung:

Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

73. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ...............................................              1 500

Kärnten: ...................................................               50

Niederösterreich: ..........................................              2 000

Oberösterreich: ...........................................               330

Salzburg:...................................................               10

Steiermark: ...............................................              2 130

Tirol: ......................................................               160

Vorarlberg: ................................................               45

Wien: ......................................................               90

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2007 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.

Bartenstein