BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 23. März 2007

Teil römisch zwei

72. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

72. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ................................................               425

Kärnten: ...................................................               70

Niederösterreich: .........................................              1 980

Oberösterreich: ...........................................              1 400

Salzburg: ..................................................               85

Steiermark: ................................................              1 505

Tirol: .......................................................               427

Vorarlberg: ................................................               70

Wien: ........................................................               300

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten und der mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. römisch zwei Nr. 17 und 35 aus 2007, bereits zugeteilten Kontingente dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG beschäftigt waren, dürfen die Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2007 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.

Bartenstein